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LG Hamburg, 09.03.2012 - 324 O 657/10 |
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Verfahrensgang
- LG Hamburg, 18.01.2011 - 324 O 657/10
- LG Hamburg, 09.03.2012 - 324 O 657/10
- OLG Hamburg, 06.05.2014 - 7 U 47/12
Wird zitiert von ...
- OLG Hamburg, 06.05.2014 - 7 U 47/12
Der für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit
Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 9. März 2012, Az. 324 O 657/10, abgeändert und wie folgt neu gefasst:.das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 9.3.2012, 324 O 657/10 sowie die einstweilige Verfügung des Landgerichts vom 18.1.2011 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.
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LG Hamburg, 18.01.2011 - 324 O 657/10 |
Volltextveröffentlichung
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 18.01.2011 - 324 O 657/10
- LG Hamburg, 09.03.2012 - 324 O 657/10
- OLG Hamburg, 06.05.2014 - 7 U 47/12
Wird zitiert von ...
- LG Hamburg, 18.05.2012 - 324 O 596/11
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Der Beklagte reagierte daraufhin und verpflichtete sich "es künftig während der Rechtskraft der Unterlassungsverfügung, wie einstweilig ergangen am 18.01.2011 unter dem Aktenzeichen Landgericht Hamburg 324 O 657/10 in Sachen ... ./. Zweites Deutsches Fernsehen, sowie in der möglichen Hauptsache diesbezüglich, zu unterlassen", die beanstandeten Handlungen vorzunehmen (Anlage K12).Soweit sich der Beklagte für die Rechtmäßigkeit des Beitrags auf die Widerspruchsschrift vom 26.1.2012 in dem Verfahren des Klägers gegen das ZDF, Az. 324 O 657/10, sowie auf den Schriftsatz der dortigen Antragsgegnerin vom 9.3.2012 bezieht und sich deren Inhalt zu Eigen macht, so ersetzt eine derart pauschale Bezugnahme keinen substantiierten Vortrag des Beklagten.
Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, sich zu überlegen und auszusuchen, welcher Vortrag aus dem Verfahren 324 O 657/10 für die Wahrheit des hier in Rede stehenden Eindrucks bedeutsam sein könnte, und welchen Beweis der Beklagte eventuell antreten möchte, zumal in dem dortigen einstweiligen Verfügungsverfahren die Antragsgegnerin die Wahrheit lediglich glaubhaft zu machen hatte, während der Beklagte im hiesigen Verfahren den Vollbeweis führen muss.
Auch dem Antrag des Beklagten, die Verfahrensakte 324 O 657/10 beizuziehen, war mangels hinreichender Substantiierung nicht nachzugehen.
Die Kammer hat zu dieser Frage im Urteil betreffend das einstweilige Verfügungsverfahren des Klägers gegen das ZDF, Az. 324 O 657/10, ausgeführt:.
Eben jene Argumentation kommt auch im vorliegenden Fall und im Verfahren gegen das ZDF, Az. 324 O 657/10, zum Tragen.