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   LG Hamburg, 20.09.2019 - 324 O 305/18   

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https://dejure.org/2019,36357
LG Hamburg, 20.09.2019 - 324 O 305/18 (https://dejure.org/2019,36357)
LG Hamburg, Entscheidung vom 20.09.2019 - 324 O 305/18 (https://dejure.org/2019,36357)
LG Hamburg, Entscheidung vom 20. September 2019 - 324 O 305/18 (https://dejure.org/2019,36357)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB
    Allgemeines Persönlichkeitsrecht: Veröffentlichung einer Zuwendung eines Pharmakonzerns an einen Arzt in der Datenbank einer Online-Berichterstattung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Zwischen Zensur und Pranger

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Spiegel-Berichterstattung über Zuwendung von Pharmafirma an einen Arzt zulässig - auch kein Verstoß gegen Datenschutz da Medienprivileg gilt

  • christmann-law.de (Kurzinformation)

    Arzt muss Berichterstattung im "Spiegel" über Zahlungen von Pharmafirmen hinnehmen

Sonstiges

  • correctiv.org (Äußerung von Verfahrensbeteiligten - vor Ergehen der Entscheidung, 06.06.2019)

    Euros für Ärzte: CORRECTIV wehrt sich gegen Prozesswelle

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 24.03.1998 - 1 BvR 131/96

    Mißbrauchsbezichtigung

    Auszug aus LG Hamburg, 20.09.2019 - 324 O 305/18
    Die hohen Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an den Begriff "Stigmatisierung" (BVerfG, Beschluss vom 24.03.1998, 1 BvR 131/96 = NJW 1998, 2889, 2891) seien nicht erfüllt.

    Wahre Tatsachenbehauptungen sind dagegen in weitem Umfang hinzunehmen, denn das Persönlichkeitsrecht verleiht seinem Träger keinen Anspruch darauf, nur so in der Öffentlichkeit dargestellt zu werden, wie es ihm genehm ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.03.1998, 1 BvR 131/96 - Missbrauchsvorwurf , Juris Abs. 4. b)).

    Die freie Entfaltung der Persönlichkeit wird dadurch nachhaltig erschwert, ohne dass dies zu den üblichen Grenzen der Entfaltungschancen oder zu den nachteiligen Reaktionen anderer gezählt werden könnte, die man als Folge eigener Entscheidungen oder Verhaltensweisen hinzunehmen hat (BVerfG, Beschluss vom 24.03.1998, 1 BvR 131/96 - Missbrauchsvorwurf , Juris Rn. 48).

    Es gibt keinen Anspruch darauf, in der Öffentlichkeit nur so dargestellt zu werden, wie man es selbst wünscht und man sich selbst sehen möchte; ein allgemeines oder gar umfassendes Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person gewährt das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht (BVerfG, Beschluss vom 24.03.1998, 1 BvR 131/96 - Missbrauchsvorwurf , Juris Rn. 45).

  • BGH, 01.02.2011 - VI ZR 345/09

    Sedlmayr-Mord - Berichte im Online-Archiv des KStA

    Auszug aus LG Hamburg, 20.09.2019 - 324 O 305/18
    Allerdings kann sich nach den Grundsätzen des Datenschutzrechts ein anderes Abwägungsergebnis ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 01.02.2011, VI ZR 345/09 - Internetarchiv ksta.de , Juris Rn. 23).

    Jedoch gilt vorliegend für die Beklagte das Medienprivileg des § 57 Abs. 1 S. 6 RStV, wonach die ausschließlich journalistisch-redaktionelle und literarische Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten weitgehend von den ansonsten einzuhaltenden Datenschutzbestimmungen ausgenommen ist (vgl. BGH, Urteil vom 01.02.2011, VI ZR 345/09, Juris Rn. 23ff. zu § 57 RStV a.F.).

  • EuGH, 13.05.2014 - C-131/12

    Der Betreiber einer Internetsuchmaschine ist bei personenbezogenen Daten, die auf

    Auszug aus LG Hamburg, 20.09.2019 - 324 O 305/18
    Wenn schon der Betreiber einer Suchmaschine dazu angehalten werden könne, die Erreichbarkeit von Internetbeiträgen durch bloße Eingabe des Namens der von diesen Beiträgen in erheblicher Weise betroffenen Person zu unterbinden (EuGH, GRUR 2014, 895 - Google Spain/AEPD), könne erst recht von dem Urheber des betreffenden Beitrags - möge dieser auch das Presseprivileg für sich in Anspruch nehmen können - verlangt werden, Vorkehrungen dagegen zu treffen, dass dieser Beitrag zu einer stetig fließenden Quelle von Beeinträchtigungen persönlichkeitsrechtlicher Belange des Betroffenen werde.

    (e) Ein Unterlassungsanspruch des Klägers lässt sich auch nicht damit begründen, dass sogar Suchmaschinenbetreiber dazu verpflichtet seien, die Erreichbarkeit von Internetbeiträgen durch bloße Eingabe des Namens der von diesen Beiträgen in erheblicher Weise betroffenen Person zu unterbinden (vgl. EuGH, Urteil vom 13.05.2014, C-131/12, Celex-Nr. 62012CJ0131 - Google Spain , Juris).

  • BVerfG, 18.02.2010 - 1 BvR 2477/08

    Zur Zulässigkeit von Zitaten aus E-Mails

    Auszug aus LG Hamburg, 20.09.2019 - 324 O 305/18
    Diese wird von der zivilgerichtlichen Rechtsprechung dann erwogen, wenn ein - nach Auffassung des Äußernden - beanstandungswürdiges Verhalten aus der Sozialsphäre einer breiteren Öffentlichkeit bekannt gemacht wird und sich dies schwerwiegend auf Ansehen und Persönlichkeitsentfaltung des Betroffenen auswirkt, was insbesondere dort in Betracht kommt, wo eine Einzelperson aus der Vielzahl derjenigen, die das vom Äußernden kritisierte Verhalten gezeigt haben, herausgehoben wird, um die Kritik des als negativ bewerteten Geschehens durch Personalisierung zu verdeutlichen (BVerfG, Beschluss vom 18.02.2010, 1 BvR 2477/08, Juris Rn. 25).
  • BGH, 20.12.2011 - VI ZR 261/10

    Persönlichkeitsrechtsverletzende Berichterstattung im Internet: Einordnung der

    Auszug aus LG Hamburg, 20.09.2019 - 324 O 305/18
    Berichterstattungen aus der Sozialsphäre dürfen nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen mit negativen Sanktionen verknüpft werden, so etwa, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung droht (BGH, Urteil vom 20.12.2011, VI ZR 261/10 - Kommunistischer Bund ; Urteil vom 17.11.2009, VI ZR 226/08; Urteil vom 21.11.2006, VI ZR 259/05).
  • BGH, 17.11.2009 - VI ZR 226/08

    Verbreiterhaftung bei Interviews: "Heute wird offen gelogen"

    Auszug aus LG Hamburg, 20.09.2019 - 324 O 305/18
    Berichterstattungen aus der Sozialsphäre dürfen nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen mit negativen Sanktionen verknüpft werden, so etwa, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung droht (BGH, Urteil vom 20.12.2011, VI ZR 261/10 - Kommunistischer Bund ; Urteil vom 17.11.2009, VI ZR 226/08; Urteil vom 21.11.2006, VI ZR 259/05).
  • BGH, 21.11.2006 - VI ZR 259/05

    Klinik-Geschäftsführer

    Auszug aus LG Hamburg, 20.09.2019 - 324 O 305/18
    Berichterstattungen aus der Sozialsphäre dürfen nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen mit negativen Sanktionen verknüpft werden, so etwa, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung droht (BGH, Urteil vom 20.12.2011, VI ZR 261/10 - Kommunistischer Bund ; Urteil vom 17.11.2009, VI ZR 226/08; Urteil vom 21.11.2006, VI ZR 259/05).
  • BVerfG, 25.01.1984 - 1 BvR 272/81

    Springer/Wallraff

    Auszug aus LG Hamburg, 20.09.2019 - 324 O 305/18
    Es liege auch keine rechtswidrige Informationserlangung im Sinne der Wallraff-Rechtsprechung (BVerfG NJW 1984, 1741) vor.
  • BVerfG, 16.03.1999 - 1 BvR 734/98

    Verletzung von GG Art 5 Abs 1 S 1 durch strafgerichtliche Verurteilung eines

    Auszug aus LG Hamburg, 20.09.2019 - 324 O 305/18
    Denn Tatsachenbehauptungen, die nicht zur verfassungsmäßig vorausgesetzten Meinungsbildung beitragen können, sind nicht geschützt; das ist bei bewusst oder erwiesen unwahren Tatsachenbehauptungen der Fall (BVerfG, Beschluss vom 16.03.1999, 1 BvR 734/98, Juris Rn. 30; Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Auflage 2018, Kap. 6 Rn. 14).
  • BGH, 20.02.2018 - VI ZR 30/17

    jameda.de - Speicherung und Übermittlung personenbezogener Daten im Rahmen eines

    Auszug aus LG Hamburg, 20.09.2019 - 324 O 305/18
    Eine objektive Berichterstattung sei von der Beklagten nicht gewollt, zumal sie den sog. "Null-Euro-Ärzten" die Möglichkeit gebe, sich signifikant von dem Kläger mit dem grünen Punkt als guter Arzt abzuheben (Jameda-Rechtsprechung aus dem Urteil des BGH vom 20.02.2018, Az. VI ZR 30/17).
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