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LG Hamburg, 03.12.2010 - 324 O 384/10 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Begriff "Skandal" und dessen Bedeutung ist von einem Meinen und Dafürhalten des Äußernden geprägt und stellt damit eine Meinungsäußerung dar
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Begriff "Skandal" und dessen Bedeutung ist von einem Meinen und Dafürhalten des Äußernden geprägt und stellt damit eine Meinungsäußerung dar
- rechtsportal.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportlich.net (Kurzinformation)
Tatsachenbehauptung oder Werturteil?
Papierfundstellen
- afp 2011, 605
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79
Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'
Auszug aus LG Hamburg, 03.12.2010 - 324 O 384/10
Eine Meinungsäußerung liegt vor, wenn eine Äußerung nicht dem Beweise zugänglich ist, sich insbesondere nicht mit dem Kriterium "wahr oder unwahr" messen lässt, sondern vom Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet ist, also einen Vorgang oder Zustand an einem vom Kritiker gewählten Maßstab misst (vgl. BVerfG NJW 1983, 1415 ; Prinz / Peters, Medienrecht, 1999, Rz.4;… Wenzel, a.a.O. 4. Kapitel Rn 48 m.w.N.).