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   LG Hamburg, 13.08.2015 - 327 O 135/15   

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LG Hamburg, 13.08.2015 - 327 O 135/15 (https://dejure.org/2015,35034)
LG Hamburg, Entscheidung vom 13.08.2015 - 327 O 135/15 (https://dejure.org/2015,35034)
LG Hamburg, Entscheidung vom 13. August 2015 - 327 O 135/15 (https://dejure.org/2015,35034)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 11.03.2003 - C-40/01

    Ansul

    Auszug aus LG Hamburg, 13.08.2015 - 327 O 135/15
    aa) Nach der Rechtsprechung des EuGH wirkt die Benutzung der für Waren oder Dienstleistungen eingetragenen Marke dann rechtserhaltend, wenn die Verwendung der Hauptfunktion der Marke entspricht, dem Verkehr die Ursprungsidentität der Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (EuGH, GRUR 2003, 425, 427/428 - Ansul/Ajax; BeckRS 2004, 75764 - Laboratoire de la mer).

    Hierzu bedarf es nach der stetigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sowie des Bundesgerichtshofes einer tatsächlichen und nicht nur symbolischen Benutzung (vgl. zusammenfassend: Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 26 Rn. 214ff. m.w.N.; EuGH, GRUR 2003, 425, 427 - Ansul BV/Ajax; BGH, GRUR 2013, 725, 728 - Duff Beer).

    Erforderlich ist eine Benutzung, welche der Hauptfunktion der Marke entspricht, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität einer Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem ihm ermöglicht wird, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (EuGH, GRUR 2003, 425, 427 - Ansul BV/Ajax).

    Insbesondere liegt kein Fall einer Verwendung lediglich für innerbetriebliche Zwecke vor, da selbst die Klägerin keine rechtliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit der Zwischenhändler im Verhältnis zur Beklagten behauptet (vgl. hierzu EuGH, GRUR 2003, 425, 427 - Ansul/Ajax).

  • BGH, 10.04.2008 - I ZR 167/05

    LOTTOCARD

    Auszug aus LG Hamburg, 13.08.2015 - 327 O 135/15
    Allerdings kommen ihr die Grundsätze der sekundären Darlegungslast zugute, da sie keine genaue Kenntnis von den Benutzungsumständen hat und auch nicht über die Möglichkeit verfügt, den Benutzungssachverhalt von sich aus aufzuklären (Hans. OLG, aaO.; BGH GRUR 2009, 60, 61 - LOTTOCARD; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 55 Rn. 12).

    Das ist dann der Fall, wenn das Zeichen als Herkunftshinweis für das beworbene Produkt verstanden wird (BGH, GRUR 2005, 1047, 1049 - OTTO; GRUR 2009, 60, 61 - LOTTOCARD).

    Eine solche kommt nach der in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes anerkannten sogenannten erweiterten Minimallösung dergestalt in Betracht, dass bei Benutzung nur einer Teilmenge eines beanspruchten Oberbegriffs der Schutz nur für die tatsächlich benutzten Waren/Dienstleistungen sowie auch für den betreffenden Waren-/Dienstleistungsbereich bestehen bleibt (vgl. BGH GRUR 2009, 60, 62/63 - LOTTOCARD; zum zugrundeliegenden Streitstand: BeckOK/Kopacek, MarkenG, 2. Ed., § 49 Rn. 59ff.).

  • BGH, 05.12.2012 - I ZR 135/11

    Duff Beer

    Auszug aus LG Hamburg, 13.08.2015 - 327 O 135/15
    Hierzu bedarf es nach der stetigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sowie des Bundesgerichtshofes einer tatsächlichen und nicht nur symbolischen Benutzung (vgl. zusammenfassend: Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 26 Rn. 214ff. m.w.N.; EuGH, GRUR 2003, 425, 427 - Ansul BV/Ajax; BGH, GRUR 2013, 725, 728 - Duff Beer).

    Die Ernsthaftigkeit ist anhand sämtlicher Tatsachen und Umstände zu beurteilen, durch die in dem betreffenden Wirtschaftszweig die tatsächliche wirtschaftliche Verwertung der Marke im Geschäftsverkehr belegt werden kann, insbesondere Art der Ware oder Dienstleistung, Merkmale des Marktes, Umfang und Häufigkeit der Benutzung (EuGH, aaO.; BGH, GRUR 2013, 725, 728 - Duff Beer).

    Ausgeschlossen sind demgegenüber die Fälle, in denen die Marke nur symbolisch benutzt wird, um die durch sie begründeten Rechte zu wahren (EuGH, aaO.; BGH, GRUR 2013, 725, 728 - Duff Beer).

  • OLG Hamburg, 04.06.1998 - 3 U 151/97

    Anspruch auf Unterlassung des Anbringens von Zeichen, die im wesentlichen aus

    Auszug aus LG Hamburg, 13.08.2015 - 327 O 135/15
    a) Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen des Löschungsanspruchs, insbesondere für die Nichtbenutzung während eines ununterbrochenen fünfjährigen Zeitraums, trägt die Klägerin (Hans. OLG, GRUR 1999, 339, 341 - Yves Rocher).

    Nur diese Sichtweise wird dem aufgrund des Charakters der Löschungsklage als Popularklage (§ 55 MarkenG) gebotenen Schutz der Beklagten als Markeninhaberin gerecht (vgl. auch Hans. OLG, GRUR 1999, 339, 341 - Yves Rocher).

  • LG Düsseldorf, 02.06.2010 - 2a O 179/04

    "Uludag" - Teillöschung einer Marke wegen Nichtbenutzung

    Auszug aus LG Hamburg, 13.08.2015 - 327 O 135/15
    Die Belastung der Beklagten mit einer sekundären Darlegungslast hinsichtlich etwaiger Benutzungshandlungen entbindet die Klägerin nicht von der Beweislast hinsichtlich der negativen Tatsache der Nichtbenutzung (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 02. Juni 2010 - 2a O 179/04 -, zitiert nach juris Rn. 27; Fezer, MarkenR, 4. Aufl., § 55 Rn. 28; allgemein zum Auseinanderfallen von sekundärer Darlegungslast und Beweislast auch: BeckOK-ZPO/Bacher, 16. Ed., § 284 Rn. 84).
  • OLG Köln, 25.09.2009 - 6 U 76/09

    Anforderungen an die geltungserhaltende Nutzung einer Marke; Rechtfolgen der

    Auszug aus LG Hamburg, 13.08.2015 - 327 O 135/15
    Vielmehr ist auch der in der Vertriebskette vorgelagerte Verkauf an Zwischenhändler ausreichend (vgl. etwa OLG Köln, NJOZ 2010, 728, 728).
  • BGH, 16.06.1993 - I ZB 14/91

    Zulassungsbeschränkung bei Rechtsbeschwerde - Rechtskraftwirkung im

    Auszug aus LG Hamburg, 13.08.2015 - 327 O 135/15
    Dieser Sichtweise steht auch nicht die von der Beklagten angeführte Entscheidung "Indorektal II" des Bundesgerichtshofs (BGH, GRUR 1993, 969, 971 noch zum WZG) zur Frage der Reichweite der Rechtskraft im Fall einer Löschungsklage wegen fehlender Unterscheidungskraft entgegen.
  • BGH, 18.05.1995 - I ZR 99/93

    "Montana"; Anforderungen an die rechtserhaltende Benutzung einer Marke

    Auszug aus LG Hamburg, 13.08.2015 - 327 O 135/15
    Der angesprochene Verkehr muss die Benutzung des Kennzeichens zumindest auch als Unterscheidungszeichen für die Ware oder Dienstleistung ansehen (vgl. BGH, GRUR 1995, 583, 584 - MONTANA; GRUR 2000, 890 - IMMUNINE/IMUKIN).
  • BGH, 06.05.1999 - I ZB 54/96

    HONKA

    Auszug aus LG Hamburg, 13.08.2015 - 327 O 135/15
    Hierzu ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass die Marke in üblicher und wirtschaftlich sinnvoller Weise für die Ware oder Dienstleistung verwendet wird, für die sie eingetragen ist (vgl. BGH, GRUR 1999, 995, 997 - HONKA; GRUR 2002, 1072, 1073 - SYLT-Kuh).
  • BGH, 24.06.1993 - III ZR 43/92

    Rechtskraft der Abweisung einer Schadensersatzklage wegen Amtspflichtverletzung

    Auszug aus LG Hamburg, 13.08.2015 - 327 O 135/15
    a) Die Reichweite der Rechtskraft des eine Leistungsklage abweisenden Urteils beschränkt sich "auf die Rechtsfolge, die den Entscheidungssatz bildet, den das Gericht aus dem Sachverhalt durch dessen Subsumtion unter das objektive Recht erschlossen hat", wobei der "aus der Begründung zu ermittelnde, die Rechtsfolge bestimmende ausschlaggebende Abweisungsgrund Teil des in Rechtskraft erwachsenden Entscheidungssatzes [ist] und nicht allein ein Element der Entscheidungsbegründung" (BGH, NJW 1993, 3204, 3205 m.w.N.).
  • BGH, 21.07.2005 - I ZR 293/02

    OTTO

  • BGH, 24.11.1999 - I ZB 17/97

    IMMUNINE/IMUKIN; rechtserhaltende Benutzung einer Marke durch Verwendung in einem

  • BGH, 13.06.2002 - I ZR 312/99

    "SYLT-Kuh"; Rechtserhaltende Benutzung einer mit der beworbenen Ware identischen

  • OLG Hamburg, 30.03.2017 - 3 U 150/15

    Rechtserhaltende Markenbenutzung für "Bekleidungsstücke" - Markenlöschung:

    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 27, vom 13.08.2015, 327 O 135/15, abgeändert.

    unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 13. August 2015 (Az: 327 O 135/15) die Beklagte zu verurteilen, in die Löschung ihrer beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 2 007 600 eingetragenen Marke "I." - Darstellung der Marke - einzuwilligen.

  • LG Hamburg, 04.02.2016 - 327 O 519/14

    Gemeinschaftsmarke: Rechtserhaltende Benutzung einer Gemeinschaftswortmarke;

    Denn es bestehen keine festen quantitativen Grenzen, die - gewissermaßen im Sinne eines schlichten tabellarischen Abgleichs - die Einordnung einer Benutzung als ernsthaft oder nicht ernsthaft bewirken könnten (LG Hamburg, BeckRS 2015, 19277).

    a) Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen des Löschungsanspruchs, insbesondere für die Nichtbenutzung während eines ununterbrochenen fünfjährigen Zeitraums, trägt die Löschungsklägerin (Hans. OLG, GRUR 1999, 339, 341 - Yves Roche; LG Hamburg, BeckRS 2015, 19277), mithin hier die Beklagte (und Widerklägerin).

    Allerdings kommen ihr die Grundsätze der sekundären Darlegungslast zugute, da sie regelmäßig keine genaue Kenntnis von den Benutzungsumständen hat und auch nicht über die Möglichkeit verfügt, den Benutzungssachverhalt von sich aus aufzuklären (Hans. OLG, aaO.; BGH GRUR 2009, 60, 61 - LOTTOCARD; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 55 Rn. 12; zust. LG Hamburg, BeckRS 2015, 19277).

  • LG Köln, 02.06.2020 - 31 O 207/18
    Kommt die nicht beweisbelastete Partei der ihr obliegenden sekundären Substantiierungslast nach, ist es Sache der beweisbelasteten Partei, dieses Vorbringen aufzugreifen und zu entkräften (BGH, Urt. v. 21.09.2000, I ZR 135/98, juris, Rn. 42 f. = BGHZ 145, 170; BGH, Urt. v. 18.05.1999, X ZR 158/97, Rn. 21 f.; BGH, Urt. v. 10.04.2008, I ZR 167/05, juris, Rn. 19 f.,39 - LOTTOCARD; BGH, Urt. v. 26.10.2006, I ZR 97/04, juris, Rn. 31 - Regenwaldprojekt; OLG Hamburg, Urt. v. 30.03.2017, 3 U 150/15, juris, Rn. 52; OLG Köln, Urt. v. 30.09.2016, I-6 U 18/16, juris, Rn. 16 - Open-LIMS; LG Hamburg, Urt. v. 13.08.2015, 327 O 135/15, juris, Rn. 29; H.-W. Laumen, Die sekundäre Behauptungslast, MDR 2019, 193, 197).
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