Weitere Entscheidung unten: LG Hamburg, 01.12.2003

Rechtsprechung
   LG Hamburg, 30.07.2004 - 324 O 819/03   

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LG Hamburg, 30.07.2004 - 324 O 819/03 (https://dejure.org/2004,3360)
LG Hamburg, Entscheidung vom 30.07.2004 - 324 O 819/03 (https://dejure.org/2004,3360)
LG Hamburg, Entscheidung vom 30. Juli 2004 - 324 O 819/03 (https://dejure.org/2004,3360)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Unterlassungsanspruch eines Mandanten gegen seinen Rechtsanwalt; Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung eines eigenen Schriftsatzes aus einem Rechtsstreit auf der Web-Site des Rechtsaanwalts; Vorliegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Mandanten

  • ra-staudte.de (Kurzinformation)

    §§ 823 Abs. 1, 1004 (analog) BGB
    Ehrverletzende Äußerung auf einer Homepage; Internetrecht

  • beck.de (Leitsatz)

    Übernahme schriftsätzlicher Äußerungen in Anwalts-Website

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 823 Abs. 1 § 1004; GG Art. 5 Abs. 1 S. 1
    Anspruch auf Unterlassung von Schmähkritik im Internet

Besprechungen u.ä.

  • ius-it.de (Entscheidungsbesprechung)

    Auch eine Schmähkritik im Internet ist eine Schmähkritik - auch wenn ihr ein wahrer Tatsachenkern zu Grunde liegt!

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2005, 128
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • LG Hamburg, 22.12.2003 - 315 O 377/03

    Domain schaumburg-lippe.de verletzt keine Namensrechte Dritter

    Auszug aus LG Hamburg, 30.07.2004 - 324 O 819/03
    dem Mandanten M... ... des Antragsgegners angemeldeten Domainnamen "www.....de" (Az. 315 O 377/03).

    Nach erfolgloser Abmahnung des Antragsgegners erwirkte der Antragsteller die den Parteien bekannte einstweilige Verfügung vom 1.12.2003, mit der dem Antragsgegner untersagt wurde, zwei Passagen aus dem Schriftsatz vom 12.9.2003 gegenüber Dritten außerhalb des Verfahrens 315 O 377/03, insbesondere auf der Website "www.....de" zu verbreiten.

    Der Antragsteller habe im Verfahren 315 O 377/03 eine aus 16 Zeichen bestehende Domain begehrt, während sein Nachname ("Prinz-zu-...") 25 Zeichen betrage, und dann dem Gericht gegenüber wahrheitswidrig angegeben, Domains könnten lediglich aus zwanzig Zeichen bestehen.

    Der Antragsteller habe zudem im Verfahren 315 O 377/03 nachweislich falsch behauptet, daß der dortige Beklagte DM 50.000,- für die Freigabe der Domain verlangt habe; der Antragsgegner verweist hierzu auf eine eidesstattliche Versicherung seines Mandanten Tuengler (Anl AG 32).

    Dementsprechend ist auch der Tenor des Verbotes in der einstweiligen Verfügung vom 1.12.2003 nicht auf die generelle Unterlassung der herabsetzenden Bezeichnungen "Flunkerfürst" und "Schlitzohr" gerichtet, sondern - wie beantragt - nur auf die Unterlassung im konkreten Kontext der angegriffenen Veröffentlichung, also nur darauf gerichtet, diese Beschimpfungen zu unterlassen, wenn sie auf den Vortrag des Antragstellers zu der Höchstanzahl der alphabetischen Zeichen einer Second-Level-Domain aus dem Verfahren 315 O 377/03 gestützt sind.

    Dementsprechend war das Verbot indes - wie es der Antragsteller auch beantragt hatte - darauf beschränkt worden, die angegriffenen herabsetzenden Bezeichnungen des Antragstellers nicht außerhalb des Verfahrens 315 O 377/03 zu wiederholen.

  • OLG Hamburg, 28.01.1992 - 9 U 226/89
    Auszug aus LG Hamburg, 30.07.2004 - 324 O 819/03
    Demnach ist mit weitverbreiteter, wenn nicht ganz überwiegender Ansicht davon auszugehen, daß eine Ausfertigung der einstweiligen Verfügung oder eine beglaubigte Abschrift zuzustellen ist (Zöller/Vollkommen ZPO, 23.Aufl., § 929 Rz.13; HansOLG, NJW-RR 1993, 1449,.
  • BGH, 20.05.1986 - VI ZR 242/85

    Abwehr rufschädigender Äußerungen

    Auszug aus LG Hamburg, 30.07.2004 - 324 O 819/03
    Eine Schmähkritik liegt dann vor, wenn in einer herabsetzenden Äußerung nicht die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht, wenn also die Kritik auch aus Sicht des Kritikers keine vertretbare Grundlage mehr haben kann, sondern auf eine vorsätzliche Ehrkränkung abzielt (vgl. Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 4.Aufl., Rz.5.83ff; Soehring, Presserecht, S.Aufl., Rz.20.9; Prinz / Peters, Medienrecht, Rz.91; BGH NJW 1987, 1398).
  • OLG Hamm, 07.09.2000 - 22 U 18/00

    Genehmigungsbedürftige Geschäfte einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei

    Auszug aus LG Hamburg, 30.07.2004 - 324 O 819/03
    1450; OLG Hamm, NJW-RR 2001, 1086, 1088).
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   LG Hamburg, 01.12.2003 - 324 O 819/03   

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LG Hamburg, Entscheidung vom 01.12.2003 - 324 O 819/03 (https://dejure.org/2003,33246)
LG Hamburg, Entscheidung vom 01. Dezember 2003 - 324 O 819/03 (https://dejure.org/2003,33246)
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