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   LG Hamburg, 09.11.2016 - 327 O 192/16   

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https://dejure.org/2016,63590
LG Hamburg, 09.11.2016 - 327 O 192/16 (https://dejure.org/2016,63590)
LG Hamburg, Entscheidung vom 09.11.2016 - 327 O 192/16 (https://dejure.org/2016,63590)
LG Hamburg, Entscheidung vom 09. November 2016 - 327 O 192/16 (https://dejure.org/2016,63590)
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  • OLG Köln, 12.03.2008 - 6 W 21/08

    Handlungspflichten nach Vertriebsverbot

    Auszug aus LG Hamburg, 09.11.2016 - 327 O 192/16
    Da die Schuldnerin vorliegend vorsätzlich nichts getan hat, um die drohende Verwirklichung eines Verletzungsfalls nach Kräften abzuwenden, die aufgrund einer von ihr bereits vorgenommenen Handlung gedroht hat, hat sie ihrer sich aus dem Unterlassungstenor ergebenden Handlungspflicht zur Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands - mangels tatsächlicher "abweichender Anhaltspunkte" für deren Nichtbestehen in dem hier zu beurteilenden Fall - nicht genügt (vgl. dazu allgemein auch OLG München , Beschluss vom 28.05.2014, Az. 29 W 546/14, BeckRS 2014, 15704, und OLG Köln GRUR-RR 2008, 365 f. - Möbelhandel ).
  • OLG München, 28.05.2014 - 29 W 546/14
    Auszug aus LG Hamburg, 09.11.2016 - 327 O 192/16
    Da die Schuldnerin vorliegend vorsätzlich nichts getan hat, um die drohende Verwirklichung eines Verletzungsfalls nach Kräften abzuwenden, die aufgrund einer von ihr bereits vorgenommenen Handlung gedroht hat, hat sie ihrer sich aus dem Unterlassungstenor ergebenden Handlungspflicht zur Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands - mangels tatsächlicher "abweichender Anhaltspunkte" für deren Nichtbestehen in dem hier zu beurteilenden Fall - nicht genügt (vgl. dazu allgemein auch OLG München , Beschluss vom 28.05.2014, Az. 29 W 546/14, BeckRS 2014, 15704, und OLG Köln GRUR-RR 2008, 365 f. - Möbelhandel ).
  • BGH, 19.11.2015 - I ZR 109/14

    Hot Sox - Wettbewerbsverstoß: Rückschluss auf betriebliche Herkunft bei Angebot

    Auszug aus LG Hamburg, 09.11.2016 - 327 O 192/16
    Die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde, ist mangels abweichender Anhaltspunkte regelmäßig dahin auszulegen, dass sie nicht nur die Unterlassung derartiger Handlungen, sondern auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands umfasst, so dass das Verbot des Angebots, der Bewerbung, des Imports und/oder Inverkehrbringens lauterkeitsrechtswidriger Ware den jeweiligen Anspruchsgegner nicht nur dazu verpflichtet, den weiteren Vertrieb noch nicht verkaufter Ware einzustellen, sondern darüber hinaus dazu, bereits an den Groß- und Einzelhandel verkaufte Ware zurückzurufen (vgl. BGH GRUR 2016, 720 ff. (723) - Hot Sox m. w. N.).
  • OLG Hamburg, 30.01.2017 - 3 W 3/17

    Sonnenschutzmittel - Zuwiderhandlung gegen ein wettbewerbsrechtliches

    Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Ordnungsmittelbeschluss des Landgerichts Hamburg, Az. 327 O 192/16, vom 9.11.2016, wird zurückgewiesen.
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