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   LG Hamburg, 20.11.2009 - 324 O 1116/07   

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LG Hamburg, 20.11.2009 - 324 O 1116/07 (https://dejure.org/2009,3191)
LG Hamburg, Entscheidung vom 20.11.2009 - 324 O 1116/07 (https://dejure.org/2009,3191)
LG Hamburg, Entscheidung vom 20. November 2009 - 324 O 1116/07 (https://dejure.org/2009,3191)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit einzelner Regelungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen bei Kapital-Lebensversicherungen, Rentenversicherungen und fondsgebunden Lebensversicherungen; Voraussetzungen für Verstöße gegen das Transparenzgebot; Offenlegung der Berechnungsmethode zur ...

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Urteil zu Lebens- und Rentenversicherungen: - Klauseln unter anderem zu Kündigung und Stornoabzug sind "intransparent"

  • xing.com (Kurzinformation)

    Lebensversicherungen: Geld zurück bei Kündigung

  • handelsvertreter-blog.de (Pressemitteilung)
  • handelsvertreter-blog.de (Kurzinformation)

    Lebensversicherungen: Klauseln zur Kündigung und zur Beitragsfreistellung unwirksam

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Immobilenfinanzierung: Unwirksame Klauseln in Lebensversicherungen zum Rückkaufwert bei vorzeitiger Kündigung

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Landgericht folgt BGH: unwirksame Versicherungsklauseln

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Klauseln von Lebensversicherungen teilweise unwirksam

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Landgericht Hamburg erklärt Klauseln in Allgemeine Versicherungsbedingungen für unwirksam - Versicherer müssen nachzahlen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 09.05.2001 - IV ZR 121/00

    Zur Wirksamkeit von Klauseln in Lebensversicherungsverträgen

    Auszug aus LG Hamburg, 20.11.2009 - 324 O 1116/07
    Der Kläger hält die angegriffenen Klauseln unter Bezugnahme auf die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 9. Mai 2001 (Az. IV ZR 121/00) und vom 12. Oktober 2005 (Az. IV ZR 162/03) sowie den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 2006 (Az. 1 BvR 1317/96) sowohl wegen fehlender Transparenz als auch wegen inhaltlicher Unangemessenheit für unwirksam und trägt hierzu umfassend vor.

    Die abstrakte Beschreibung des Abzugs sei auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zulässig, zumal eine entsprechende Klausel auch der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 9. Mai 2001 (Az. IV ZR 121/00) zugrunde gelegen habe.

    Der Bundesgerichtshof hat in den Urteilen vom 9. Mai 2001 ausgeführt, dass eine Klausel über die Kündigung und Auszahlung des Rückkaufswerts bzw. über die Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen müsse, wie dies nach den Umständen gefordert werden könne (Az. IV ZR 121/00, Juris Rz. 34; Az. IV ZR 138/99, Juris Rz. 27).

    Eine klare Übersicht über die Rückkaufswerte kommt auch demjenigen entgegen, der das Angebot eines Versicherungsunternehmens mit anderen oder mit Angeboten anderer Kapitalanlagen vergleichen möchte (BGH, a.a.O., Az. IV ZR 121/00, Juris Rz. 36).

    Zwar hat der Bundesgerichtshof in dem Urteil (Az. IV ZR 121/00, Juris Rz. 36) ausgeführt:.

    Der Bundesgerichtshof hat allerdings zum Ausdruck gebracht, dass dem Versicherungsnehmer "das volle Ausmaß seiner wirtschaftlichen Nachteile bei einer Kündigung oder Beitragsfreistellung vor Augen" geführt werden solle (Az. IV ZR 121/00, Juris Rz. 40).

    Da der Versicherer aber gehalten ist, von sich aus für ausreichende Durchschaubarkeit zu sorgen (vgl. BGH, a.a.O., Az. IV ZR 121/00, Juris Rz. 38), genügen die angegriffenen Klauseln (selbst bei ergänzender Berücksichtigung der insoweit nicht angegriffenen Regelungen zur Berechnung des Abzuges) nicht dem Transparenzgebot.

    Der Bundesgerichtshof hat im bereits genannten Urteil vom 9. Mai 2001 (Az. IV ZR 121/00) in Bezug auf Regelungen zur Verrechnung der Abschlusskosten ausgeführt, dass ebenso wie bei den Regelungen zum Rückkaufswert und zur beitragsfreien Versicherung eine Tabelle zur Darstellung der wirtschaftlichen Folgen hilfreich sein könne, wenn sie garantierte Rückkaufswerte so darstelle, dass der Versicherungsnehmer leicht erkennen könne, in welcher Weise das Anwachsen des Kapitals durch die Verrechnung mit den Abschlusskosten belastet werde (Juris Rz. 46).

    Danach muss der Versicherungsnehmer in die Lage versetzt werden, die mit einer Kündigung des Versicherungsvertrags verbundenen wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit zu erkennen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann; das Interesse des Versicherungsnehmers geht dahin, möglichst schnell und übersichtlich über den Zeitwert unterrichtet zu werden (vgl. BGH, Urteil vom 9.5.2001, Az. IV ZR 121/00, Juris Rz. 34, 36).

    Der Bundesgerichtshof hat in den bereits erwähnten Urteilen vom 9. Mai 2001 ausgeführt, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer nicht im Einzelnen mitzuteilen brauche, welche Methode er zur Ermittlung des Zeitwertes anwende, wenn er das Ergebnis der Berechnung in Form einer Tabelle garantierter Rückkaufswerte genau darstelle (Az. IV ZR 121/00, Juris Rz. 36).

    Dass die Abschlusskosten nach der Formulierung in Ziffer 13 Satz 2 AVB "nicht gesondert in Rechnung gestellt" werden, versteht der Versicherungsnehmer - anders als in den vom Bundesgerichtshof mit Urteilen vom 9. Mai 2001 entschiedenen Fällen (vgl. Az. IV ZR 121/00, Juris Rz. 46) - nicht als ihm günstig.

    Zwar hat der Bundesgerichtshof in den genannten Urteilen vom 9. Mai 2001 bemängelt, dass die dort streitgegenständliche Klausel zwar "einige Beispiele anfallender Kosten nennt, gerade aber die besonders ins Gewicht fallende Vermittlungsprovision unerwähnt lässt" (Az. IV ZR 121/00, Juris Rz. 46).

  • BGH, 09.05.2001 - IV ZR 138/99

    Zur Wirksamkeit von Klauseln in Lebensversicherungsverträgen

    Auszug aus LG Hamburg, 20.11.2009 - 324 O 1116/07
    Der Verwender Allgemeiner Versicherungsbedingungen ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen (Transparenzgebot); insbesondere müssen Nachteile und Belastungen so weit erkennbar werden, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGHZ 147, 373, 377f.; 141, 137, 143).

    Der Bundesgerichtshof hat in den Urteilen vom 9. Mai 2001 ausgeführt, dass eine Klausel über die Kündigung und Auszahlung des Rückkaufswerts bzw. über die Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen müsse, wie dies nach den Umständen gefordert werden könne (Az. IV ZR 121/00, Juris Rz. 34; Az. IV ZR 138/99, Juris Rz. 27).

    Denn in seinem Urteil (a.a.O., Juris Rz. 38) wie auch in dem Urteil vom selben Tag zum Az. IV ZR 138/99 (Juris Rz. 30) heißt es:.

  • BGH, 26.09.2007 - IV ZR 321/05

    Klauselersetzung und Mindestrückkaufwert bei einer fondsgebundenen

    Auszug aus LG Hamburg, 20.11.2009 - 324 O 1116/07
    Denn auch in den für Rentenversicherungen geltenden Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen bzw. in der in Bezug genommenen Tabelle (Blatt 4 der Anlage B 5) werden als so genannte garantierte Rückkaufswerte bzw. garantierte beitragsfreie monatliche Altersrenten solche Beträge aufgeführt, die bereits um zusätzliche Abzüge gemindert sind, obwohl dies der Systematik der §§ 176 VVG a.F. bzw. 174 VVG a.F., die auch für Rentenversicherungen anzuwenden sind (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 26.9.2007, Az. IV ZR 20/04 sowie Az. IV ZR 321/05, Juris Rz. 14; s. auch BGH, Urteil vom 12.10.2005, Juris Rz. 10), widerspricht.

    Die Grundsätze des Bundesgerichtshofs in seinen Urteilen vom 9. Mai 2001 und vom 12. Oktober 2005 zu kapitalbildenden Lebensversicherungen finden auch auf fondsgebundene Rentenversicherungen Anwendung (vgl. BGH, Urteil vom 26.9.2007, Az. IV ZR 20/04; BGH, Beschluss vom 21.11.2007, Az. IV ZR 321/05).

  • BGH, 26.09.2007 - IV ZR 20/04

    Wirksamkeit der Klauseln über den Stornoabzug und die Höhe des Rückkaufswerts in

    Auszug aus LG Hamburg, 20.11.2009 - 324 O 1116/07
    Denn auch in den für Rentenversicherungen geltenden Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen bzw. in der in Bezug genommenen Tabelle (Blatt 4 der Anlage B 5) werden als so genannte garantierte Rückkaufswerte bzw. garantierte beitragsfreie monatliche Altersrenten solche Beträge aufgeführt, die bereits um zusätzliche Abzüge gemindert sind, obwohl dies der Systematik der §§ 176 VVG a.F. bzw. 174 VVG a.F., die auch für Rentenversicherungen anzuwenden sind (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 26.9.2007, Az. IV ZR 20/04 sowie Az. IV ZR 321/05, Juris Rz. 14; s. auch BGH, Urteil vom 12.10.2005, Juris Rz. 10), widerspricht.

    Die Grundsätze des Bundesgerichtshofs in seinen Urteilen vom 9. Mai 2001 und vom 12. Oktober 2005 zu kapitalbildenden Lebensversicherungen finden auch auf fondsgebundene Rentenversicherungen Anwendung (vgl. BGH, Urteil vom 26.9.2007, Az. IV ZR 20/04; BGH, Beschluss vom 21.11.2007, Az. IV ZR 321/05).

  • BGH, 10.03.1993 - VIII ZR 85/92

    Streitgegenstand und Beschwer bei AGBG -Unterlassungsklage - Formularvertragliche

    Auszug aus LG Hamburg, 20.11.2009 - 324 O 1116/07
    Eine Regelung muss nicht nur aus sich heraus klar und verständlich sein; sie hält einer Inhaltskontrolle auch dann nicht stand, wenn sie an verschiedenen Stellen in den Bedingungen niedergelegt ist, die nur schwer miteinander in Zusammenhang zu bringen sind, oder wenn der Regelungsgehalt auf andere Weise durch die Verteilung auf mehrere Stellen verdunkelt wird (BGH, Urteil vom 10.3.1993, Az. VIII ZR 85/92, NJW 1993, 2052 unter III; Urteil vom 11.2.1992, Az. XI ZR 151/91, NJW 1992, 1097 unter II 1).

    Eine Überspannung des Transparenzgebots würde letztlich wieder Intransparenz mit sich bringen (BGH, Urteil vom 10.3.1993, a.a.O.).

  • OLG München, 26.06.2008 - 29 U 2250/08

    Internet-Handel: Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im

    Auszug aus LG Hamburg, 20.11.2009 - 324 O 1116/07
    Gemäß § 287 ZPO hält die Kammer Kosten in Höhe von EUR 200, 00 für angemessen (vgl. zur Höhe auch OLG Koblenz, Urteil vom 18.3.2009, Az. 4 U 1173/08; OLG München, Urteil vom 26.6.2008, Az. 29 U 2250/08; LG Hamburg, Urteil vom 20.3.2009, Az. 324 O 610/08; LG Stuttgart, Urteil vom 15.5.2007, Az. 17 O 490/06).
  • BGH, 18.04.2002 - III ZR 199/01

    Formularmäßige Vereinbarung einer Deaktivierungsgebühr in AGB eines

    Auszug aus LG Hamburg, 20.11.2009 - 324 O 1116/07
    Für ein Fortbestehen der Wiederholungsgefahr spricht es demgegenüber, wenn der Verwender im Rechtsstreit die Zulässigkeit der früher von ihm benutzten Klauseln verteidigt und nicht bereit ist, eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben (vgl. BGH, Urteil vom 18.4.2002, Az. III ZR 199/01, Juris Rz. 10).
  • BGH, 09.07.1981 - VII ZR 123/80

    Beseitigung der Wiederholungsgefahr

    Auszug aus LG Hamburg, 20.11.2009 - 324 O 1116/07
    Zwar hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 9.7.1981, Az. VII ZR 123/80, Juris Rz. 16ff.) einen Wegfall der Wiederholungsgefahr auch ohne Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung angenommen.
  • OLG Karlsruhe, 20.02.2003 - 12 U 210/02

    Unterlassungsklage bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen: Wegfall der

    Auszug aus LG Hamburg, 20.11.2009 - 324 O 1116/07
    Nicht einschlägig ist auch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Urteil vom 20.2.2003, Az. 12 U 210/02, Juris Rz. 26f.), denn in diesem Einzelfall war die Unwirksamkeit der beanstandeten Klauseln während des Rechtsstreits Gegenstand höchstrichterlicher Entscheidungen geworden, denen sich die Beklagte erkennbar beugen wollte.
  • LG Hamburg, 11.07.2003 - 324 O 577/02

    Vereinbarkeit einer in einem Rentenversicherungsvertrag verwendeten Klausel mit

    Auszug aus LG Hamburg, 20.11.2009 - 324 O 1116/07
    Auch wenn an die Darlegungslast aufgrund des Umstands, dass der Kläger die Höhe der tatsächlichen anfallenden Kosten und die sonstigen Umstände aus der Sphäre der Beklagten nicht kennen kann, nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden dürfen, so muss der Kläger doch Indizien vortragen, die für die Vereinbarung eines unangemessen hohes Abzugs sprechen (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 11.7.2003, 324 O 577/02, VuR, 455, 460).
  • LG Stuttgart, 15.05.2007 - 17 O 490/06

    Internet-Vertragsfallen, Weist ein Diensteanbieter auf einer Internetseite

  • OLG Koblenz, 18.03.2009 - 4 U 1173/08

    Zur unzulässigen Blickfangwerbung als Geschenk für ein Abo (Web.de)

  • BGH, 12.07.2000 - XII ZR 159/98

    Beseitigung der Wiederholungsgefahr

  • BGH, 10.07.1990 - XI ZR 275/89

    Funktion, Reichweite und Kriterien des Transparenzgebots bei Preisnebenabreden

  • BGH, 12.10.2005 - IV ZR 162/03

    Ersetzung unwirksamer Klauseln in den Allgemeinen Bedingungen der

  • BGH, 23.06.1993 - IV ZR 135/92

    Kein formularmäßiger Leistungsausschluß für wissenschaftlich nicht allgemein

  • BGH, 11.02.1992 - XI ZR 151/91

    Formularklausel zur Tilgungsverrechnung im Individualprozeß

  • BGH, 09.07.2003 - IV ZR 74/02

    Unklarheit der Gliedertaxe in der Unfallversicherung

  • BVerfG, 15.02.2006 - 1 BvR 1317/96

    Zur Berechnung des Rückkaufswertes einer kapitalbildenden Lebensversicherung bei

  • BGH, 24.03.1999 - IV ZR 90/98

    Zu Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer privaten

  • BGH, 23.03.1995 - VII ZR 228/93

    Einhaltung des Transparenzgebots bei verwirrenden Klauseln

  • OLG Celle, 25.08.1999 - 9 U 12/99

    Haftung bei Nothilfemaßnahmen für Schaden des Retters im Betrieb des Arbeitgebers

  • OLG Hamburg, 27.07.2010 - 9 U 236/09

    Kapitallebens- und Rentenversicherung: Inhaltskontrolle von Allgemeinen

    die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20. November 2009 (Geschäfts-Nr. 324 O 1116/07) zurückzuweisen,.

    das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20. November 2009 (Geschäfts-Nr. 324 O 1116/07) abzuändern und die Beklagte über das vom Landgericht mit Urteil vom 20. November 2009 (Geschäfts-Nr. 324 O 1116/07) ausgesprochene Verbot hinaus zu verurteilen:.

    die Klage unter Abänderung des am 20. November 2009 verkündeten Urteils des Landgerichts Hamburg (Az.: 324 O 1116/07) vollständig abzuweisen.

  • LG Köln, 24.01.2011 - 26 O 126/10

    Zahlung des Mindestrückkaufwerts nach Kündigung der fondgebundenen

    Zwar wird zum Teil die Ansicht vertreten, dass der Hinweis auf wirtschaftliche Nachteile und auf das Nichtvorhandensein eines Rückkaufwertes "regelmäßig in den ersten beiden Versicherungsjahren" dem Interesse des Versicherungsnehmers an einer möglichst schnellen und übersichtlichen Unterrichtung über den Zeitwert nicht genüge, wenn sich aus der Klausel weder der für den Nullwert anzusetzende Zeitraum noch die Höhe der Beiträge in den Folgejahren ergäben (LG Hamburg Urt. v. 20.11.2009 - 324 O 1116/07, 324 O 1136/07, 324 O 1153/07; bestätigt durch OLG Hamburg Urt. v. 27.07.2010 - 9 U 236/09, 9 U 233/09, 9 U 235/09).

    Bei einer fondsgebundenen Versicherung ist eine derartige Aufstellung aufgrund der unvorhersehbaren Fondsentwicklung jedoch nicht möglich und erforderlich (OLG Nürnberg Urt. v. 22.09.2003, a. a. O.; LG Hamburg, Urt. v. 20.11.2009 - 324 O 1116/07, Juris Rn. 63).

    Soweit darüber hinaus zum Teil eine Herstellung der Transparenz durch Vorlage einer unverbindlichen Modellrechnung für möglich angesehen wird (LG Hamburg, Urt. v. 20.11.2009 - 324 O 1116/07, Juris Rn. 66), ist dies angesichts der zuvor aufgestellten Grundsätze widersprüchlich.

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