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   LG Hamburg, 19.01.2007 - 324 O 283/06   

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LG Hamburg, 19.01.2007 - 324 O 283/06 (https://dejure.org/2007,22450)
LG Hamburg, Entscheidung vom 19.01.2007 - 324 O 283/06 (https://dejure.org/2007,22450)
LG Hamburg, Entscheidung vom 19. Januar 2007 - 324 O 283/06 (https://dejure.org/2007,22450)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    §§ 1004, 823 BGB; Artt. 19, 2, 1 GG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zurechnung des Vorwurfs des Fehlverhaltens einer Führungskraft eines Unternehmens an das Unternehmen selbst; Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Unternehmenspersönlichkeitsrechts durch herabwürdigende Meinungsäußerungen während eines Interviews im ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • spiegel.de (Pressemeldung, 19.01.2007)

    DaimlerChrysler: Ex-Chef Schrempp gewinnt gegen Konzern-Kritiker

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 11.11.1992 - 1 BvR 693/92

    Meinungsfreiheit und persönlicher Ehrenschutz

    Auszug aus LG Hamburg, 19.01.2007 - 324 O 283/06
    5 Abs. 1 GG schützt die Verbreitung von Meinungen, durch die in das ebenfalls mit Verfassungsrang geschützte Persönlichkeitsrecht Dritter eingegriffen wird, nur insoweit, als sie einen Beitrag zu der verfassungsrechtlich vorausgesetzten Bildung einer öffentlichen Meinung darstellen können (BVerfG, Beschl. v. 11.11.1992, NJW 1993, S. 1845 f., 1845).

    Entscheidendes Kriterium ist insoweit, ob die streitige Äußerung Sachnähe zu einem ihr zu Grunde liegenden Tatbestand hat; fehlt es an hinreichenden tatsächlichen Anknüpfungspunkten, auf die die geäußerte Meinung gestützt werden kann, ist die Schwelle zur unzulässigen Schmähkritik regelmäßig überschritten (Hans. OLG, Urt. v. 3.3.2000, NJW-RR 2000, 1292 f., 1293), weil auf tatsächlich nicht gegebene Umstände gestützte Meinungen zur sachgerechten Bildung einer öffentlichen Meinung nichts beitragen können und daher - wie die unrichtige Information selbst - kein schützenswertes Gut sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.11.1992, NJW 1993, S. 1845 f., 1845).

  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88

    Bayer-Aktionäre

    Auszug aus LG Hamburg, 19.01.2007 - 324 O 283/06
    Private Verbreiter von Tatsachenbehauptungen - und für Meinungsäußerungen, mit denen auf Tatsachen Bezug genommen wird, kann nichts anderes gelten -, mögen sich zwar dann, wenn diese Behauptungen Fragen von öffentlichem Interesse betreffen, intransparente Sachverhalte zum Gegenstand haben und über längere Zeit von Massenmedien verbreitet worden sind, ohne dass der von ihnen Betroffene dem widersprochen hätte, auf den Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen können, weil ihnen eine weitere Recherche nicht angesonnen werden kann (BVerfG, Beschl. v. 9.10.1991, NJW 1992, S. 1439 ff., 1440 f., 1442).
  • BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98

    Stolpe - Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen

    Auszug aus LG Hamburg, 19.01.2007 - 324 O 283/06
    Bei Zugrundelegung der im Rahmen der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen für die Auslegung veröffentlichter Äußerungen anzuwendenden Auslegungsmaßstäbe (dazu BVerfG, Beschl. v. 25.10.2005, NJW 2006, S. 207 ff., 208 f.) lassen sich die Äußerungen des Beklagten - jedenfalls auch, wenn nicht gar nur - dahingehend verstehen, dass gesagt werden soll, dass der Kläger zu 2.) nicht aufgrund seiner eigenen Entscheidung zurückgetreten sei und dass er in Geschäfte verwickelt gewesen sei, die illegal oder jedenfalls moralisch anstößig gewesen seien.
  • BGH, 12.05.1987 - VI ZR 195/86

    Anforderungen an die Sorgfaltspflicht von Presseorganen; Abgrenzung zwischen

    Auszug aus LG Hamburg, 19.01.2007 - 324 O 283/06
    Dafür, dass Anknüpfungstatsachen vorliegen, die geeignet sind, die Verbreitung der von dem Beklagten gezielt gegenüber der Öffentlichkeit getätigten Äußerungen zu rechtfertigen, ist der Beklagte darlegungs- und beweisbelastet; das ergibt sich aus der auch insoweit einschlägigen, über § 823 Abs. 2 BGB auch für das Zivilrecht Geltung entfaltenden Norm des § 186 StGB (BGH, Urt. v. 12.5.1987, NJW 1987, S. 2225 ff., 2226 f.).
  • BVerfG, 16.07.2003 - 1 BvR 1172/99

    Verletzung der Meinungsfreiheit durch Untersagung einer Presseveröffentlichung

    Auszug aus LG Hamburg, 19.01.2007 - 324 O 283/06
    Aus diesem Grund unterfällt auch die Verbreitung von Meinungsäußerungen, die, ohne dass die qualifizierenden Merkmale einer Schmähkritik im oben beschriebenen engeren Sinne vorliegen mögen, auf Tatsachen Bezug nehmen, die nicht gegeben sind, nicht dem vorrangigen Schutz der Meinungsfreiheit, wenn die Verbreitung einen Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht Dritter bedeutet (BVerfG, Beschl. v. 16.7.2003, NJW 2004, S. 277 ff., 278).
  • OLG Brandenburg, 12.06.2002 - 1 U 6/02

    Unterlassung ehrenrühriger Äußerungen im Wahlkampf

    Auszug aus LG Hamburg, 19.01.2007 - 324 O 283/06
    Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob die Tatsachen, auf die Bezug genommen wird, als fest gegeben hingestellt oder - wie hier - eher in die Form eines Gerüchtes gekleidet werden; denn die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen ist im letzteren Fall kaum geringer als im ersteren (vgl. OLG Brandenburg, Urt. v. 12.6.2002, NJW-RR 2002, S. 1269 ff., 1269 f.).
  • EGMR, 02.11.2006 - 13071/03

    STANDARD VERLAGS GMBH v. AUSTRIA

    Auszug aus LG Hamburg, 19.01.2007 - 324 O 283/06
    Aus Art. 5 Abs. 1 GG oder aus Art. 10 Abs. 1 und 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mag sich ableiten lassen, dass dann, wenn eine Person in einer Stellungnahme zu einer Frage von großem öffentlichen Interesse von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen ist, dies ihre Verantwortlichkeit unter Umständen dann nicht begründet, wenn die Äußerung sich insgesamt als eine faire Aussage zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse ("fair comment on matters of public interest") darstellt (so jüngst der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte - EGMR -, Entsch. v. 2.11.2006, Az. 13071/03 in Sachen Standard GmbH ./. Österreich, Rdnr. 55 der Entscheidungsgründe).
  • BVerfG, 31.08.2000 - 1 BvR 826/00

    Verfassungsrechtlich tragfähige Ablehnung der Bewertung einer Äußerung als

    Auszug aus LG Hamburg, 19.01.2007 - 324 O 283/06
    Das ist dann nicht der Fall, wenn es sich bei Äußerungen um eine Schmähkritik handelt, mithin um solche Äußerungen, bei denen nicht die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht, bei denen also die Kritik auch aus Sicht des Kritikers keine vertretbare Grundlage mehr haben kann, sondern auf eine vorsätzliche Ehrkränkung abzielt (BVerfG, Beschl. v. 31.8.2000, NJW-RR 2000, S. 1712 f., 1712; Soehring, Presserecht, 3. Aufl., Rn. 20.9).
  • OLG Hamburg, 03.03.2000 - 7 U 69/99

    Brauner Multifunktionär

    Auszug aus LG Hamburg, 19.01.2007 - 324 O 283/06
    Entscheidendes Kriterium ist insoweit, ob die streitige Äußerung Sachnähe zu einem ihr zu Grunde liegenden Tatbestand hat; fehlt es an hinreichenden tatsächlichen Anknüpfungspunkten, auf die die geäußerte Meinung gestützt werden kann, ist die Schwelle zur unzulässigen Schmähkritik regelmäßig überschritten (Hans. OLG, Urt. v. 3.3.2000, NJW-RR 2000, 1292 f., 1293), weil auf tatsächlich nicht gegebene Umstände gestützte Meinungen zur sachgerechten Bildung einer öffentlichen Meinung nichts beitragen können und daher - wie die unrichtige Information selbst - kein schützenswertes Gut sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.11.1992, NJW 1993, S. 1845 f., 1845).
  • BGH, 03.06.1975 - VI ZR 123/74

    Voraussetzungen des zivilrechtlichen Anspruchs auf Unterlassung - Rufschädigung

    Auszug aus LG Hamburg, 19.01.2007 - 324 O 283/06
    Wenn der Führungskraft eines Unternehmens öffentlich ein Fehlverhalten bei der Wahrnehmung ihrer Führungsaufgaben vorgeworfen wird, so wird dieses Fehlverhalten von den Rezipienten dieser Äußerung dem Unternehmen selbst zugerechnet, da dieses als für die Auswahl und Tätigkeit seiner Mitarbeiter verantwortlich angesehen wird (BGH, Urt. v. 3.6. 1975, GRUR 1976, S. 210 ff., 210).
  • OLG Hamburg, 18.12.2007 - 7 U 18/07
    Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. Januar 2007, Geschäftsnummer 324 O 283/06, wird zurückgewiesen.
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