Rechtsprechung
AG Frankfurt/Main, 26.03.2015 - 33 C 3506/14 (30) |
Volltextveröffentlichungen (5)
- IWW
- RA Kotz
Fristlose Mietvertragskündigung bei Bedrohung des Vermieters mit einer Straftat
- iurado.de (Kurzinformation und Volltext)
Bedrohung von Mitmietern mit einer Straftat als außerordentlicher Kündigungsgrund
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Mieter droht mit Abschneiden von Körperteilen: Fristlose Kündigung gerechtfertigt!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Mieter droht anderem Bewohner Penis abzuschneiden - fristlose Kündigung
- haufe.de (Kurzinformation)
Mieter droht mit Straftat - Fristlose Kündigung berechtigt
- haufe.de (Kurzinformation)
Mieter droht mit Straftat - Fristlose Kündigung berechtigt
- anwalt.de (Kurzinformation)
Nachbarskind bedroht - fristlose Kündigung des Mietverhältnisses
Besprechungen u.ä. (2)
- anwalt24.de (Entscheidungsbesprechung)
Mieter droht mit Verstümmelung - Fristlose Kündigung
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Mieter droht mit Abschneiden von Körperteilen: Fristlose Kündigung? (IMR 2015, 186)
Verfahrensgang
- AG Frankfurt/Main, 26.03.2015 - 33 C 3506/14 (30)
- LG Frankfurt/Main, 28.07.2015 - 11 S 117/15
Wird zitiert von ... (2)
- LG Frankfurt/Main, 28.07.2015 - 11 S 117/15
Mieter droht mit Abschneiden von Körperteilen: Fristlose Kündigung!
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 26.03.2015 (Az.: 33 C 3506/14 - 30) wird zurückgewiesen.Das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 26.03.2015 (Az.: 33 C 3506/14 - 30) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 26.03.2015 (Az.: 33 C 3506/14 - 30) ist unbegründet.
- AG Paderborn, 03.03.2021 - 55 C 281/20
Berechtigt Störung des Hausfriedens zur fristlosen Kündigung?
Nicht nachvollziehbar ist jedoch, wie die Klägerin die behauptete Äußerung des Beklagten mit der in einer zitierten Entscheidung des Amtsgerichtes Frankfurt ( Urt. v. 26.05.2015 - Az. 33 C 3506/14 (30)) zugrundeliegenden ernsthaften Androhung, einem Mitmieter den Penis abzuschneiden, für vergleichbar halten kann.