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   AG Frankfurt/Main, 26.03.2015 - 33 C 3506/14 (30)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,6564
AG Frankfurt/Main, 26.03.2015 - 33 C 3506/14 (30) (https://dejure.org/2015,6564)
AG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26.03.2015 - 33 C 3506/14 (30) (https://dejure.org/2015,6564)
AG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26. März 2015 - 33 C 3506/14 (30) (https://dejure.org/2015,6564)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • RA Kotz

    Fristlose Mietvertragskündigung bei Bedrohung des Vermieters mit einer Straftat

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Bedrohung von Mitmietern mit einer Straftat als außerordentlicher Kündigungsgrund

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mieter droht mit Abschneiden von Körperteilen: Fristlose Kündigung gerechtfertigt!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Mieter droht anderem Bewohner Penis abzuschneiden - fristlose Kündigung

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Mieter droht mit Straftat - Fristlose Kündigung berechtigt

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Mieter droht mit Straftat - Fristlose Kündigung berechtigt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Nachbarskind bedroht - fristlose Kündigung des Mietverhältnisses

Besprechungen u.ä. (2)

  • anwalt24.de (Entscheidungsbesprechung)

    Mieter droht mit Verstümmelung - Fristlose Kündigung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Mieter droht mit Abschneiden von Körperteilen: Fristlose Kündigung? (IMR 2015, 186)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • LG Frankfurt/Main, 28.07.2015 - 11 S 117/15

    Mieter droht mit Abschneiden von Körperteilen: Fristlose Kündigung!

    Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 26.03.2015 (Az.: 33 C 3506/14 - 30) wird zurückgewiesen.

    Das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 26.03.2015 (Az.: 33 C 3506/14 - 30) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

    Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 26.03.2015 (Az.: 33 C 3506/14 - 30) ist unbegründet.

  • AG Paderborn, 03.03.2021 - 55 C 281/20

    Berechtigt Störung des Hausfriedens zur fristlosen Kündigung?

    Nicht nachvollziehbar ist jedoch, wie die Klägerin die behauptete Äußerung des Beklagten mit der in einer zitierten Entscheidung des Amtsgerichtes Frankfurt ( Urt. v. 26.05.2015 - Az. 33 C 3506/14 (30)) zugrundeliegenden ernsthaften Androhung, einem Mitmieter den Penis abzuschneiden, für vergleichbar halten kann.
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