Rechtsprechung
LG Hamburg, 30.07.2004 - 324 O 819/03 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- openjur.de
- JurPC
BGB §§ 823 Abs. 1, 1004 (analog)
Ehrverletzende Äußerung auf einer Homepage - Kanzlei Prof. Schweizer
"Schlitzohr" und "Flunkerfürst"
- debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)
Art. 5 GG
- buskeismus.de
Flunkerfürst
- rechtsanwaltmoebius.de
Zur Veröffentlichung beleidigender Anwaltsschriftsätze im Internet
- flunkerfuerst.de
Flunkerfürst
- buskeismus.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Unterlassungsanspruch eines Mandanten gegen seinen Rechtsanwalt; Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung eines eigenen Schriftsatzes aus einem Rechtsstreit auf der Web-Site des Rechtsaanwalts; Vorliegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Mandanten
- ra-staudte.de (Kurzinformation)
§§ 823 Abs. 1, 1004 (analog) BGB
Ehrverletzende Äußerung auf einer Homepage; Internetrecht - beck.de (Leitsatz)
Übernahme schriftsätzlicher Äußerungen in Anwalts-Website
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
BGB § 823 Abs. 1 § 1004; GG Art. 5 Abs. 1 S. 1
Anspruch auf Unterlassung von Schmähkritik im Internet
Besprechungen u.ä.
- ius-it.de (Entscheidungsbesprechung)
Auch eine Schmähkritik im Internet ist eine Schmähkritik - auch wenn ihr ein wahrer Tatsachenkern zu Grunde liegt!
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 01.12.2003 - 324 O 819/03
- LG Hamburg, 30.07.2004 - 324 O 819/03
Papierfundstellen
- MMR 2005, 128
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- LG Hamburg, 22.12.2003 - 315 O 377/03
Domain schaumburg-lippe.de verletzt keine Namensrechte Dritter
Auszug aus LG Hamburg, 30.07.2004 - 324 O 819/03
dem Mandanten M... ... des Antragsgegners angemeldeten Domainnamen "www.....de" (Az. 315 O 377/03).Nach erfolgloser Abmahnung des Antragsgegners erwirkte der Antragsteller die den Parteien bekannte einstweilige Verfügung vom 1.12.2003, mit der dem Antragsgegner untersagt wurde, zwei Passagen aus dem Schriftsatz vom 12.9.2003 gegenüber Dritten außerhalb des Verfahrens 315 O 377/03, insbesondere auf der Website "www.....de" zu verbreiten.
Der Antragsteller habe im Verfahren 315 O 377/03 eine aus 16 Zeichen bestehende Domain begehrt, während sein Nachname ("Prinz-zu-...") 25 Zeichen betrage, und dann dem Gericht gegenüber wahrheitswidrig angegeben, Domains könnten lediglich aus zwanzig Zeichen bestehen.
Der Antragsteller habe zudem im Verfahren 315 O 377/03 nachweislich falsch behauptet, daß der dortige Beklagte DM 50.000,- für die Freigabe der Domain verlangt habe; der Antragsgegner verweist hierzu auf eine eidesstattliche Versicherung seines Mandanten Tuengler (Anl AG 32).
Dementsprechend ist auch der Tenor des Verbotes in der einstweiligen Verfügung vom 1.12.2003 nicht auf die generelle Unterlassung der herabsetzenden Bezeichnungen "Flunkerfürst" und "Schlitzohr" gerichtet, sondern - wie beantragt - nur auf die Unterlassung im konkreten Kontext der angegriffenen Veröffentlichung, also nur darauf gerichtet, diese Beschimpfungen zu unterlassen, wenn sie auf den Vortrag des Antragstellers zu der Höchstanzahl der alphabetischen Zeichen einer Second-Level-Domain aus dem Verfahren 315 O 377/03 gestützt sind.
Dementsprechend war das Verbot indes - wie es der Antragsteller auch beantragt hatte - darauf beschränkt worden, die angegriffenen herabsetzenden Bezeichnungen des Antragstellers nicht außerhalb des Verfahrens 315 O 377/03 zu wiederholen.
- OLG Hamburg, 28.01.1992 - 9 U 226/89
Auszug aus LG Hamburg, 30.07.2004 - 324 O 819/03
Demnach ist mit weitverbreiteter, wenn nicht ganz überwiegender Ansicht davon auszugehen, daß eine Ausfertigung der einstweiligen Verfügung oder eine beglaubigte Abschrift zuzustellen ist (Zöller/Vollkommen ZPO, 23.Aufl., § 929 Rz.13; HansOLG, NJW-RR 1993, 1449,. - BGH, 20.05.1986 - VI ZR 242/85
Abwehr rufschädigender Äußerungen
Auszug aus LG Hamburg, 30.07.2004 - 324 O 819/03
Eine Schmähkritik liegt dann vor, wenn in einer herabsetzenden Äußerung nicht die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht, wenn also die Kritik auch aus Sicht des Kritikers keine vertretbare Grundlage mehr haben kann, sondern auf eine vorsätzliche Ehrkränkung abzielt (vgl. Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 4.Aufl., Rz.5.83ff; Soehring, Presserecht, S.Aufl., Rz.20.9; Prinz / Peters, Medienrecht, Rz.91; BGH NJW 1987, 1398). - OLG Hamm, 07.09.2000 - 22 U 18/00
Genehmigungsbedürftige Geschäfte einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei …
Auszug aus LG Hamburg, 30.07.2004 - 324 O 819/03
1450; OLG Hamm, NJW-RR 2001, 1086, 1088).
Rechtsprechung
LG Hamburg, 01.12.2003 - 324 O 819/03 |
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 01.12.2003 - 324 O 819/03
- LG Hamburg, 30.07.2004 - 324 O 819/03