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   LG Hamburg, 20.10.2006 - 324 O 922/05   

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https://dejure.org/2006,17592
LG Hamburg, 20.10.2006 - 324 O 922/05 (https://dejure.org/2006,17592)
LG Hamburg, Entscheidung vom 20.10.2006 - 324 O 922/05 (https://dejure.org/2006,17592)
LG Hamburg, Entscheidung vom 20. Oktober 2006 - 324 O 922/05 (https://dejure.org/2006,17592)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lto.de (Kurzinformation)

    BedOfShame verletzt Persönlichkeitsrechte

  • rechtambild.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Verletzung des Rechts am eigenen Bild

  • beck.de (Leitsatz)

    Veröffentlichung eines gepixelten Fotos als Persönlichkeitsrechtsverletzung

Papierfundstellen

  • MMR 2007, 398
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 15.11.1994 - VI ZR 56/94

    Veröffentlichung des Widerrufs einer unwahren Tatsachenbehauptung auf der

    Auszug aus LG Hamburg, 20.10.2006 - 324 O 922/05
    Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab und setzt grundsätzlich das Fehlen anderweitiger Ausgleichsmöglichkeiten voraus (BGH, Urt. v. 15.11.1994, BGHZ 128, S. 1 ff. = NJW 1995, S. 861 ff., 864 f.).

    Die schwere Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin rechtfertigt die Zuerkennung einer Geldentschädigung in Höhe von Euro 25.000,00. Ein Betrag in dieser Höhe erscheint als erforderlich, aber auch als ausreichend, um dem Zweck der Geldentschädigung, dem Opfer der Persönlichkeitsrechtsverletzung angemessene Genugtuung zu verschaffen und den Verletzer von weiteren Verletzungen abzuhalten (BGH, Urt. v. 15.11.1994, BGHZ 128, S. 1 ff. = NJW 1995, S. 861 ff., 864 f.), zu genügen.

  • BGH, 26.01.1971 - VI ZR 95/70

    Persönlichkeitsrecht - Verletzung - Immaterieller Schaden - Genugtuung -

    Auszug aus LG Hamburg, 20.10.2006 - 324 O 922/05
    Erkennbar ist eine abgebildete Person schon dann, wenn sie begründeten Anlass hat anzunehmen, dass sie nach der Art der Abbildung erkannt werden könne, weil es der betroffenen Person naturgemäß nicht zugemutet werden kann, im einzelnen darzulegen, welche Personen das veröffentlichte Bild wahrgenommen und sie darauf erkannt haben (BGH, Urt. v. 26.1. 1971, NJW 1971, S. 698 ff., 700).
  • BGH, 10.11.1961 - I ZR 78/60

    Hochzeitsbild

    Auszug aus LG Hamburg, 20.10.2006 - 324 O 922/05
    Denn Medienunternehmen, die Bildnisse veröffentlichen, sind ohnehin schon verpflichtet, gründlich zu prüfen, ob eine Veröffentlichungsbefugnis besteht und wie weit diese reicht (BGH, Urt. v. 11.11.1961, GRUR 1962, S. 211 ff., 214); diese Prüfungspflicht ist naturgemäß dann besonders hoch, wenn es sich um Bilder aus einem derart "brisanten" Bereich handelt wie dem, der den Gegenstand der Berichterstattung bildete.
  • BVerfG, 14.07.2004 - 1 BvR 263/03

    Verletzung von GG Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 durch Abweisung des

    Auszug aus LG Hamburg, 20.10.2006 - 324 O 922/05
    Ein solcher begründeter Anlass ist schon dann gegeben, wenn die betroffene Person zumindest für einen Teil der Rezipienten der Veröffentlichung auf Grund der verbreiteten Umstände hinreichend erkennbar wird, wobei solche Umstände ausreichen, die eine Erkennbarkeit im Bekanntenkreis der betroffenen Person ermöglichen; denn gerade für Leser mit Einblick in das berufliche oder persönliche Umfeld der betroffenen Person ist die Information in ihrem persönlichkeitsrechtsverletzenden Teil aussagekräftig und kann in der Folge für sie besonders nachteilig sein (BVerfG, Beschl. v. 14.7. 2004, NJW 2004, S. 3619 f., 3620).
  • LG Berlin, 03.11.2009 - 27 O 343/09

    Angedichtete Affäre einer Moderatorin zu Fußball-Nationaltrainer löst

    Zur journalistischen Sorgfaltspflicht gehört es hinsichtlich der Fotos, bereits vor der ersten Verbreitung zu prüfen, ob Bildnisse Dritter veröffentlicht werden dürfen (vgl. BGH, NJW 1985, 1617 -1620, zit. nach juris Rdnr. 26; LG Hamburg, MMR 2007, 398-399, zit. nach Juris Rdnr. 18).

    Die Höhe ist auszurichten am Zweck der Geldentschädigung, dem Opfer der Persönlichkeitsrechtsverletzung angemessene Genugtuung zu verschaffen und den Verletzer von weiteren Verletzungen abzuhalten ( LG Hamburg, MMR 2007, 398-399, zit. nach juris Rdnr. 20).

  • LG Berlin, 24.08.2010 - 27 O 353/10

    Geldentschädigung bei Zeitungsartikel über "schamlose Sexenthüllung"

    Diese ist auszurichten am Zweck der Geldentschädigung, dem Opfer der Persönlichkeitsrechtsverletzung angemessene Genugtuung zu verschaffen und den Verletzer von weiteren Verletzungen abzuhalten (LG Hamburg, MMR 2007, 398 - 399, zit nach juris Rdnr. 20).
  • LG Berlin, 22.10.2009 - 27 O 292/09
    Die Höhe der Geldentschädigung ist auszurichten an ihrem Zweck, dem Opfer der Persönlichkeitsrechtsverletzung angemessene Genugtuung zu verschaffen und den Verletzer von weiteren Verletzungen abzuhalten (LG Hamburg, MMR 2007, 398-399, zit. nach juris Rdnr. 20).
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