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   LG Hamburg, 19.06.2009 - 324 O 190/09   

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https://dejure.org/2009,6279
LG Hamburg, 19.06.2009 - 324 O 190/09 (https://dejure.org/2009,6279)
LG Hamburg, Entscheidung vom 19.06.2009 - 324 O 190/09 (https://dejure.org/2009,6279)
LG Hamburg, Entscheidung vom 19. Juni 2009 - 324 O 190/09 (https://dejure.org/2009,6279)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    §§ 93, 91 ZPO

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Möglichkeit zur Stellung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung i.R.e. Abmahnung mit unangemessen kurzer Fristsetzung ohne Unterlassungsverpflichtungserklärung; Verkürzung der Abmahnfrist bei besonderer Dringlichkeit auf wenige Stunden

  • kanzlei.biz

    Kostenrisiko bei zu kurzer Abmahnfrist

  • presserecht-aktuell.de

    Eine Fristsetzung von 3h zur Abgabe einer Unterlassungserklärung, welche nach Dienstschluss eingeht, ist zu kurz

  • kanzlei.biz

    Kostenrisiko bei zu kurzer Abmahnfrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    §§ 1004, 823, 253 BGB, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG; 93 ZPO
    Zur Unzulässigkeit einer zur Unzeit übersandten Abmahnung

  • wb-law.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung von 3 Stunden zu kurz

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Fristsetzung von drei Stunden für Unterlassungserklärung nicht ausreichend

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Unangemessen kurze Zeit von drei Stunden für Abgabe einer Unterlassungserklärung

  • antiquariatsrecht.de (Kurzinformation)

    Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung von 3 Stunden zu kurz

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)

    Zu kurz bemessene Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung: Nicht verbindlich für Abgemahnten

Papierfundstellen

  • afp 2010, 283
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Karlsruhe, 17.02.2009 - 4 W 59/08

    Der Geschäftsführer ist nicht da, mit etwas Glück wird Ihre Abmahnung aber

    Auszug aus LG Hamburg, 19.06.2009 - 324 O 190/09
    Welche Frist angemessen ist, richtet sich nach der Dringlichkeit, die wiederum von der Schwere und Gefährlichkeit weiterer Verstöße abhängt (vgl. HansOLG, Beschluss vom 7.9.1995, 3 W 75/95, WRP 1995, S. 1043; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.2.2009, 4 W 59/08, Juris Rz. 9, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Köln, 26.07.1999 - 6 W 37/99

    Befristete Unterwerfung; Messesachen

    Auszug aus LG Hamburg, 19.06.2009 - 324 O 190/09
    Zwar kann sich die Abmahnfrist bei besonderer Dringlichkeit auf wenige Stunden verkürzen (vgl. HansOLG a.a.O.; OLG Köln, Beschluss vom 26.7.1999, 6 W 37/99, Juris Rz. 1, letzteres für den Fall einer so genannten Messesache).
  • OLG Frankfurt, 09.09.1996 - 6 W 107/96
    Auszug aus LG Hamburg, 19.06.2009 - 324 O 190/09
    Wer auf eine Abmahnung mit unangemessen kurzer Fristsetzung innerhalb dieser Frist keine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgibt, gibt keinen Anlass zur Stellung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (vgl. Gloy in Gloy/Loschelder, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 3. Aufl. 2004, § 75 Rn. 26; OLG Frankfurt, Beschluss vom 9.9.1996, 6 W 107/96, Juris Leitsätze).
  • OLG Hamburg, 07.09.1995 - 3 W 75/95

    Kostenentscheidung nach Anerkenntnis in einem wettbewerbsrechtlichen

    Auszug aus LG Hamburg, 19.06.2009 - 324 O 190/09
    Welche Frist angemessen ist, richtet sich nach der Dringlichkeit, die wiederum von der Schwere und Gefährlichkeit weiterer Verstöße abhängt (vgl. HansOLG, Beschluss vom 7.9.1995, 3 W 75/95, WRP 1995, S. 1043; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.2.2009, 4 W 59/08, Juris Rz. 9, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • KG, 18.07.2023 - 10 W 79/23

    Kostenauferlegung wegen Veranlassung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens:

    Dass ist im Bereich der Äußerungsdelikte auch im einstweiligen Verfügungsverfahren in der Regel nur der Fall, wenn der in Anspruch Genommene einer vorherigen vorgerichtlichen Abmahnung mit Fristsetzung nicht nachgekommen ist, es sei denn, dass eine vorherige Abmahnung aus Zeitgründen nicht mehr möglich erscheint oder der Verletzte aufgrund des bisherigen Verhaltens des Schädigers oder sonstiger Umstände davon ausgehen durfte, er werde ohne Inanspruchnahme des Gerichts ohnehin nicht zu seinem Recht kommen (allgemeine Ansicht, siehe nur KG, Beschluss vom 11. Juni 1999 - 9 W 2247/99, KGReport Berlin 1999, 392; LG Hamburg, Urteil vom 10. November 2017 - 324 O 449/17, AfP 2018, 86 = BeckRS 2017, 143097 Randnummer 16; LG Hamburg, Urteil vom 19. Juni 2009 - 324 O 190/09, AfP 2010, 283 (284); Meyer, in: Paschke/Berlit/Meyer/Kröner, Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht, 4. Auflage 2021, 40.

    a) Um die Folgen des § 93 ZPO abzuwehren, ist auch im Äußerungsrecht grundsätzlich eine Abmahnung notwendig (Senat, Beschluss vom 25. April 2023 - 10 W 94/22, NJ 2023, 317 = GRUR-RS 2023, 10846 Randnummer 3 mit weiteren Nachweisen; siehe ferner KG, Beschluss vom 11. Juni 1999 - 9 W 2247/99, KGReport Berlin 1999, 392 und LG Hamburg, Urteil vom 19. Juni 2009 - 324 O 190/09, AfP 2010, 283 (284)).

    Ist eine Sache "besonders eilbedürftig", kann in einem besonders gelagerten Einzelfall sogar eine Frist von nur wenigen Stunden noch angemessen sein (LG Hamburg, Urteil vom 19. Juni 2009 - 324 O 190/09, AfP 2010, 283 (284); Prinz/Butz, Medienrecht, 1999, Randnummer 364, die als Medien-Rechtsanwälte sogar eine "Regelfrist" von 24 Stunden als angemessen ansehen; zum Wettbewerbsrecht KG, Beschluss vom 2. Februar 1993 - 5 W 6448/92, NJW 1993, 3336; Bornkamm/Feddersen, in; Köhler/Bornkamm/Feddersen, 41. Auflage 2023, UWG § 13 Randnummer 21).

    Ob es so liegt, soll sich nach der "Dringlichkeit" richten, die wiederum von der "Schwere und Gefährlichkeit weiterer Verstöße" abhängen soll (so LG Hamburg, Urteil vom 10. November 2017 - 324 O 449/17, AfP 2018, 86 = BeckRS 2017, 143097 Randnummer 17; LG Hamburg, Urteil vom 19. Juni 2009 - 324 O 190/09, AfP 2010, 283 (284) Meyer, in: Paschke/Berlit/Meyer/Kröner, Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht, 4. Auflage 2021, 40.

    Grundsätzlich muss die Abmahnfrist jedenfalls so bemessen sein, dass dem Abgemahnten eine angemessene Überlegungszeit bleibt (LG Hamburg, Urteil vom 19. Juni 2009 - 324 O 190/09, AfP 2010, 283 (284)).

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