Rechtsprechung
LG Hamburg, 29.01.2009 - 327 O 583/08 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- kanzlei.biz
Prozesskosten bei sofortiger Anerkenntnis der einstweiligen Verfügung
Kurzfassungen/Presse (3)
- damm-legal.de (Kurzinformation)
Unterlassungsanspruch anerkennen, dann Zugang der Abmahnung bestreiten und Kostenlast bestreiten? Zulässig!
- internetrecht-infos.de (Kurzinformation und Auszüge)
Die Kosten einer Einstweiligen Verfügung trägt der Antragsteller, sofern der Antragsgegner den Anspruch sofort anerkennt und ihm vorher keine Abmahnung zugegangen ist
- internetrecht-infos.de (Kurzinformation und Auszüge)
Die Kosten einer Einstweiligen Verfügung trägt der Antragsteller, sofern der Antragsgegner den Anspruch sofort anerkennt und ihm vorher keine Abmahnung zugegangen ist
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 21.12.2006 - I ZB 17/06
Zugang des Abmahnschreibens
Auszug aus LG Hamburg, 29.01.2009 - 327 O 583/08
Eine fehlende Veranlassung zur Einleitung eines Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz bzw. zur Klageerhebung im Sinne des § 93 ZPO ist in Wettbewerbssachen unter anderem dann anzunehmen, wenn dem Antragsgegner bzw. Beklagten kein Abmahnschreiben des Antragstellers bzw. Klägers zugegangen ist (BGH GRUR 2007, 629).