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   LG München I, 10.03.2020 - 33 O 10414/18   

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https://dejure.org/2020,7491
LG München I, 10.03.2020 - 33 O 10414/18 (https://dejure.org/2020,7491)
LG München I, Entscheidung vom 10.03.2020 - 33 O 10414/18 (https://dejure.org/2020,7491)
LG München I, Entscheidung vom 10. März 2020 - 33 O 10414/18 (https://dejure.org/2020,7491)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Kosten für Abschlussschreiben nach einer einstweiligen Verfügung sind nicht erstattungsfähig wenn Gegenseite zuvor erklärt hat keine Abschlusserklärung abgeben zu wollen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Kosten eines wettbewerbsrechtlichen Abschlussschreibens nicht erstattungsfähig

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 22.01.2015 - I ZR 59/14

    Kosten für Abschlussschreiben II - Kosten eines Abschlussschreibens nach

    Auszug aus LG München I, 10.03.2020 - 33 O 10414/18
    Mit Schreiben vom 28.06.2018 erwiderten die Klägervertreter hierauf und wiesen ausdrücklich auf die Entscheidung BGH I ZR 59/14 hin.

    Das rechtsfortbildend entwickelte und einem praktischen Bedürfnis entsprechende Institut des Abschlussschreibens unterfällt im Grundsatz den Regelungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag (ganz h.M., vgl. nur BGH GRUR 2010, 1038 Rn. 26 - Kosten für Abschlussschreiben I; BGH GRUR 2015, 822 Rn. 14 - Kosten für Abschlussschreiben II; BGH GRUR 2012, 730 Rn. 45 - Bauheizgerät; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, UWG, 37. Aufl. 2019, § 12 Rn. 3.73).

    Aus den von der Klägerin in Bezug genommenen Entscheidungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH GRUR 2015, 822 - Kosten für Abschlussschreiben II; BGH GRUR 2017, 1160 - BretarisGenuair) ergibt sich nichts Gegenteiliges.

    Die Entscheidung BGH GRUR 2015, 822 - Kosten für Abschlussschreiben II betrifft die lange umstrittene Frage, welchen Zeitraum der Gläubiger mit der Versendung zuwarten muss, um den Anspruch auf Aufwendungsersatz nach Maßgabe der § 677, 683 S. 1, 670 BGB zu begründen.

    Der BGH hat die Frage dahingehend beantwortet, dass nach Ablauf einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung einer einstweiligen Verfügung die Versendung des Abschlussschreibens regelmäßig dem mutmaßlichen Willen des Schuldners entsprechen wird (BGH GRUR 2015, 822 Rn. 17 ff. - Kosten für Abschlussschreiben II).

    Der Bundesgerichtshof hat, gestützt auf den Rechtsgedanken des § 517 ZPO, bestimmt, dem Schuldner des Unterlassungstitels müsse nach Zustellung der einstweiligen Verfügung eine Überlegungsfrist von insgesamt einem Monat zugebilligt werden, um zu prüfen, ob er die Abschlusserklärung abgeben und damit die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung akzeptieren will oder nicht (BGH GRUR 2015, 822 Rn. 18 - Kosten für Abschlussschreiben II).

  • BGH, 30.03.2017 - I ZR 263/15

    BretarisGenuair - Verletzung einer Unionsmarke: Tatbestandswirkung der

    Auszug aus LG München I, 10.03.2020 - 33 O 10414/18
    Aus den von der Klägerin in Bezug genommenen Entscheidungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH GRUR 2015, 822 - Kosten für Abschlussschreiben II; BGH GRUR 2017, 1160 - BretarisGenuair) ergibt sich nichts Gegenteiliges.

    Der Entscheidung BGH GRUR 2017, 1160 - BretarisGenuair lassen sich ebenfalls keine Gesichtspunkte entnehmen, die für den vorliegenden Fall ein anderes Ergebnis rechtfertigen.

    Zwar trifft die Ansicht der Klägerin im Kern zu, dass als Anspruchsgrundlage für den Ersatz von Kosten für das Abschlussschreiben neben den Regelungen der Geschäftsführung ohne Auftrag auch entsprechende Schadensersatzvorschriften in Betracht kommen (statt aller BGH GRUR 2017, 1160 Rn. 59 - BretarisGenuair, Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, UWG, 37. Aufl. 2019, § 12 Rn. 3.73).

  • BGH, 26.05.2009 - VI ZR 174/08

    Gebührenrechtliche Situation einer Abmahnungen wegen der Verletzung des

    Auszug aus LG München I, 10.03.2020 - 33 O 10414/18
    Eine Abwälzung auf den Schädiger ist deshalb nur dann gerechtfertigt, wenn die Kosten zur angemessenen Rechtsverfolgung erforderlich und zweckmäßig waren (BGH NJW-RR 2010, 428; BGH NJW 2010, 3035; BGH NJW 2011, 784; MüKoBGB/Oetker, BGB, 8. Aufl. 2019, § 249 Rn. 182).
  • BGH, 27.07.2010 - VI ZR 261/09

    Freistellungsanspruch für außergerichtliche Rechtsanwaltskosten: Tätigkeit in

    Auszug aus LG München I, 10.03.2020 - 33 O 10414/18
    Eine Abwälzung auf den Schädiger ist deshalb nur dann gerechtfertigt, wenn die Kosten zur angemessenen Rechtsverfolgung erforderlich und zweckmäßig waren (BGH NJW-RR 2010, 428; BGH NJW 2010, 3035; BGH NJW 2011, 784; MüKoBGB/Oetker, BGB, 8. Aufl. 2019, § 249 Rn. 182).
  • BGH, 28.10.1999 - IX ZR 341/98

    Zurückverweisung im Berufungsverfahren

    Auszug aus LG München I, 10.03.2020 - 33 O 10414/18
    Eine Wiedereröffnung der Verhandlung nach § 156 ZPO hinsichtlich des neuen Vortrags war nicht geboten (vgl. auch BGH NJW 2000, 142 f. und Zöller/Greger, ZPO, 32. Auflage, § 156 Rdnr. 4 und 5).
  • BGH, 11.01.2011 - VI ZR 64/10

    Rechtsanwaltsvergütung: Dieselbe Angelegenheit bei Vertretung mehrerer durch

    Auszug aus LG München I, 10.03.2020 - 33 O 10414/18
    Eine Abwälzung auf den Schädiger ist deshalb nur dann gerechtfertigt, wenn die Kosten zur angemessenen Rechtsverfolgung erforderlich und zweckmäßig waren (BGH NJW-RR 2010, 428; BGH NJW 2010, 3035; BGH NJW 2011, 784; MüKoBGB/Oetker, BGB, 8. Aufl. 2019, § 249 Rn. 182).
  • BGH, 19.05.2010 - I ZR 177/07

    Folienrollos

    Auszug aus LG München I, 10.03.2020 - 33 O 10414/18
    Die Annahme eines Schadensersatzanspruchs scheitert vorliegend aber ebenso am Kriterium der "Erforderlichkeit" (vgl. insoweit BGH GRUR 2010, 855 Rn. 26 - Folienrollos; OLG Hamburg WRP 2014, 483 Rn. 31, Ohly/Sosnitza/Sosnitza, UWG, 7. Aufl. 2016, § 12 Rn. 188).
  • OLG München, 10.12.1987 - 19 U 6312/86

    Rechtsnatur der Beschaffungstätigkeit von Krankenkassen; Kostenerstattung für

    Auszug aus LG München I, 10.03.2020 - 33 O 10414/18
    Die Geschäftsführung steht im Einklang mit dem wirklichen Willen des Geschäftsführers, wenn im Zeitpunkt der Vornahme der Handlung ein solcher Wille tatsächlich bestand und hinreichend erkennbar kundgetan wurde (OLG Koblenz NJW-RR 1995, 15; OLG München NJW-RR 1988, 1013, 1015; LG Köln NJW-RR 1991, 989; 990; a.A. [Kundgabe nicht erforderlich] MüKoBGB/Schäfer, BGB, 8. Aufl. 2020, § 683 Rn. 5).
  • OLG Hamm, 24.04.2015 - 7 U 30/14

    Umfang des Schadensersatzes wegen Besitzstörung

    Auszug aus LG München I, 10.03.2020 - 33 O 10414/18
    Zu fragen ist insoweit, ob der Geschäftsherr mit der Übernahme durch den Geschäftsführer bei Kenntnis der Umstände einverstanden gewesen wäre (BGH NJW 2016, 2407 Rn. 12; OLG Hamm NJW-RR 2016, 91 Rn. 50).
  • OLG Koblenz, 04.11.1993 - 5 U 1714/92

    Aufwendungsersatzanspruch des Nießbrauchers bei Sanierung eines Flachdachs

    Auszug aus LG München I, 10.03.2020 - 33 O 10414/18
    Die Geschäftsführung steht im Einklang mit dem wirklichen Willen des Geschäftsführers, wenn im Zeitpunkt der Vornahme der Handlung ein solcher Wille tatsächlich bestand und hinreichend erkennbar kundgetan wurde (OLG Koblenz NJW-RR 1995, 15; OLG München NJW-RR 1988, 1013, 1015; LG Köln NJW-RR 1991, 989; 990; a.A. [Kundgabe nicht erforderlich] MüKoBGB/Schäfer, BGB, 8. Aufl. 2020, § 683 Rn. 5).
  • BGH, 11.03.2016 - V ZR 102/15

    Geschäftsführung ohne Auftrag: Entfernen eines unbefugt auf einem

  • LG Köln, 10.01.1991 - 1 S 365/90

    Aufwendungsersatz bei Einsatz eines Rettungshubschraubers L

  • BGH, 15.12.2011 - I ZR 174/10

    Bauheizgerät

  • OLG Hamburg, 06.02.2014 - 3 U 119/13

    Standardabschlussschreiben - Einstweiliges Verfügungsverfahren in

  • BGH, 04.02.2010 - I ZR 30/08

    Rechtsanwaltsvergütung: Berechnung der für ein Abschlussschreiben entstandenen

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