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   LG Hamburg, 18.07.2013 - 327 O 173/13   

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https://dejure.org/2013,44823
LG Hamburg, 18.07.2013 - 327 O 173/13 (https://dejure.org/2013,44823)
LG Hamburg, Entscheidung vom 18.07.2013 - 327 O 173/13 (https://dejure.org/2013,44823)
LG Hamburg, Entscheidung vom 18. Juli 2013 - 327 O 173/13 (https://dejure.org/2013,44823)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Hamm, 04.05.2010 - 4 U 12/10

    Die Kosten des Abschlussschreibens

    Auszug aus LG Hamburg, 18.07.2013 - 327 O 173/13
    Demgegenüber hat das OLG Hamm in der ratio decidendi seines Urteils vom 04.05.2010 (I-4 U 12/10) überzeugend das Folgende ausgeführt (BeckRS 2010, 15344):.
  • BGH, 08.12.2005 - IX ZR 188/04

    Pflicht des Rechtsanwalts zur Beratung des Mandanten über die Abgabe einer

    Auszug aus LG Hamburg, 18.07.2013 - 327 O 173/13
    Zwar hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 08.12.2005 (IX ZR 188/04) obiter dicta ausgeführt, es "könnten gute Gründe [für die Auffassung eines Teils des Schrifttums] sprechen", dass dann, wenn die einstweilige Verfügung durch Urteil ergangen sei, vom Verfügungsgegner vor Ablauf der noch nicht verstrichenen Berufungsfrist keine Erklärung dazu verlangt werden könne, ob er den Unterlassungsanspruch endgültig anerkennen wolle ( BGH NJW-RR 2006, 557 ff., 559).
  • OLG Frankfurt, 13.03.2003 - 6 U 3/02

    Markenrechtsverletzung: Berechnung des Schadensersatzes; Rechtskraftwirkung eines

    Auszug aus LG Hamburg, 18.07.2013 - 327 O 173/13
    Im Ansatz ist dabei richtig, dass dem Schuldner durch den Zwang zur Abschlusserklärung nicht die Überlegungsfrist verkürzt werden darf, ob er gegen das Verfügungsurteil Berufung einlegen will ( OLG Frankfurt GRUR-RR 2003, 274, 278).
  • OLG Hamm, 19.11.2009 - 4 U 136/09

    Voraussetzungen eines Kostenerstattungsanspruchs im Anschluss an ein

    Auszug aus LG Hamburg, 18.07.2013 - 327 O 173/13
    Dementsprechend hat der Senat bereits in seinen Entscheidungen vom 10. November 2009 (4 U 123/09) und 19. November 2009 (4 U 136/09) eine Wartefrist von regelmäßig zwei Wochen angenommen, die im vorliegenden Fall eingehalten worden ist.
  • OLG Frankfurt, 22.05.2003 - 6 U 6/03

    Dauer der Wartefrist vor Versendung eines Abschlussschreibens

    Auszug aus LG Hamburg, 18.07.2013 - 327 O 173/13
    Auch die ganz überwiegende Meinung geht von einer solchen regelmäßig gebotenen Wartefrist von zwei Wochen aus (vgl. zu den in den Senatsurteilen angegebenen Fundstellen noch: Piper/Ohly/Sosnitza § 12 Rz. 186; Hartel/Henning vor § 12 UWG Rz. 257; Fezer UWG § 12 Rz. 182; Köhler/Bornkamm UWG § 12 Rz. 3.73; BGH WRP 2008, 805 - Abschlussschreiben eines Rechtsanwalts, OLG Frankfurt GRUR-RR 2003, 294).
  • OLG Hamm, 10.11.2009 - 4 U 123/09

    Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen eines wettbewerbswidrigen

    Auszug aus LG Hamburg, 18.07.2013 - 327 O 173/13
    Dementsprechend hat der Senat bereits in seinen Entscheidungen vom 10. November 2009 (4 U 123/09) und 19. November 2009 (4 U 136/09) eine Wartefrist von regelmäßig zwei Wochen angenommen, die im vorliegenden Fall eingehalten worden ist.
  • BGH, 04.03.2008 - VI ZR 176/07

    Anwaltsgebühren bei Fertigung eines Abschlussschreibens nach Erwirkung einer

    Auszug aus LG Hamburg, 18.07.2013 - 327 O 173/13
    Auch die ganz überwiegende Meinung geht von einer solchen regelmäßig gebotenen Wartefrist von zwei Wochen aus (vgl. zu den in den Senatsurteilen angegebenen Fundstellen noch: Piper/Ohly/Sosnitza § 12 Rz. 186; Hartel/Henning vor § 12 UWG Rz. 257; Fezer UWG § 12 Rz. 182; Köhler/Bornkamm UWG § 12 Rz. 3.73; BGH WRP 2008, 805 - Abschlussschreiben eines Rechtsanwalts, OLG Frankfurt GRUR-RR 2003, 294).
  • OLG Hamburg, 06.02.2014 - 3 U 119/13

    Standardabschlussschreiben - Einstweiliges Verfügungsverfahren in

    Die Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 27, vom 18. Juli 2013, Az.: 327 O 173/13, werden zurückgewiesen.

    das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18. Juli 2013, Az. 327 O 173/13, abzuändern, soweit es zum Nachteil der Beklagten ergangen ist, und die Klage vollumfänglich abzuweisen,.

    die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 18. Juli 2013 (327 O 173/13) zur Zahlung weiterer EUR 1.085,00 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die Klägerin zu verurteilen.

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