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   LG Hamburg, 28.09.2018 - 324 O 53/18   

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LG Hamburg, 28.09.2018 - 324 O 53/18 (https://dejure.org/2018,30545)
LG Hamburg, Entscheidung vom 28.09.2018 - 324 O 53/18 (https://dejure.org/2018,30545)
LG Hamburg, Entscheidung vom 28. September 2018 - 324 O 53/18 (https://dejure.org/2018,30545)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Hamburg

    Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 S 1 GG, Art 5 Abs 3 GG, Art 12 Abs 1 GG
    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Anspruch auf Unterlassung des Angebots bzw. Verkaufs eines Miniaturholzgalgens

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Holzgalgen

    Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1, Abs. 3, 12 Abs. 1 GG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • Justiz Hamburg (Pressemitteilung)

    Unterlassungsanspruch Sigmar Gabriels gegen Verkauf von Miniaturholzgalgen

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Kein Verkauf von Miniaturgalgen für Sigmar Gabriel

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Angebot von Miniaturholzgalgen mit Beschriftung "Reserviert - Sigmar "Das Pack" Gabriel" verletzt Persönlichkeitsrechte

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Angebot von Miniaturholzgalgen mit Beschriftung "Reserviert - Sigmar"Das Pack" Gabriel" verletzt Persönlichkeitsrechte

  • zeit.de (Pressemeldung, 28.09.2018)

    Sigmar Gabriels Klage gegen "Pegida-Galgen" erfolgreich

  • lto.de (Kurzinformation)

    Gabriels Unterlassungsanspruch: "Pegida-Galgen" darf nicht mehr verkauft werden

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Unterlassungsanspruch Sigmar Gabriels gegen Verkauf von Miniaturholzgalgen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kein Gabriel-Galgen mehr

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Online-Verkauf des Miniaturholzgalgen verletzt Persönlichkeitsrechte von Sigmar Gabriel

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts: Sigmar Gabriel steht Unterlassungsanspruch gegen Verkauf von Miniaturholzgalgen zu - Aussagegehalt des Galgens geht weit über Kritik an Flüchtlingspolitik der Bundesregierung und Tätigkeit Gabriels hinaus

  • lto.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 24.07.2018)

    Antrag auf Unterlassung: Gabriel will Pegida-Galgen verbieten lassen

  • ndr.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 27.07.2018)

    "Pegida-Galgen" darf wohl nicht verkauft werden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2019, 164
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (22)

  • OLG Hamburg, 15.05.2018 - 7 U 34/17

    Erdogan gegen Böhmermann - Verbreitung von Teilen des Schmähgedichts bleiben

    Auszug aus LG Hamburg, 28.09.2018 - 324 O 53/18
    Je weiter sich der Gehalt einer Äußerung von dem Gegenstand der Kritik entfernt und sich ohne Bezug auf diesen auf die bloße Herabsetzung der Person des Kritisierten fokussiert, desto geringer wird das für den Äußernden streitende Gewicht der Meinungsfreiheit gegenüber dem Gewicht des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der von der Äußerung betroffenen Person (vgl. Hans. OLG Hamburg, Urteil v. 15.05.2018, Az.: 7 U 34/17, Juris, Rz. 162).

    Ein im Sinne von Art. 5 Abs. 3 GG künstlerisches Werk ist ein Werk jedoch erst dann, wenn es ein Produkt freier schöpferischer Gestaltung ist, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden, indem Intuition, Phantasie und Kunstverstand zusammenwirken; im Vordergrund des künstlerischen Werkes steht nicht primär die Mitteilung, sondern der Ausdruck, nämlich der unmittelbare Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des Künstlers und seines inneren Erlebens (vgl. BVerfG, Beschluss v. 17.07.1984, Az.: 1 BvR 816/82, NJW 1985, 261, 262 vgl. auch Hans. OLG Hamburg, Urteil v. 15.05.2018, Az.: 7 U 34/17, Juris, Rz. 148).

    Kunst im Sinne des Art. 5 Abs. 3 GG ist eine satirische Äußerung nur dann, wenn sie die weiteren Voraussetzungen des verfassungsrechtlich maßgeblichen Kunstbegriffs erfüllt (vgl. Hans. OLG Hamburg, Urteil v. 15.05.2018, Az.: 7 U 34/17, Juris, Rz. 148).

    Dabei sind unterschiedliche Maßstäbe anzulegen, indem diese im Hinblick auf das Wesensmerkmal der Verfremdung für die Beurteilung der Einkleidung weniger streng sind als die für die Bewertung des Aussagekerns (vgl. Hans. OLG Hamburg, Urteil v. 15.05.2018, Az.: 7 U 34/17, Juris, Rz. 150).

    Je weiter sich allerdings der Gehalt einer Äußerung von dem Gegenstand der Kritik entfernt und sich ohne Bezug auf diesen auf die bloße Herabsetzung der Person des Kritisierten fokussiert, desto geringer wird das für den Äußernden streitende Gewicht der Meinungsfreiheit gegenüber dem Gewicht des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der von der Äußerung betroffenen Person (vgl. Hans. OLG Hamburg, Urteil v. 15.05.2018, Az.: 7 U 34/17, Juris, Rz. 162).

  • BVerfG, 03.06.1987 - 1 BvR 313/85

    Strauß-Karikatur

    Auszug aus LG Hamburg, 28.09.2018 - 324 O 53/18
    Soweit das allgemeine Persönlichkeitsrecht allerdings unmittelbarer Ausfluss der Menschenwürde ist, wirkt diese Schranke absolut und ohne die Möglichkeit eines Güterausgleichs (vgl. BVerfG, NJW 1987, 2661).

    Bei Eingriffen in diesen durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Kern menschlicher Ehre liegt immer eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts vor, die nicht von der Ausübung von Freiheitsrechten Dritter gedeckt ist (vgl. zur Kunstfreiheit BVerfGE 67, 213 (228) = NJW 1985, 261 BVerfG, NJW 1987, 2661 f.).

  • BVerfG, 17.07.1984 - 1 BvR 816/82

    Anachronistischer Zug: Politisches Straßentheater; Beleidigung; Kunstfreiheit

    Auszug aus LG Hamburg, 28.09.2018 - 324 O 53/18
    Ein im Sinne von Art. 5 Abs. 3 GG künstlerisches Werk ist ein Werk jedoch erst dann, wenn es ein Produkt freier schöpferischer Gestaltung ist, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden, indem Intuition, Phantasie und Kunstverstand zusammenwirken; im Vordergrund des künstlerischen Werkes steht nicht primär die Mitteilung, sondern der Ausdruck, nämlich der unmittelbare Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des Künstlers und seines inneren Erlebens (vgl. BVerfG, Beschluss v. 17.07.1984, Az.: 1 BvR 816/82, NJW 1985, 261, 262 vgl. auch Hans. OLG Hamburg, Urteil v. 15.05.2018, Az.: 7 U 34/17, Juris, Rz. 148).

    Bei Eingriffen in diesen durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Kern menschlicher Ehre liegt immer eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts vor, die nicht von der Ausübung von Freiheitsrechten Dritter gedeckt ist (vgl. zur Kunstfreiheit BVerfGE 67, 213 (228) = NJW 1985, 261 BVerfG, NJW 1987, 2661 f.).

  • OLG München, 07.07.2009 - 18 W 1391/09

    Satirische Darstellung eines ans Kreuz genagelten Fußballtrainers: Abwägung

    Auszug aus LG Hamburg, 28.09.2018 - 324 O 53/18
    Ferner habe auch das OLG München mit Urteil vom 07.07.2009, Az.: 18 W 1391/09, einen ähnlichen Fall wie vorliegend zugunsten der freien Meinungsäußerung entschieden.

    Entgegen der Auffassung des Beklagten steht hierzu auch die von ihm in Bezug genommene Entscheidung des OLG München vom 07.07.2009, Az.: 18 W 1391/09, nicht im Widerspruch.

  • BVerfG, 12.11.1997 - 1 BvR 2000/96

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines Talk-Show-Moderators gegen Verurteilung

    Auszug aus LG Hamburg, 28.09.2018 - 324 O 53/18
    Auch bei Satire handelt es sich nicht zwingend um Kunst im Sinne von Art. 5 Abs. 3 GG (BVerfG, Beschluss v. 12.11.1997, Az.: 1 BvR 2000/96, NJW 1998, 1386, 1387 f.).

    Die Grundsätze, nach denen sich die rechtliche Beurteilung von satirischen Äußerungen, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines anderen berühren, bemisst, hat die höchstrichterliche Rechtsprechung entwickelt (zusammenfassend BVerfG, Beschluss v. 12.11.1997, Az.: 1 BvR 2000/96, NJW 1998, 1386, 1387 f.): Zunächst ist der Aussagehalt der streitigen Äußerung zu ermitteln.

  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89

    Postmortale Schmähkritik

    Auszug aus LG Hamburg, 28.09.2018 - 324 O 53/18
    Zu beachten ist hierbei, dass Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht nur sachlich-differenzierte Äußerungen schützt, sondern gerade Kritik auch pointiert, polemisch und überspitzt erfolgen darf; insoweit liegt die Grenze zulässiger Meinungsäußerungen nicht schon da, wo eine polemische Zuspitzung für die Äußerung sachlicher Kritik nicht erforderlich ist (vgl. BVerfGE 82, 272, 283 f.; 85, 1, 16).
  • BGH, 10.01.2017 - VI ZR 562/15

    Zur Ermittlung des Aussagegehalts von Äußerungen in einer Satiresendung

    Auszug aus LG Hamburg, 28.09.2018 - 324 O 53/18
    Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Äußerung gilt, dass die zutreffende Sinndeutung der Äußerung unabdingbare Voraussetzung für die richtige rechtliche Würdigung ihres Aussagegehalts ist (vgl. BGH, GRUR 2017, 308).
  • BGH, 29.04.2010 - I ZR 69/08

    Vorschaubilder

    Auszug aus LG Hamburg, 28.09.2018 - 324 O 53/18
    Dieser Grundsatz findet auch im Äußerungsrecht Anwendung (s. z.B. BGH, Urteil v. 29.04.2010, Az.: I ZR 69/08, GRUR 2010, 628, 632).
  • BGH, 16.12.1964 - VIII ZR 51/63
    Auszug aus LG Hamburg, 28.09.2018 - 324 O 53/18
    Hinsichtlich der Würdigung des Aussagegehalts des Galgens stellt sich der genannte Hinweis in der Produktbeschreibung als ein Fall der "protestatio facto contraria" dar, wonach der verbal erhobene Widerspruch zum Erklärungswert eines eigenen tatsächlichen Verhaltens unerheblich ist, wenn diesem Verhalten ein eindeutiger Erklärungswert zukommt (BGH, Urteil v. 16.12.1964, Az.: VIII ZR 51/63, NJW 1964, 387, 388).
  • BVerfG, 10.07.2002 - 1 BvR 354/98

    Bonnbons

    Auszug aus LG Hamburg, 28.09.2018 - 324 O 53/18
    Äußerungen der politischen Satire sind in der Regel dadurch geprägt, dass in "eindeutig fiktiven Äußerungen" das "politisch motivierte Verspotten der jeweilig betroffenen Prominenten" angestrebt wird (BVerfG, Beschluss v. 10.07.2002, NJW 2002, 3767 f.; Hans. OLG Hamburg, a.a.O., Rz. 147).
  • BGH, 27.09.2016 - VI ZR 250/13

    Eingriff in das Persönlichkeitsrecht eines Journalisten: Abgrenzung von

  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88

    Bayer-Aktionäre

  • BVerfG, 12.05.2009 - 1 BvR 2272/04

    Meinungsfreiheit ("durchgeknallter Staatsanwalt"; Beleidigung; Schmähung; Kontext

  • BGH, 02.03.2010 - VI ZR 23/09

    Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Klage gegen Internetveröffentlichung der

  • BVerfG, 17.09.2012 - 1 BvR 2979/10

    Die Bezeichnung anderer als "rechtsradikal" ist ein Werturteil und fällt unter

  • BVerfG, 29.06.2016 - 1 BvR 2646/15

    Die falsche Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik verkürzt den

  • BGH, 22.11.2011 - VI ZR 26/11

    Persönlichkeitsschutz in der Presse: Identifizierende Wort- und

  • BVerfG, 08.02.2017 - 1 BvR 2973/14

    Die falsche Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik verkürzt den

  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

  • BVerfG, 10.05.1988 - 1 BvR 482/84

    Heilpraktikergesetz

  • BVerfG, 25.01.1961 - 1 BvR 9/57

    Richard Schmid ./. DER SPIEGEL

  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96

    Scientology, Helnwein, Anspruch auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen

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