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   LG Hamburg, 20.05.2015 - 327 O 222/15   

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LG Hamburg, 20.05.2015 - 327 O 222/15 (https://dejure.org/2015,46628)
LG Hamburg, Entscheidung vom 20.05.2015 - 327 O 222/15 (https://dejure.org/2015,46628)
LG Hamburg, Entscheidung vom 20. Mai 2015 - 327 O 222/15 (https://dejure.org/2015,46628)
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  • EuGH, 23.03.2010 - C-236/08

    Google-Adwords-System verstößt nicht gegen das Markenrecht

    Auszug aus LG Hamburg, 20.05.2015 - 327 O 222/15
    Der Europäische Gerichtshof hat mit Beschluss vom 26.03.2010 (GRUR 2010, 641 - E.de GmbH/BBY Vertriebsgesellschaft mbH ) über die Vorlage des BGH (GRUR 2009, 498 - Bananabay ) entschieden und dabei auf seine weiteren Entscheidungen vom 25.03.2010 (GRUR 2010, 451 - BergSpechte ) und vom 23.03.2010 (GRUR 2010, 445 ff. - Google France und Google ) Bezug genommen.

    Der EuGH legt Art. 5 Abs. 1 lit. a) der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21.12.1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken und Art. 9 Abs. 1 Satz 2 lit. a) GMV dahin aus, dass der Inhaber einer Marke es einem Werbenden verbieten darf, auf ein mit dieser Marke identisches Keyword, das von diesem Werbenden ohne seine Zustimmung im Rahmen eines Internetreferenzierungsdienstes ausgewählt wurde, für Waren oder Dienstleistungen, die mit den von der Marke erfassten identisch sind, zu werben, wenn aus dieser Werbung für einen Durchschnittsinternetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder von einem Dritten stammen (Urteil vom 23.03.2010, GRUR 2010, 445 - Google France und Google Beschluss vom 26.03.2010, GRUR 2010, 641 - E.de GmbH/BBY Vertriebsgesellschaft mbH ).

    Wenn in der Anzeige des Dritten suggeriert wird, dass zwischen diesem Dritten und dem Markeninhaber eine wirtschaftliche Verbindung besteht, oder wenn die Anzeige hinsichtlich der Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen so vage gehalten ist, dass ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Internetnutzer auf der Grundlage des Werbelinks und der dazu gehörigen Werbebotschaft nicht erkennen kann, ob der Werbende im Verhältnis zum Markeninhaber Dritter oder mit diesem wirtschaftlich verbunden ist, wird auf eine Beeinträchtigung der herkunftshinweisenden Funktion zu schließen sein ( EuGH GRUR 2010, 445 ff. - Google und Google France EuGH GRUR 2010, 641 - E.de GmbH/BBY Vertriebsgesellschaft mbH ).

    Die Ausführungen in EuGH GRUR 2010, 445 ff. betreffen jedoch nicht nur Art. 9 GMV, sondern auch Art. 5 Abs. 1 lit. a) der Ersten Richtlinie 89/104/EWG.

    Dazu ist auch der Bundesgerichtshof berufen, der in BeckRS 2011, 18673, die Ausführungen in EuGH GRUR 2010, 445 ff., in dem von ihm zu beurteilenden Fall lediglich weiter konkretisiert hat für eine Fallkonstellation, die der hier zu beurteilenden ähnlich ist.

  • EuGH, 26.03.2010 - C-91/09

    Eis.de - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Marken - Internet - Werbung

    Auszug aus LG Hamburg, 20.05.2015 - 327 O 222/15
    Der Europäische Gerichtshof hat mit Beschluss vom 26.03.2010 (GRUR 2010, 641 - E.de GmbH/BBY Vertriebsgesellschaft mbH ) über die Vorlage des BGH (GRUR 2009, 498 - Bananabay ) entschieden und dabei auf seine weiteren Entscheidungen vom 25.03.2010 (GRUR 2010, 451 - BergSpechte ) und vom 23.03.2010 (GRUR 2010, 445 ff. - Google France und Google ) Bezug genommen.

    Der EuGH legt Art. 5 Abs. 1 lit. a) der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21.12.1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken und Art. 9 Abs. 1 Satz 2 lit. a) GMV dahin aus, dass der Inhaber einer Marke es einem Werbenden verbieten darf, auf ein mit dieser Marke identisches Keyword, das von diesem Werbenden ohne seine Zustimmung im Rahmen eines Internetreferenzierungsdienstes ausgewählt wurde, für Waren oder Dienstleistungen, die mit den von der Marke erfassten identisch sind, zu werben, wenn aus dieser Werbung für einen Durchschnittsinternetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder von einem Dritten stammen (Urteil vom 23.03.2010, GRUR 2010, 445 - Google France und Google Beschluss vom 26.03.2010, GRUR 2010, 641 - E.de GmbH/BBY Vertriebsgesellschaft mbH ).

    Wenn in der Anzeige des Dritten suggeriert wird, dass zwischen diesem Dritten und dem Markeninhaber eine wirtschaftliche Verbindung besteht, oder wenn die Anzeige hinsichtlich der Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen so vage gehalten ist, dass ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Internetnutzer auf der Grundlage des Werbelinks und der dazu gehörigen Werbebotschaft nicht erkennen kann, ob der Werbende im Verhältnis zum Markeninhaber Dritter oder mit diesem wirtschaftlich verbunden ist, wird auf eine Beeinträchtigung der herkunftshinweisenden Funktion zu schließen sein ( EuGH GRUR 2010, 445 ff. - Google und Google France EuGH GRUR 2010, 641 - E.de GmbH/BBY Vertriebsgesellschaft mbH ).

  • BGH, 13.01.2011 - I ZR 125/07

    Bananabay II

    Auszug aus LG Hamburg, 20.05.2015 - 327 O 222/15
    Der Bundesgerichtshof hat hierzu in seinem Urteil vom 13.01.2011 (BeckRS 2011, 18673 - Bananabay II ) ausgeführt, dass, anders als bei Metatags, die den durch Eingabe des Suchworts ausgelösten Suchvorgang in der Weise beeinflussen, dass das Angebot des Verwenders in der Liste der Suchergebnisse, also der Trefferliste, erscheint, der verständige Internetnutzer bei der streitgegenständlichen Schaltung eines Keywords für eine Adword-Anzeige in der hinreichend deutlich gekennzeichneten Rubrik "Anzeigen" nicht ausschließlich Angebote des Markeninhabers oder seiner verbundenen Unternehmen erwartet und einen Unterlassungsanspruch abgelehnt, wenn die Anzeige selbst weder das Zeichen noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder auf die von diesem angebotenen Produkte enthält, der angegebene Domain-Name vielmehr auf eine andere betriebliche Herkunft hinweist.

    Das Hanseatische Oberlandesgerichts hatte in seinem Urteil vom 22.01.2015 gemeint (BeckRS 2015, 02311, Rn. 71 ff.), die Ausführungen des Bundesgerichtshofes u. a. in dessen Urteil vom 13.01.2011 (BeckRS 2011, 18673 - Bananabay II ) nicht berücksichtigen zu müssen, weil es - wie auch die erkennende Kammer vorliegend - einen gemeinschaftsmarkenrechtlich gelagerten Fall zu beurteilen hatte, der Bundesgerichtshof indes einen nach dem deutschen MarkenG zu beurteilenden Fall.

    Dazu ist auch der Bundesgerichtshof berufen, der in BeckRS 2011, 18673, die Ausführungen in EuGH GRUR 2010, 445 ff., in dem von ihm zu beurteilenden Fall lediglich weiter konkretisiert hat für eine Fallkonstellation, die der hier zu beurteilenden ähnlich ist.

  • BGH, 22.01.2009 - I ZR 125/07

    Bananabay

    Auszug aus LG Hamburg, 20.05.2015 - 327 O 222/15
    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes setzt eine Markenverletzung voraus, dass die geschützte Bezeichnung markenmäßig verwendet wird, dass die Bezeichnung also im Rahmen des Produktabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen dient (vgl. BGH GRUR 2009, 498 ff. - Bananabay EuGH GRUR 2003, 55 ff. - Arsenal Football Club/Reed BGHZ 153, 131 ff. - Abschlussstück BGHZ 164, 139 ff. - Dentale Abformmasse ).

    Der Europäische Gerichtshof hat mit Beschluss vom 26.03.2010 (GRUR 2010, 641 - E.de GmbH/BBY Vertriebsgesellschaft mbH ) über die Vorlage des BGH (GRUR 2009, 498 - Bananabay ) entschieden und dabei auf seine weiteren Entscheidungen vom 25.03.2010 (GRUR 2010, 451 - BergSpechte ) und vom 23.03.2010 (GRUR 2010, 445 ff. - Google France und Google ) Bezug genommen.

  • OLG Hamburg, 22.01.2015 - 5 U 271/11

    partnership - Markenrechtsverletzung und Wettbewerbsverstoß: Verwendung einer

    Auszug aus LG Hamburg, 20.05.2015 - 327 O 222/15
    Dem schließt sich die erkennende Kammer - in Abgrenzung von dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 22.01.2015, Az. 5 U 271/11, BeckRS 2015, 02311 - auch für den vorliegenden, gemeinschaftsmarkenrechtlich zu beurteilenden Fall an, sieht in der streitgegenständlichen Adword-Anzeige aber auch abgesehen von deren Darstellung im Bereich "Anzeigen" ohne Wiedergabe der Verfügungsmarke oder eines sonstigen Hinweises auf die Antragstellerin eine hinreichende Abgrenzung von der Verfügungsmarkeninhaberin dergestalt, dass für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer hinreichend deutlich zu erkennen ist, dass die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen von einem gegenüber dem Verfügungsmarkeninhaber Dritten stammen, da der in der Anzeige angegebene Domainname auf eine andere betriebliche Herkunft hinweist.

    Das Hanseatische Oberlandesgerichts hatte in seinem Urteil vom 22.01.2015 gemeint (BeckRS 2015, 02311, Rn. 71 ff.), die Ausführungen des Bundesgerichtshofes u. a. in dessen Urteil vom 13.01.2011 (BeckRS 2011, 18673 - Bananabay II ) nicht berücksichtigen zu müssen, weil es - wie auch die erkennende Kammer vorliegend - einen gemeinschaftsmarkenrechtlich gelagerten Fall zu beurteilen hatte, der Bundesgerichtshof indes einen nach dem deutschen MarkenG zu beurteilenden Fall.

  • EuGH, 18.06.2009 - C-487/07

    DER INHABER EINER MARKE KANN DIE VERWENDUNG EINER VERGLEICHSLISTE VERBIETEN, IN

    Auszug aus LG Hamburg, 20.05.2015 - 327 O 222/15
    Auch andere Funktionen der Verfügungsmarke, wie u. a. die Gewährleistung der Qualität der mit ihr gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie die Kommunikations-, Investitions- und Werbefunktion (vgl. dazu EuGH GRUR 2009, 756 ff. - L'Oréal/Bellure ), werden durch die Benutzung des mit der Marke identischen Zeichens als Keyword für die Adword-Werbung der Antragsgegnerin nicht beeinträchtigt.
  • BGH, 22.09.2005 - I ZR 188/02

    "Dentale Abformmasse"; Rechtsfolgen der Abweichung der Eintragung einer Marke von

    Auszug aus LG Hamburg, 20.05.2015 - 327 O 222/15
    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes setzt eine Markenverletzung voraus, dass die geschützte Bezeichnung markenmäßig verwendet wird, dass die Bezeichnung also im Rahmen des Produktabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen dient (vgl. BGH GRUR 2009, 498 ff. - Bananabay EuGH GRUR 2003, 55 ff. - Arsenal Football Club/Reed BGHZ 153, 131 ff. - Abschlussstück BGHZ 164, 139 ff. - Dentale Abformmasse ).
  • EuGH, 25.03.2010 - C-278/08

    BergSpechte - Marken - Internet - Werbung anhand von Schlüsselwörtern ("keyword

    Auszug aus LG Hamburg, 20.05.2015 - 327 O 222/15
    Der Europäische Gerichtshof hat mit Beschluss vom 26.03.2010 (GRUR 2010, 641 - E.de GmbH/BBY Vertriebsgesellschaft mbH ) über die Vorlage des BGH (GRUR 2009, 498 - Bananabay ) entschieden und dabei auf seine weiteren Entscheidungen vom 25.03.2010 (GRUR 2010, 451 - BergSpechte ) und vom 23.03.2010 (GRUR 2010, 445 ff. - Google France und Google ) Bezug genommen.
  • BGH, 05.12.2002 - I ZR 91/00

    "Abschlussstück"; Formgestaltung einer Ware als Herkunftshinweis

    Auszug aus LG Hamburg, 20.05.2015 - 327 O 222/15
    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes setzt eine Markenverletzung voraus, dass die geschützte Bezeichnung markenmäßig verwendet wird, dass die Bezeichnung also im Rahmen des Produktabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen dient (vgl. BGH GRUR 2009, 498 ff. - Bananabay EuGH GRUR 2003, 55 ff. - Arsenal Football Club/Reed BGHZ 153, 131 ff. - Abschlussstück BGHZ 164, 139 ff. - Dentale Abformmasse ).
  • EuGH, 12.11.2002 - C-206/01

    DER INHABER EINER MARKE MUSS DEREN BENUTZUNG DURCH EINEN DRITTEN VERHINDERN

    Auszug aus LG Hamburg, 20.05.2015 - 327 O 222/15
    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes setzt eine Markenverletzung voraus, dass die geschützte Bezeichnung markenmäßig verwendet wird, dass die Bezeichnung also im Rahmen des Produktabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen dient (vgl. BGH GRUR 2009, 498 ff. - Bananabay EuGH GRUR 2003, 55 ff. - Arsenal Football Club/Reed BGHZ 153, 131 ff. - Abschlussstück BGHZ 164, 139 ff. - Dentale Abformmasse ).
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