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   LG Hamburg, 25.06.2015 - 327 O 374/14   

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LG Hamburg, 25.06.2015 - 327 O 374/14 (https://dejure.org/2015,19128)
LG Hamburg, Entscheidung vom 25.06.2015 - 327 O 374/14 (https://dejure.org/2015,19128)
LG Hamburg, Entscheidung vom 25. Juni 2015 - 327 O 374/14 (https://dejure.org/2015,19128)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 3 UWG, § 4 Nr 9 Buchst b UWG, § 8 Abs 1 UWG, § 129 Abs 1 SGB 5
    Unterlassungsanspruch nach den Grundsätzen des sogenannten ergänzenden Leistungsschutzes

  • damm-legal.de

    Zum ergänzenden Leistungsschutz für verschreibungspflichtige Medikamente

  • kanzlei.biz

    Ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz für Medikamente

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Zum ergänzenden Leistungsschutz für verschreibungspflichtige Medikamente

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Leistungsschutz für Medikamente

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 15.04.2010 - I ZR 145/08

    Femur-Teil

    Auszug aus LG Hamburg, 25.06.2015 - 327 O 374/14
    Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Identität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen, so dass bei größerer wettbewerblicher Eigenart und einem höheren Grad der Übernahme geringere Anforderungen an die besonderen Umstände zu stellen sind, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt (st. Rspr.: BGH, GRUR 2010, 1125, 1127 - Femur-Teil; NJW-RR 2010, 53, 54 - Ausbeinmesser; GRUR 2010, 80, 82 - LIKEaBIKE; GRUR 2009, 79, 82 - Gebäckpresse).

    Für die Beurteilung einer Herkunftstäuschung solcher Arzneimittel ist daher allein auf die Sicht der angesprochenen Fachkreise abzustellen, die zur Verordnung berechtigt sind und damit die Anwendungsentscheidung treffen (vgl. BGH, GRUR 2010, 1125, 1127 - Femur-Teil).

    Ebenso wie bei Operationszubehör oder Implantaten, wo die Einkaufsentscheidung von durchschnittlich informierten und verständigen Mitgliedern der Fachkreise im Gesundheitswesen getroffen werden, ist nichts dafür ersichtlich, dass der Arzt seine Entscheidung nicht auf Grund seiner Kenntnisse über die verschiedenen Hersteller und deren jeweilige Produktpalette sowie der unterschiedlichen Kennzeichen der Parteien treffen könnte (vgl. BGH, GRUR 2010, 1125, 1127 - Femur-Teil).

    Dazu hat der BGH im Rahmen der Femur-Teil-Entscheidung (BGH, GRUR 2010, 1125, 1128) Folgendes ausgeführt:.

    Nach § 4 Nr. 9 lit. b) UWG kann eine unlautere Rufausnutzung auch ohne Täuschung der angesprochenen Verkehrskreise auf einer Anlehnung an die fremde Leistung beruhen, die eine erkennbare Bezugnahme auf den Mitbewerber oder seine Produkte erfordert (BGH, GRUR 2010, 1125, 1128 - Femur-Teil).

    Nach der Rechtsprechung des BGH ist jedoch auch im Rahmen dieses Tatbestandes zu berücksichtigen, dass in Anbetracht der fehlenden Herkunftstäuschung (s.o.) die Interessen des Nachahmers, eine nach dem freien Stand der Technik und den mit dem Vorbild gewonnenen Erfahrungen angemessene Gestaltung nachahmen zu dürfen, gegenüber den Interessen des Originators überwiegen, nach Ablauf des Sonderrechtsschutzes als einziger Hersteller ein der äußeren Gestaltung des Originalproduktes entsprechendes Produkt anzubieten (BGH, GRUR 2010, 1125, 1128/1129 - Femur-Teil).

  • BGH, 19.10.2000 - I ZR 225/98

    Viennetta

    Auszug aus LG Hamburg, 25.06.2015 - 327 O 374/14
    Die unterschiedliche Herstellerangabe bzw. Produktmarke, die schon im Verkehr mit Verbrauchern ausreichend sein kann, um einer Herkunftstäuschung entgegenzuwirken (vgl. BGH, GRUR 2001, 443, 445 - Viennetta), ist bei der Verordnungsentscheidung eines Arztes notwendigerweise noch deutlich stärker im Fokus der Überlegungen.

    "Zutreffend ist das BerGer. davon ausgegangen, eine Herkunftstäuschung im weiteren Sinne liege vor, wenn der Verkehr die Nachahmung für ein unter einer Zweitmarke vertriebenes Produkt des Originalherstellers halte oder wenn er von geschäftlichen oder organisatorischen Beziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen ausgehe (vgl. BGH, GRUR 2001, 251, 254 - Messerkennzeichnung, m.w. Nachw.; GRUR 2001, 443, 445 - Viennetta).

    [16] Gegen die Annahme einer Herkunftstäuschung im weiteren Sinne spricht im Streitfall bereits die - auffällig angebrachte - unterschiedliche Herstellerangabe (vgl. BGH, GRUR 2001, 251, 254 - Messerkennzeichnung, m.w. Nachw.; GRUR 2001, 443, 445 - Viennetta).

  • BGH, 15.06.2000 - I ZR 90/98

    Messerkennzeichnung

    Auszug aus LG Hamburg, 25.06.2015 - 327 O 374/14
    "Unter wettbewerblicher Eigenart wird die Eignung eines Erzeugnisses verstanden, aufgrund seiner konkreten Gestaltung oder aufgrund bestimmter Merkmale für die angesprochener Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft oder die Besonderheit des Erzeugnisses hinzuweisen (BGH WRP 2007, 1076, 1078 - Handtaschen; BGH GRUR 2006, 79, 80 - Jeans; BGH GRUR 2003, 332, 336 - Abschlussstück) Für den Wettbewerbs rechtlichen Schutz kommen danach alle diejenigen Erzeugnisse in Betracht, bei denen der Verkehr Wert auf ihre betriebliche Herkunft legt und gewohnt ist, aus bestimmten Merkmalen auf die betriebliche Herkunft zu schließen (BGH GRUR 2001, 251, 253 - Messerkennzeichnung) Für das Vorliegen der wettbewerblichen Eigenart ist eine Bekanntheit des betreffenden Erzeugnisses zwar nicht Voraussetzung, jedoch kann der Grad der wettbewerblichen Eigenart, der für die Beurteilung der wettbewerbsrechtlichen Unlauterkeit des Vertriebs von Nachahmungen bedeutsam ist, durch seine tatsächliche Bekanntheit im Verkehr verstärkt werden (BGH GRUR 2007, 984, 986 - Gartenliege) Die wettbewerbliche Eigenart kann sich aus ästhetischen Merkmalen ergeben (BGH GRUR 1984, 453 - Hemdblusenkleid), aber auch aus technischen Merkmalen, soweit sie nicht eine gemeinfreie technische Lösung verwirklichen bzw. technisch notwendige Gestaltungselemente sind (BGH GRUR 2012, 58 Rn. . 43 - Seilzirkus; GRUR 2009, 1073 Rn 10 - Ausbeinmesser; Köhler/Bornkamm § 4 Rn. 9.27 f.) Technisch notwendige Merkmale, d. h. solche, die bei gleichartigen Erzeugnissen aus technischen Gründen zwingend verwendet werden müssen, können aus Rechtsgründen keine wettbewerbliche Eigenart begründen (BGH GRUR 2013, 1052, Rn. 18 -Einkaufswagen III; BGH GRUR 2000, 521, 523 - Modulgerüst I).

    "Zutreffend ist das BerGer. davon ausgegangen, eine Herkunftstäuschung im weiteren Sinne liege vor, wenn der Verkehr die Nachahmung für ein unter einer Zweitmarke vertriebenes Produkt des Originalherstellers halte oder wenn er von geschäftlichen oder organisatorischen Beziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen ausgehe (vgl. BGH, GRUR 2001, 251, 254 - Messerkennzeichnung, m.w. Nachw.; GRUR 2001, 443, 445 - Viennetta).

    [16] Gegen die Annahme einer Herkunftstäuschung im weiteren Sinne spricht im Streitfall bereits die - auffällig angebrachte - unterschiedliche Herstellerangabe (vgl. BGH, GRUR 2001, 251, 254 - Messerkennzeichnung, m.w. Nachw.; GRUR 2001, 443, 445 - Viennetta).

  • BGH, 02.04.2009 - I ZR 144/06

    Knoblauchwürste

    Auszug aus LG Hamburg, 25.06.2015 - 327 O 374/14
    Insbesondere in Fällen, in denen ein Kläger trotz auf der Ware aufgebrachter unterschiedlicher Herstellerangabe eine solche Herkunftstäuschung im weiteren Sinne geltend macht, bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch eines tatsächlichen Vorbringens der Klägerseite, dass die Bezeichnung des vermeintlichen Nachahmungsprodukts dem Verkehr nicht als Herstellerangabe, sondern beispielsweise lediglich als Handelsmarke bekannt sei (BGH, GRUR 2009, 1069, 1070/1071), oder eben, dass sonstige lizenz- oder gesellschaftsvertragliche Beziehungen der Parteien bestünden.

    aa) Der BGH hat insoweit in der Entscheidung "Knoblauchwürste" (GRUR 2009, 1069, 1070/1071) Folgendes ausgeführt:.

  • BGH, 28.05.2009 - I ZR 124/06

    LIKEaBIKE

    Auszug aus LG Hamburg, 25.06.2015 - 327 O 374/14
    Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Identität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen, so dass bei größerer wettbewerblicher Eigenart und einem höheren Grad der Übernahme geringere Anforderungen an die besonderen Umstände zu stellen sind, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt (st. Rspr.: BGH, GRUR 2010, 1125, 1127 - Femur-Teil; NJW-RR 2010, 53, 54 - Ausbeinmesser; GRUR 2010, 80, 82 - LIKEaBIKE; GRUR 2009, 79, 82 - Gebäckpresse).

    Die Übernahme gemeinfreier technischer Merkmale kann aber dann unlauter sein, wenn die Merkmale zwar technisch bedingt, aber frei wählbar oder austauschbar sind und die Herbeiführung einer Herkunftstäuschung durch zumutbare Maßnahmen ausgeschlossen werden kann (BGH GRUR 2010, 80 Rn. 27 - LIKEaBIKE).

  • BGH, 24.05.2007 - I ZR 104/04

    Gartenliege

    Auszug aus LG Hamburg, 25.06.2015 - 327 O 374/14
    "Unter wettbewerblicher Eigenart wird die Eignung eines Erzeugnisses verstanden, aufgrund seiner konkreten Gestaltung oder aufgrund bestimmter Merkmale für die angesprochener Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft oder die Besonderheit des Erzeugnisses hinzuweisen (BGH WRP 2007, 1076, 1078 - Handtaschen; BGH GRUR 2006, 79, 80 - Jeans; BGH GRUR 2003, 332, 336 - Abschlussstück) Für den Wettbewerbs rechtlichen Schutz kommen danach alle diejenigen Erzeugnisse in Betracht, bei denen der Verkehr Wert auf ihre betriebliche Herkunft legt und gewohnt ist, aus bestimmten Merkmalen auf die betriebliche Herkunft zu schließen (BGH GRUR 2001, 251, 253 - Messerkennzeichnung) Für das Vorliegen der wettbewerblichen Eigenart ist eine Bekanntheit des betreffenden Erzeugnisses zwar nicht Voraussetzung, jedoch kann der Grad der wettbewerblichen Eigenart, der für die Beurteilung der wettbewerbsrechtlichen Unlauterkeit des Vertriebs von Nachahmungen bedeutsam ist, durch seine tatsächliche Bekanntheit im Verkehr verstärkt werden (BGH GRUR 2007, 984, 986 - Gartenliege) Die wettbewerbliche Eigenart kann sich aus ästhetischen Merkmalen ergeben (BGH GRUR 1984, 453 - Hemdblusenkleid), aber auch aus technischen Merkmalen, soweit sie nicht eine gemeinfreie technische Lösung verwirklichen bzw. technisch notwendige Gestaltungselemente sind (BGH GRUR 2012, 58 Rn. . 43 - Seilzirkus; GRUR 2009, 1073 Rn 10 - Ausbeinmesser; Köhler/Bornkamm § 4 Rn. 9.27 f.) Technisch notwendige Merkmale, d. h. solche, die bei gleichartigen Erzeugnissen aus technischen Gründen zwingend verwendet werden müssen, können aus Rechtsgründen keine wettbewerbliche Eigenart begründen (BGH GRUR 2013, 1052, Rn. 18 -Einkaufswagen III; BGH GRUR 2000, 521, 523 - Modulgerüst I).

    Zwar ist anerkannt, dass eine wettbewerbliche Eigenart verloren gehen kann, wenn die prägenden Gestaltungsmerkmale des nachgeahmten Originals Allgemeingut geworden sind (BGH, GRUR 2007, 984 - Gartenliege).

  • BGH, 02.04.2009 - I ZR 199/06

    Ausbeinmesser

    Auszug aus LG Hamburg, 25.06.2015 - 327 O 374/14
    Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Identität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen, so dass bei größerer wettbewerblicher Eigenart und einem höheren Grad der Übernahme geringere Anforderungen an die besonderen Umstände zu stellen sind, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt (st. Rspr.: BGH, GRUR 2010, 1125, 1127 - Femur-Teil; NJW-RR 2010, 53, 54 - Ausbeinmesser; GRUR 2010, 80, 82 - LIKEaBIKE; GRUR 2009, 79, 82 - Gebäckpresse).

    "Unter wettbewerblicher Eigenart wird die Eignung eines Erzeugnisses verstanden, aufgrund seiner konkreten Gestaltung oder aufgrund bestimmter Merkmale für die angesprochener Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft oder die Besonderheit des Erzeugnisses hinzuweisen (BGH WRP 2007, 1076, 1078 - Handtaschen; BGH GRUR 2006, 79, 80 - Jeans; BGH GRUR 2003, 332, 336 - Abschlussstück) Für den Wettbewerbs rechtlichen Schutz kommen danach alle diejenigen Erzeugnisse in Betracht, bei denen der Verkehr Wert auf ihre betriebliche Herkunft legt und gewohnt ist, aus bestimmten Merkmalen auf die betriebliche Herkunft zu schließen (BGH GRUR 2001, 251, 253 - Messerkennzeichnung) Für das Vorliegen der wettbewerblichen Eigenart ist eine Bekanntheit des betreffenden Erzeugnisses zwar nicht Voraussetzung, jedoch kann der Grad der wettbewerblichen Eigenart, der für die Beurteilung der wettbewerbsrechtlichen Unlauterkeit des Vertriebs von Nachahmungen bedeutsam ist, durch seine tatsächliche Bekanntheit im Verkehr verstärkt werden (BGH GRUR 2007, 984, 986 - Gartenliege) Die wettbewerbliche Eigenart kann sich aus ästhetischen Merkmalen ergeben (BGH GRUR 1984, 453 - Hemdblusenkleid), aber auch aus technischen Merkmalen, soweit sie nicht eine gemeinfreie technische Lösung verwirklichen bzw. technisch notwendige Gestaltungselemente sind (BGH GRUR 2012, 58 Rn. . 43 - Seilzirkus; GRUR 2009, 1073 Rn 10 - Ausbeinmesser; Köhler/Bornkamm § 4 Rn. 9.27 f.) Technisch notwendige Merkmale, d. h. solche, die bei gleichartigen Erzeugnissen aus technischen Gründen zwingend verwendet werden müssen, können aus Rechtsgründen keine wettbewerbliche Eigenart begründen (BGH GRUR 2013, 1052, Rn. 18 -Einkaufswagen III; BGH GRUR 2000, 521, 523 - Modulgerüst I).

  • OLG Hamburg, 13.02.2014 - 3 W 79/13
    Auszug aus LG Hamburg, 25.06.2015 - 327 O 374/14
    Die Klägerin zu 2) nimmt die Beklagte nach in zweiter Instanz erfolgreichem einstweiligen Verfügungsverfahren (Az. 327 O 277/13 und 3 W 79/13) nunmehr im Hauptsacheverfahren auf Unterlassung nebst Annexansprüchen aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz in Anspruch.

    Denn die Ärzte würden, wenn sie die Umverpackung der Pflaster wahrnähmen, nicht notwendig darum wissen, wie es um die gesellschafts- oder lizenzrechtliche oder sonstige organisatorische Zusammenhänge zwischen den Vertreibern der hochgradig ähnlichen Präparate stünde (Hans. OLG, Urt. v. 16.01.2014 - 3 W 79/13, Urteilsumdruck, S. 32).

  • BGH, 12.05.2011 - I ZR 53/10

    Seilzirkus - Zum urheberrechtlichen Schutz eines Gebrauchsgegenstandes als Werk

    Auszug aus LG Hamburg, 25.06.2015 - 327 O 374/14
    "Unter wettbewerblicher Eigenart wird die Eignung eines Erzeugnisses verstanden, aufgrund seiner konkreten Gestaltung oder aufgrund bestimmter Merkmale für die angesprochener Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft oder die Besonderheit des Erzeugnisses hinzuweisen (BGH WRP 2007, 1076, 1078 - Handtaschen; BGH GRUR 2006, 79, 80 - Jeans; BGH GRUR 2003, 332, 336 - Abschlussstück) Für den Wettbewerbs rechtlichen Schutz kommen danach alle diejenigen Erzeugnisse in Betracht, bei denen der Verkehr Wert auf ihre betriebliche Herkunft legt und gewohnt ist, aus bestimmten Merkmalen auf die betriebliche Herkunft zu schließen (BGH GRUR 2001, 251, 253 - Messerkennzeichnung) Für das Vorliegen der wettbewerblichen Eigenart ist eine Bekanntheit des betreffenden Erzeugnisses zwar nicht Voraussetzung, jedoch kann der Grad der wettbewerblichen Eigenart, der für die Beurteilung der wettbewerbsrechtlichen Unlauterkeit des Vertriebs von Nachahmungen bedeutsam ist, durch seine tatsächliche Bekanntheit im Verkehr verstärkt werden (BGH GRUR 2007, 984, 986 - Gartenliege) Die wettbewerbliche Eigenart kann sich aus ästhetischen Merkmalen ergeben (BGH GRUR 1984, 453 - Hemdblusenkleid), aber auch aus technischen Merkmalen, soweit sie nicht eine gemeinfreie technische Lösung verwirklichen bzw. technisch notwendige Gestaltungselemente sind (BGH GRUR 2012, 58 Rn. . 43 - Seilzirkus; GRUR 2009, 1073 Rn 10 - Ausbeinmesser; Köhler/Bornkamm § 4 Rn. 9.27 f.) Technisch notwendige Merkmale, d. h. solche, die bei gleichartigen Erzeugnissen aus technischen Gründen zwingend verwendet werden müssen, können aus Rechtsgründen keine wettbewerbliche Eigenart begründen (BGH GRUR 2013, 1052, Rn. 18 -Einkaufswagen III; BGH GRUR 2000, 521, 523 - Modulgerüst I).
  • BGH, 17.07.2013 - I ZR 21/12

    Einkaufswagen

    Auszug aus LG Hamburg, 25.06.2015 - 327 O 374/14
    "Unter wettbewerblicher Eigenart wird die Eignung eines Erzeugnisses verstanden, aufgrund seiner konkreten Gestaltung oder aufgrund bestimmter Merkmale für die angesprochener Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft oder die Besonderheit des Erzeugnisses hinzuweisen (BGH WRP 2007, 1076, 1078 - Handtaschen; BGH GRUR 2006, 79, 80 - Jeans; BGH GRUR 2003, 332, 336 - Abschlussstück) Für den Wettbewerbs rechtlichen Schutz kommen danach alle diejenigen Erzeugnisse in Betracht, bei denen der Verkehr Wert auf ihre betriebliche Herkunft legt und gewohnt ist, aus bestimmten Merkmalen auf die betriebliche Herkunft zu schließen (BGH GRUR 2001, 251, 253 - Messerkennzeichnung) Für das Vorliegen der wettbewerblichen Eigenart ist eine Bekanntheit des betreffenden Erzeugnisses zwar nicht Voraussetzung, jedoch kann der Grad der wettbewerblichen Eigenart, der für die Beurteilung der wettbewerbsrechtlichen Unlauterkeit des Vertriebs von Nachahmungen bedeutsam ist, durch seine tatsächliche Bekanntheit im Verkehr verstärkt werden (BGH GRUR 2007, 984, 986 - Gartenliege) Die wettbewerbliche Eigenart kann sich aus ästhetischen Merkmalen ergeben (BGH GRUR 1984, 453 - Hemdblusenkleid), aber auch aus technischen Merkmalen, soweit sie nicht eine gemeinfreie technische Lösung verwirklichen bzw. technisch notwendige Gestaltungselemente sind (BGH GRUR 2012, 58 Rn. . 43 - Seilzirkus; GRUR 2009, 1073 Rn 10 - Ausbeinmesser; Köhler/Bornkamm § 4 Rn. 9.27 f.) Technisch notwendige Merkmale, d. h. solche, die bei gleichartigen Erzeugnissen aus technischen Gründen zwingend verwendet werden müssen, können aus Rechtsgründen keine wettbewerbliche Eigenart begründen (BGH GRUR 2013, 1052, Rn. 18 -Einkaufswagen III; BGH GRUR 2000, 521, 523 - Modulgerüst I).
  • BGH, 08.12.1999 - I ZR 101/97

    Modulgerüst

  • BGH, 15.09.2005 - I ZR 151/02

    Jeans

  • BGH, 10.11.1983 - I ZR 158/81

    Hemdblusenkleid

  • BGH, 11.01.2007 - I ZR 198/04

    Handtaschen

  • BGH, 05.12.2002 - I ZR 91/00

    "Abschlussstück"; Formgestaltung einer Ware als Herkunftshinweis

  • BGH, 09.10.2008 - I ZR 126/06

    Gebäckpresse

  • LG Hamburg, 18.06.2013 - 327 O 277/13
  • OLG Hamburg, 21.09.2017 - 3 U 112/15

    Ansprüche wegen nahezu identischer Nachahmung eines transdermalen Pflasters zur

    das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 25.06.2015 (Az.: 327 O 374/14) abzuändern;.
  • LG Hamburg, 28.07.2015 - 312 O 307/14

    Unlauterer Wettbewerb: Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs; Umfang der

    Die Zivilkammer 27 hat in einem gleichgelagerten Parallelverfahren in ihrem Urteil vom 25.06.2015 (Az.: 327 O 374/14) diesbezüglich ausgeführt:.
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