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   LG Hamburg, 20.12.2012 - 326 T 148/12   

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https://dejure.org/2012,50168
LG Hamburg, 20.12.2012 - 326 T 148/12 (https://dejure.org/2012,50168)
LG Hamburg, Entscheidung vom 20.12.2012 - 326 T 148/12 (https://dejure.org/2012,50168)
LG Hamburg, Entscheidung vom 20. Dezember 2012 - 326 T 148/12 (https://dejure.org/2012,50168)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Hamburg

    Insolvenzverfahren: Aufhebung der Kostenstundung wegen verspäteter Auskunft über Bewerbungsbemühungen

  • zvi-online.de

    InsO § 4c Nr. 4, § 296 Abs. 2
    Zur Reichweite des § 4c Nr. 4 InsO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 05.06.2008 - IX ZA 7/08

    Kostenstundung im Insolvenzverfahren

    Auszug aus LG Hamburg, 20.12.2012 - 326 T 148/12
    Daneben statuiert § 4c Nr. 4 Halbs. 2 InsO durch den Verweis auf § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO einen weiteren selbständigen Aufhebungsgrund, der unabhängig von dem Aufhebungsgrund des § 4c Nr. 1 InsO in der zweiten Alternative besteht (BGH, Beschl. v. 5. Juni 2008 - IX ZA 7/08, ZInsO 2008, 736).

    So wie das Amtsgericht im Abhilfeverfahren nach § 4 InsO, § 572 Abs. 1 Satz 1 ZPO neues Vorbringen, das in der Beschwerdeschrift enthalten ist, zu berücksichtigen hat (Heßler in Zöller, ZPO, 28. Auflage 2010, § 572, Rn. 7 m.w.N.), kann der Schuldner auch in der Beschwerdeinstanz eine unterlassene Erklärung nachholen (Kothe in FK-lnsO, 6. Auflage 2011, § 4c, Rn. 16 und 28; ebenso Umkehrschluss aus BGH, B.v. 05.06.2008 - IX ZA 7/08, ZInsO 2008, 736).

  • BGH, 25.01.2007 - IX ZB 156/04

    Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung der Auskunftsobliegenheit

    Auszug aus LG Hamburg, 20.12.2012 - 326 T 148/12
    Ebenso wie dem Schuldner gemäß § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO die Restschuldbefreiung versagt werden kann, wenn er seinen Mitwirkungsobliegenheiten bei der Auskunftserteilung nach § 296 Abs. 2 Satz 2 InsO schuldhaft nicht nachkommt (dazu BGH, Beschluss vom 25. Januar 2007 - IX ZB 156/04, NZI 2007, 534), kann das Insolvenzgericht die Stundung aufheben, wenn der Schuldner schuldhaft seine Auskunftspflicht gemäß § 4c Nr. 4 letzter Halbsatz InsO nicht erfüllt.
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