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   LG München I, 11.10.2022 - 33 O 10784/21   

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https://dejure.org/2022,27359
LG München I, 11.10.2022 - 33 O 10784/21 (https://dejure.org/2022,27359)
LG München I, Entscheidung vom 11.10.2022 - 33 O 10784/21 (https://dejure.org/2022,27359)
LG München I, Entscheidung vom 11. Oktober 2022 - 33 O 10784/21 (https://dejure.org/2022,27359)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • BAYERN | RECHT

    ZPO § 256 Abs. 1; BGB § 133, § 157, § 314, § 543, § 544, § 581 Abs. 2; MarkenG § 30
    Auslegung einer Vereinbarung zur Berechtigung der Nutzung der Bezeichnung "PAULANER Spezi" für Mischgetränk

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Eine Abgrenzungs- und Vorrechtsvereinbarung kann nicht ordentlich gekündigt werden

  • kanzlei.biz

    Paulaner darf weiterhin die Bezeichnung "PAULANER Spezi" nutzen

Kurzfassungen/Presse (9)

  • bayern.de (Pressemitteilung)

    Spezi

  • MIR - Medien Internet und Recht (Kurzmitteilung)

    Spezi - Gericht sieht Koexistenz- und Abgrenzungsvereinbarung im Limo-Streit zwischen Paulaner und Riegele als fortbestehend an

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Spezi-Streit entschieden: Paulaner darf Marke weiter nutzen

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Brauerei Paulaner darf Bezeichnung "PAULANER Spezi" weiterhin verwenden - markenrechtliche Abgrenzungsvereinbarung gilt im Regelfall zeitlich unbegrenzt

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    "PAULANER Spezi" darf bleiben!

  • das-gruene-recht.de (Kurzinformation)

    Abgrenzungsvereinbarung zur Marke "Spezi"

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Paulaner gewinnt Namensstreit um Marke "Spezi"

  • bayern.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Kennzeichnung Spezi

  • lto.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Noch kein Urteil im Spezi-Streit [Spezi-Streit]

Sonstiges

  • lto.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten - vor Ergehen der Entscheidung)

    Markenrechte - Rechtsstreit um Spezi: Es kann nur eine geben

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2023, 112
  • GRUR-RR 2022, 537
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 13.01.1959 - I ZR 47/58

    Kündigungsfrist bei Dauerschuldverhältnis bzw. Rahmenvertrag, ergänzende

    Auszug aus LG München I, 11.10.2022 - 33 O 10784/21
    Dies ergebe eine ergänzende Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB (vgl. BGH GRUR 1959, 384 - Postkalender und BGH GRUR 1970, 528 - Migrol).

    Diesem Ergebnis stehen die von der Beklagten zur Stützung ihrer Auffassung herangezogenen, lange vor Einführung des § 314 BGB durch das SchuldRModG ergangenen Entscheidungen BGH GRUR 1959, 384 - Postkalender und BGH GRUR 1970, 528 - Migrol nicht entgegen:.

    In der Entscheidung BGH GRUR 1959, 384 - Postkalender ging es um die Frage der Kündbarkeit eines Dauerschuldverhältnisses gerichtet auf die Überlassung der drucktechnischen Herstellung eines Kalenders auf unbestimmte Zeit.

  • BGH, 17.09.1969 - I ZR 131/67

    Anspruch auf Schadensersatz - Zuerkennung einer Veröffentlichungsbefugnis -

    Auszug aus LG München I, 11.10.2022 - 33 O 10784/21
    Dies ergebe eine ergänzende Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB (vgl. BGH GRUR 1959, 384 - Postkalender und BGH GRUR 1970, 528 - Migrol).

    Diesem Ergebnis stehen die von der Beklagten zur Stützung ihrer Auffassung herangezogenen, lange vor Einführung des § 314 BGB durch das SchuldRModG ergangenen Entscheidungen BGH GRUR 1959, 384 - Postkalender und BGH GRUR 1970, 528 - Migrol nicht entgegen:.

    Der Entscheidung BGH GRUR 1970, 528 - Migrol hingegen lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem es um die Kündigung einer Vereinbarung ging, durch die einem anderen die Benutzung einer Bezeichnung ohne zeitliche Begrenzung gestattet worden war.

  • BGH, 06.07.2012 - V ZR 122/11

    Übergabevertrag zur vorweggenommenen Erbfolge: Geltungsdauer eines

    Auszug aus LG München I, 11.10.2022 - 33 O 10784/21
    Das berechtigte Bedürfnis nach einer Abgrenzung der Benutzungsbefugnisse für (tatsächlich oder vermeintlich) verwechslungsfähige Zeichen besteht deshalb ebenfalls regelmäßig zeitlich unbegrenzt, zumal wenn - wie im Streitfall - mit dem Abschluss der Koexistenz- bzw. Abgrenzungsvereinbarung eine endgültige Beilegung bestehender Meinungsverschiedenheiten beabsichtigt war, und die Parteien im Anschluss an diese Vereinbarung im Vertrauen auf deren Bestand vorhersehbar erhebliche Investitionen in ihren jeweiligen Markenaufbau getätigt haben (vgl. zu Koexistenz- bzw. Abgrenzungsvereinbarungen BGH GRUR 2011, 641 Rdnr. 47 - Jette Joop sowie BGH GRUR 2002, 703 - VOSSIUS & PARTNER; BeckOK/Mielke, MarkenG, 30. Edition, Stand: 01.07.2022, § 14 Rdnr. 29; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Auflage, § 14 Rdnr. 55; Fezer, MarkenG, 4. Auflage, § 14 Rdnr. 1101; Harte-Bavendamm/v. Bomhard GRUR 1998, 530; Elemenhorst/Schopp WRP 2012, 1356, 1357, 1360; offenlassend ("jedenfalls aus wichtigem Grund") Ströbele/Hacker/Thiering/Hacker, MarkenG, 13. Auflage, § 14 Rdnr. 302 mit Verweis auf § 15 Rdnr. 37; zur Geltungsdauer von Unterlassungsverpflichtungen allgemein BGH NJW 2012, 3162).

    Verpflichtungen für darüberhinausgehende Zeiträume sollen jedoch nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden (vgl. BeckOGK/Mehle, BGB, Stand: 01.04.2022, § 544 Rdnr. 2 sowie BGH NJW 2012, 3162 Rdnr. 16).

  • BGH, 21.07.2005 - I ZR 312/02

    BOSS-Club

    Auszug aus LG München I, 11.10.2022 - 33 O 10784/21
    Denn die Parteien der Vereinbarung 1974 haben anders als die Parteien in den Entscheidungen RG GRUR 1940, 560 - strickende Hände I und BGH GRUR 2006, 56 - BOSS-Club keinen Gesellschaftsvertrag geschlossen oder ein gesellschaftsähnliches Verhältnis begründet, sondern haben sich im Gegenteil voneinander abgegrenzt.

    In der Entscheidung BGH GRUR 2006, 56 - BOSS-Club haben die Parteien einen unentgeltlichen Lizenz- oder Gestattungsvertrag über die Nutzung der klägerischen Marke geschlossen, was eine Anwendung gesellschaftsvertraglicher Vorschriften rechtfertigt.

  • BGH, 07.12.2010 - KZR 71/08

    Jette Joop

    Auszug aus LG München I, 11.10.2022 - 33 O 10784/21
    Dies finde seine Stütze auch in der Rechtsprechung, z.B. in BGH GRUR 2011, 641 - Jette Joop sowie - soweit ersichtlich - in der einhelligen Meinung im Schrifttum (siehe dazu etwa S. 58/59 der Klageschrift, Bl. 58/59 d.A. sowie S. 6/8 und 17/19 der Replik, Bl. 159/161 und 170/172 d.A.).

    Das berechtigte Bedürfnis nach einer Abgrenzung der Benutzungsbefugnisse für (tatsächlich oder vermeintlich) verwechslungsfähige Zeichen besteht deshalb ebenfalls regelmäßig zeitlich unbegrenzt, zumal wenn - wie im Streitfall - mit dem Abschluss der Koexistenz- bzw. Abgrenzungsvereinbarung eine endgültige Beilegung bestehender Meinungsverschiedenheiten beabsichtigt war, und die Parteien im Anschluss an diese Vereinbarung im Vertrauen auf deren Bestand vorhersehbar erhebliche Investitionen in ihren jeweiligen Markenaufbau getätigt haben (vgl. zu Koexistenz- bzw. Abgrenzungsvereinbarungen BGH GRUR 2011, 641 Rdnr. 47 - Jette Joop sowie BGH GRUR 2002, 703 - VOSSIUS & PARTNER; BeckOK/Mielke, MarkenG, 30. Edition, Stand: 01.07.2022, § 14 Rdnr. 29; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Auflage, § 14 Rdnr. 55; Fezer, MarkenG, 4. Auflage, § 14 Rdnr. 1101; Harte-Bavendamm/v. Bomhard GRUR 1998, 530; Elemenhorst/Schopp WRP 2012, 1356, 1357, 1360; offenlassend ("jedenfalls aus wichtigem Grund") Ströbele/Hacker/Thiering/Hacker, MarkenG, 13. Auflage, § 14 Rdnr. 302 mit Verweis auf § 15 Rdnr. 37; zur Geltungsdauer von Unterlassungsverpflichtungen allgemein BGH NJW 2012, 3162).

  • BGH, 13.04.2000 - I ZR 220/97

    Erteilung einer Markenlizenz

    Auszug aus LG München I, 11.10.2022 - 33 O 10784/21
    Dass die Gestattung der Benutzung eines wie im Streitfall bloß ähnlichen Zeichens keine Einräumung einer Lizenz sei, werde im Übrigen ausdrücklich durch die BGH-Entscheidung "SUBWAY/SUBWEAR" (BGH GRUR 2001, 54) bestätigt.

    Diese umfasst nicht das Recht, Lizenzen an verwechselbaren Zeichen i.S.v. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu erteilen (vgl. BGH GRUR 2001, 54 - SUBWAY/Subwear, Ströbele/Hacker/Thiering/Hacker, MarkenG, 13. Auflage, § 30 Rdnr. 7).

  • BGH, 01.08.2017 - XI ZR 469/16

    Kündigung eines Bausparvertrages durch die Bausparkasse: Zulässigkeit der Klage

    Auszug aus LG München I, 11.10.2022 - 33 O 10784/21
    Die Wirksamkeit einer Kündigungserklärung kann daher nicht Gegenstand einer allgemeinen Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO sein, weil es sich hierbei lediglich um eine Vorfrage über den Bestand eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses handelt (vgl. BGH NJW 2000, 354 - Goldene Pforte sowie BGH NJW-RR 2017, 1260, Rdnr. 13).
  • BGH, 28.10.1999 - IX ZR 341/98

    Zurückverweisung im Berufungsverfahren

    Auszug aus LG München I, 11.10.2022 - 33 O 10784/21
    Soweit der nachgereichte Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 05.07.2022 anderes als bloße Rechtsausführungen enthält, war er gemäß § 296a ZPO nicht mehr zu berücksichtigen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 33. Auflage, § 296a Rdnr. 2), eine Wiedereröffnung der Verhandlung nach § 156 ZPO hinsichtlich des neuen Vortrags war nicht geboten (vgl. auch BGH NJW 2000, 142 f. und Zöller/Greger, ZPO, 33. Auflage, § 156 Rdnr. 4 und 5).
  • BGH, 28.02.2002 - I ZR 195/99

    VOSSIUS & PARTNER

    Auszug aus LG München I, 11.10.2022 - 33 O 10784/21
    Das berechtigte Bedürfnis nach einer Abgrenzung der Benutzungsbefugnisse für (tatsächlich oder vermeintlich) verwechslungsfähige Zeichen besteht deshalb ebenfalls regelmäßig zeitlich unbegrenzt, zumal wenn - wie im Streitfall - mit dem Abschluss der Koexistenz- bzw. Abgrenzungsvereinbarung eine endgültige Beilegung bestehender Meinungsverschiedenheiten beabsichtigt war, und die Parteien im Anschluss an diese Vereinbarung im Vertrauen auf deren Bestand vorhersehbar erhebliche Investitionen in ihren jeweiligen Markenaufbau getätigt haben (vgl. zu Koexistenz- bzw. Abgrenzungsvereinbarungen BGH GRUR 2011, 641 Rdnr. 47 - Jette Joop sowie BGH GRUR 2002, 703 - VOSSIUS & PARTNER; BeckOK/Mielke, MarkenG, 30. Edition, Stand: 01.07.2022, § 14 Rdnr. 29; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Auflage, § 14 Rdnr. 55; Fezer, MarkenG, 4. Auflage, § 14 Rdnr. 1101; Harte-Bavendamm/v. Bomhard GRUR 1998, 530; Elemenhorst/Schopp WRP 2012, 1356, 1357, 1360; offenlassend ("jedenfalls aus wichtigem Grund") Ströbele/Hacker/Thiering/Hacker, MarkenG, 13. Auflage, § 14 Rdnr. 302 mit Verweis auf § 15 Rdnr. 37; zur Geltungsdauer von Unterlassungsverpflichtungen allgemein BGH NJW 2012, 3162).
  • BGH, 18.10.2001 - IX ZR 493/00

    KO §§ 15, 17; BGB §§ 398, 415

    Auszug aus LG München I, 11.10.2022 - 33 O 10784/21
    [...]." oder schließlich die hiesige Klägerin, dergegenüber die Beklagte die als Anlage LSG 37 vorgelegte Kündigung vom 25.05.2021 erklärt hat (vgl. zum Fall der Zustimmung zur Vertragsübernahme auch BGH NJW-RR 2002, 191).
  • BGH, 29.09.1999 - XII ZR 313/98

    Wahrung der Schriftform eines langfristigen Grundstückspachtvertrages

  • BGH, 27.02.1981 - I ZR 78/79

    Besitzstand an einer zusammengesetzten Kennzeichnung - Übergangsfähigkeit von

  • BGH, 02.02.2012 - I ZR 162/09

    Delcantos Hits

  • RG, 22.09.1899 - II 114/99

    Ist die vertragsmäßige Gestattung der Mitbenutzung eines zur Eintragung in die

  • EuGH, 06.10.2005 - C-120/04

    Medion - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b -

  • BGH, 28.02.2002 - I ZR 177/99

    Streit um die Bezeichnung "Adlon" für Berliner Hotel

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