Rechtsprechung
   LG München I, 13.08.2021 - 33 O 16380/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,33173
LG München I, 13.08.2021 - 33 O 16380/18 (https://dejure.org/2021,33173)
LG München I, Entscheidung vom 13.08.2021 - 33 O 16380/18 (https://dejure.org/2021,33173)
LG München I, Entscheidung vom 13. August 2021 - 33 O 16380/18 (https://dejure.org/2021,33173)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,33173) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    UWG § 3 Abs. 1, 3, § 3a, § 8 Abs. 3 Nr. 1; GlüStV 2012 § 1, § 5 Abs. 1
    Unzulässige Werbung für eine staatliche Lotterie

  • rewis.io

    Werbung, Zulassung, Unterlassungsanspruch, Verbraucher, Unterlassung, Anlage, werben, Unterlassungsantrag, Hinterlegung, Gutachten, Verwendung, Abmahnung, Klage, Teilnahme, berechtigtes Interesse, Beklagten Unterlassung, konkrete Verletzungsform

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Die Werbung von Lotto Bayern verstößt gegen Glücksspielstaatsvertrag

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Unzulässige Glücksspielwerbung auf YouTube durch LOTTOBayern - Mit Lied "Geiles Leben" unterlegte Werbevideos

  • lto.de (Kurzinformation)

    Werbung unzulässig: Lotto Bayern verstößt gegen Glücksspielstaatsvertrag

  • jurios.de (Kurzinformation)

    Lotto Bayern: "Geiles Leben" Werbung und "Glückszahlenhoroskop" unzulässig

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Glücksspiel-Werbevideos von Lotto Bayern rechtswidrig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Glücksspiel-Werbevideos unzulässig - Unterlassungsanspruch wegen Verstoß gegen den Glücksspielstaatsvertrag

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (34)

  • EuGH, 18.05.2021 - C-920/19

    Fluctus u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

    Auszug aus LG München I, 13.08.2021 - 33 O 16380/18
    Aus der Gesamtschau der Ziffern 1-3 des § 1 GlüStV 2012 i.V. m. § 5 Abs. 1 GlüStV 2012 ergibt sich das Gebot, dass Werbung des Inhabers des staatlichen Monopols maßvoll und eng auf das begrenzt bleiben muss, was erforderlich ist, um die Verbraucher zu den kontrollierten Spielnetzwerken zu lenken (vgl. EuGH, Beschluss vom 18.05.2021, C-920/19 - Fluctus s.r.o. / Landespolizeidirektion Steiermark, Rz. 43 = BeckRS 2021, 12290).

    Werbung des Inhabers eines staatlichen Monopols darf damit nicht darauf abzielen, den natürlichen Spieltrieb der Verbraucher dadurch zu fördern, dass sie zu aktiver Teilnahme am Spiel angeregt werden, etwa indem ihm wegen der Verwendung der Einnahmen für im Allgemeininteresse liegende Aktivitäten ein positives Image verliehen wird (vgl. EuGH, Urteil vom 08.09.2010, C-316/07 - Markus Stoß u.a. / Wetteraukreis, Rn. 103 = BeckRS 2010, 91035 sowie jüngst EuGH, Beschluss vom 18.05.2021, C-920/19 - Fluctus s.r.o. / Landespolizeidirektion Steiermark, Rz. 43 = BeckRS 2021, 12290).

    Eine ausgedehnte Werbepraxis des staatlichen Glücksspielanbieters, um mit einem möglicherweise ein vielfaches Werbevolumen umfassenden Angebot von anderen Wettanbietern mitzuhalten, ergibt sich daraus nicht, und - anders als der Beklagte meint - legitimiert der EuGH in der fluctusEntscheidung (EuGH, Beschluss vom 18.05.2021, C-920/19 - Fluctus s.r.o. / Landespolizeidirektion Steiermark = BeckRS 2021, 12290) nicht unter Kanalisierungsgesichtspunkten vergleichbar aggressive Werbung als Reaktion auf aggressive Geschäftspraktiken illegaler Anbieter.

    Vielmehr stellt der EuGH in der vorzitierten Entscheidung fest, dass "um das Ziel, die Spielaktivitäten in kontrollierte Bahnen zu lenken, zu erreichen, die zugelassenen Anbieter eine verlässliche und zugleich attraktive Alternative zu den nicht geregelten Tätigkeiten bereitstellen müssen, was an und für sich das Anbieten einer breiten Palette von Spielen, Werbung in gewissem Umfang und den Einsatz neuer Vertriebstechniken beinhalten kann" (EuGH, Beschluss vom 18.05.2021, C-920/19 - Fluctus s.r.o. / Landespolizeidirektion Steiermark, Rz. 40 = BeckRS 2021, 12290).

    Differenziert werden muss mithin zwischen einer restriktiven Geschäftspolitik, die nur den vorhandenen Markt für den Monopolinhaber gewinnen oder die Kunden an ihn binden soll, und einer expansionistischen Geschäftspolitik, die auf das Wachstum des gesamten Marktes für Spieltätigkeiten abzielt (EuGH, Beschluss vom 18.05.2021, C-920/19 - Fluctus s.r.o. / Landespolizeidirektion Steiermark, Rz. 43 und 44 = BeckRS 2021, 12290).

    (3) Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der EuGH sich, soweit er in der vorzitierten Entscheidung darauf verweist, dass auch Umstände wie aggressive Werbemaßnahmen privater Anbieter zugunsten rechtswidriger Aktivitäten oder die Heranziehung neuer Medien wie das Internet zu berücksichtigen sind, insoweit nicht auf den Umfang zulässiger Werbung bezieht, sondern auf die Prüfung der Frage, ob eine Inkohärenz des dualen Systems der Organisation des Glückspielmarktes, der eine massive Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit bedeutet, im Hinblick auf Art. 56 EUV besteht (EuGH, Beschluss vom 18.05.2021, C-920/19 - Fluctus s.r.o. / Landespolizeidirektion Steiermark, Rz. 47, 49 - 53 = BeckRS 2021, 12290).

  • OLG Hamburg, 11.08.2011 - 3 U 145/09

    Lotto-Werbung auf Linienbussen verboten - Werbekampagne verstößt gegen

    Auszug aus LG München I, 13.08.2021 - 33 O 16380/18
    Denn unabhängig davon, dass eine Prozessführung als "Retourkutsche" als solches nicht notwendigerweise rechtsmissbräuchlich ist (für Abmahnung als Reaktion auf eine vorausgegangene Abmahnung: OLG Frankfurt MMR 2009, 564; OLG Köln WRP, 1385; OLG München WRP 2014, 591), und ungeachtet dessen, dass beim Angriff von Werbemaßnahmen durch einen etwaigen Mitbewerber typischerweise ein berechtigtes Interesse der Rechtsverfolgung gegeben ist (Feddersen, in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Auflage, § 8c, Rn. 31), trägt der Einwand des Rechtsmissbrauchs hier auch deshalb nicht, weil die Rechtsverfolgung nicht nur die Interessen des Mittbewerbers, sondern auch die Interessen Dritter und der Allgemeinheit berührt, da eine Kontrolle von Werbemaßnahmen staatlicher Glückspielanbieter durch die staatlichen Lotteriegesellschaften selbst nicht stattfindet (OLG Hamburg GRUR-RR 2012, 21; BGH GRUR 2012, 411).

    Schließlich ist auch der Umstand, dass das Angebot des Wettbewerbers ggf. selbst nicht rechtmäßig sein mag, unbeachtlich (OLG Hamburg GRUR-RR 2012, 21).

    Erfasst ist jedenfalls jede Form der Image- und Aufmerksamkeitswerbung, die über den Hinweis auf die Legalität der Monopolangebote hinaus Sympathien für das Glückspiel weckt (KG GRUR-RR 2010, 31; OLG Hamburg GRUR-RR 2012, 21), wie etwa in dem streitgegenständlichen Video, in welchem neben der Warnung vor Schwarzlotterien auf die Verwendung der Lottogelder zur Förderung von "Projekten, Sozialem, Breiten- und Spitzensport" auch in der konkreten Höhe (423 Mio. Lottogelder im Staatshaushalt, davon 50 Mio. in die Sportförderung) verwiesen wird, wobei mit dem O-Ton der Präsidentin der LOTTO Bayern "Also ich glaub" das ist eminent wichtig.

    Die mitgeteilten, sicherlich z. T. auch sachlichen Informationen, werden somit im Ergebnis in einer zum Spiel anreizenden Weise übersteigert (vgl. OLG Hamburg GRUR-RR 2012, 21), was den Vorgaben des GlüStV zuwiderläuft.

    Die Vorschrift dient dem Schutz vor Glücksspielsucht und setzt zu diesem Zweck der Werbung von Anbietern öffentlichen Glücksspiels Grenzen (OLG Köln Urteil v. 10.5.2019 - 6 U 196/18, BeckRS 2019, 24908 Rn. 31; OLG Hamburg, GRUR-RR 2012, 21 - LOTTO Guter Tipp; BGH GRUR 2011, 440 - Spiel mit; OLG München, GRUR-RR 2008, 310 - Jackpot-Werbung; für Sportwetten BGH GRUR 2012, 193 - Sportwetten im Internet II).

    Die mitgeteilte Information (insbesondere zur Höhe des Jackpots) wird damit in einer zum Spiel anreizenden Weise massiv übersteigert (vgl. OLG Hamburg GRUR-RR 2012, 21 - LOTTO guter Tipp), was den Vorgaben des GlüStV zuwiderläuft.

  • OLG Köln, 10.05.2019 - 6 U 196/18

    Unterlassungsanspruch nach der GlüStV

    Auszug aus LG München I, 13.08.2021 - 33 O 16380/18
    Nach einer Entscheidung des OLG Köln vom 10.05.2019, 6 U 196/18, besteht ein rechtskräftiger Unterlassungstitel gegen die Klägerin zu 1) für die Fortführung eines Zweitlotterieangebots in Deutschland.

    Unstreitig existiere eine rechtskräftige Zurückweisung des Antrags auf Zulassung einer Primärlotterie durch das VG Regensburg vom 13.12.2018, RO 5 K 17.20146, und die Entscheidung des OLG Köln vom 10.05.2019, 6 U 196/18, nach welcher ein rechtskräftiger Unterlassungstitel für die Fortführung eines Zweitlotterieangebots bestehe.

    Dies gilt umso mehr, wenn, wie vorliegend, rechtliche Hindernisse, wie der Brexit und eine rechtskräftige Zurückweisung des Antrags auf Zulassung einer Primärlotterie durch das VG Regensburg vom 13.12.2018, RO 5 K 17.20146 und die Entscheidung des OLG Köln vom 10.05.2019, 6 U 196/18 der Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs in Deutschland auf unbestimmte Zeit entgegenstehen.

    Die Vorschrift dient dem Schutz vor Glücksspielsucht und setzt zu diesem Zweck der Werbung von Anbietern öffentlichen Glücksspiels Grenzen (OLG Köln Urteil v. 10.5.2019 - 6 U 196/18, BeckRS 2019, 24908 Rn. 31; OLG Hamburg, GRUR-RR 2012, 21 - LOTTO Guter Tipp; BGH GRUR 2011, 440 - Spiel mit; OLG München, GRUR-RR 2008, 310 - Jackpot-Werbung; für Sportwetten BGH GRUR 2012, 193 - Sportwetten im Internet II).

  • BGH, 24.01.2013 - I ZR 51/11

    Wettbewerbsrecht: Werbung für legale Glücksspiele mit Aufforderungscharakter;

    Auszug aus LG München I, 13.08.2021 - 33 O 16380/18
    Auch nach BGH GRUR 2013, 956 - Glückspielpäckchen im Osternest erlaube und erfordere die Neuregelung des § 5 GlüStV wegen des zu erfüllenden Kanalisierungsauftrags, dass auf legale Angebote in wirksamer Weise aufmerksam gemacht werde.

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist die letzte mündliche Verhandlung, hier der 22.06.2021 (vgl. BGH GRUR 2013, 956 - Glückspäckchen im Osternest; BGH GRUR 2012, 1279 - DAS GROSSE RÄTSELHEFT).

    Denn der neue Regelungssatz des § 1 Satz 1 Ziffer 2 setzt auch voraus, dass auf legale Angebote in wirksamer Weise aufmerksam gemacht werden kann (BGH GRUR 2013, 956 - Glückspäckchen im Osternest).

  • BGH, 28.11.2019 - I ZR 23/19

    Pflichten des Batterieherstellers - Verbot des Vertriebs von Batterien ohne

    Auszug aus LG München I, 13.08.2021 - 33 O 16380/18
    Eine im Zeitpunkt der Verletzungshandlung gegebene Anspruchsberechtigung des Mitbewerbers gem. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG besteht nicht mehr, wenn der Mitbewerber die unternehmerische Tätigkeit, die diese Anspruchsberechtigung zunächst begründet hatte, vor dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung aufgegeben hat (BGH GRUR 2016, 1187- Stirnlampen, fortgeführt durch BGH GRUR 2020, 303 - Pflichten des Batterieherstellers).

    Einen Verletzungsanspruch wegen Verstößen z.B. gegen Marktverhaltensregeln hingegen kann ein Mitbewerber nur geltend machen, wenn er eine entsprechende Tätigkeit im Zeitpunkt der Verletzungshandlung bereits aufgenommen und im Zeitpunkt der letzten Verhandlung noch nicht aufgegeben hatte, weil die Anerkennung eines nur potenziellen Wettbewerbsverhältnisses die Gefahr einer uferlosen Ausweitung der in § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG geregelten Anspruchsberechtigung des Mitbewerbers bedeuten würde (BGH GRUR 2020, 303 - Pflichten des Batterieherstellers).

  • BGH, 17.08.2011 - I ZR 115/10

    Klagebefugnis eines Verbandes für Gewerbetreibende im Glücksspielwesen

    Auszug aus LG München I, 13.08.2021 - 33 O 16380/18
    Zulässig sei insoweit nur eine sachliche Information im Sinne eines Rechenschaftsberichts (BGH I ZR 115/10, BeckRS 2012, 04572, Tz. 30).

    (e) Hiergegen verstößt das Video, denn es enthält explizit einen solchen Verweis auf die Einnahmen für das Allgemeininteresse, der - entgegen des Vortrags des Beklagten - weder als sachliche Information im Sinne eines "Rechenschaftsberichts" (vgl. BGH, Urteil vom 17.08.2011, I ZR 115/10 = BeckRS 2012, 04572, Rz. 30) übermittelt wird, noch eine bloße Aufklärung über die Möglichkeiten des Glücksspiels darstellt.

  • BGH, 03.03.2016 - I ZR 140/14

    Markenverletzung: Überwachungs- und Prüfungspflichten eines Produkte auf der

    Auszug aus LG München I, 13.08.2021 - 33 O 16380/18
    Der Beklagte haftet mithin für diese auf seiner eigenen Seite vorgehaltene Verlinkung - sei sie aktiv oder auch nur automatisiert (vgl. zu entsprechenden Überwachungs- und Prüfpflichten auch BGH GRUR 2016, 936 - Angebotsmanipulation bei Amazon) erfolgt - auf den Kanal "EUROJACKPOT - eurojackpot results" und die dort abrufbaren Inhalte.
  • BGH, 24.02.2005 - I ZR 101/02

    Vitamin-Zell-Komplex

    Auszug aus LG München I, 13.08.2021 - 33 O 16380/18
    Denn für die Stellung als Mitbewerberin ist es unerheblich, ob diese ihr Unternehmen in rechtlich zulässiger Weise betreibt (BGH GRUR 2005, 519 - Vitamin-Zell-Komplex).
  • BGH, 16.12.2010 - I ZR 149/08

    Spiel mit

    Auszug aus LG München I, 13.08.2021 - 33 O 16380/18
    Die Vorschrift dient dem Schutz vor Glücksspielsucht und setzt zu diesem Zweck der Werbung von Anbietern öffentlichen Glücksspiels Grenzen (OLG Köln Urteil v. 10.5.2019 - 6 U 196/18, BeckRS 2019, 24908 Rn. 31; OLG Hamburg, GRUR-RR 2012, 21 - LOTTO Guter Tipp; BGH GRUR 2011, 440 - Spiel mit; OLG München, GRUR-RR 2008, 310 - Jackpot-Werbung; für Sportwetten BGH GRUR 2012, 193 - Sportwetten im Internet II).
  • KG, 12.08.2009 - 24 U 40/09

    Zur Zulässigkeit von Gewinnspielwerbung

    Auszug aus LG München I, 13.08.2021 - 33 O 16380/18
    Erfasst ist jedenfalls jede Form der Image- und Aufmerksamkeitswerbung, die über den Hinweis auf die Legalität der Monopolangebote hinaus Sympathien für das Glückspiel weckt (KG GRUR-RR 2010, 31; OLG Hamburg GRUR-RR 2012, 21), wie etwa in dem streitgegenständlichen Video, in welchem neben der Warnung vor Schwarzlotterien auf die Verwendung der Lottogelder zur Förderung von "Projekten, Sozialem, Breiten- und Spitzensport" auch in der konkreten Höhe (423 Mio. Lottogelder im Staatshaushalt, davon 50 Mio. in die Sportförderung) verwiesen wird, wobei mit dem O-Ton der Präsidentin der LOTTO Bayern "Also ich glaub" das ist eminent wichtig.
  • KG, 30.03.2009 - 24 U 168/08

    Wettbewerbsverstoß: Antragsbefugnis gewerblicher Spielvermittler; Unlautere

  • BGH, 28.09.2011 - I ZR 92/09

    Sportwetten im Internet

  • OLG München, 22.04.2008 - 29 W 1211/08

    Unlauterer Wettbewerb: Verstoß gegen den Glücksspielstaatsvertrag durch

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

  • BGH, 06.07.1954 - I ZR 38/53

    Periodische Druckschrift. Verlegerhaftung

  • BGH, 31.07.2008 - I ZR 21/06

    Haus & Grund III

  • LG München I, 10.06.2009 - 33 O 4084/09

    Unlauterer Wettbewerb: Klagebefugnis eines Wettbewerbsverbands; Plakat- und

  • BVerfG, 02.05.1967 - 1 BvR 578/63

    Sozialversicherungsträger

  • BGH, 18.06.2015 - I ZR 74/14

    Haftung für Hyperlink - Wettbewerbsverstoß im Internet: Voraussetzungen einer

  • BVerwG, 20.06.2013 - 8 C 17.12

    Anfechtung; normative Ausgestaltung; Aufgabe; Betriebsstätte;

  • EuGH, 08.09.2010 - C-316/07

    Stoß - Art. 43 EG und 49 EG - Niederlassungsfreiheit - Freier

  • OLG Brandenburg, 12.07.2005 - 6 U 108/04

    Unlauterer Wettbewerb: Werbung eines Gewerbetreibenden mit den Bezeichnungen

  • BGH, 25.04.2012 - I ZR 105/10

    DAS GROSSE RÄTSELHEFT

  • BGH, 10.12.1971 - I ZR 65/70

    "Spezialsalz II" - Veröffentlichungsbefugnis

  • BGH, 10.02.2011 - I ZR 164/09

    Double-opt-in-Verfahren

  • BGH, 26.11.1976 - I ZR 86/75

    Schutzfilme und Tauchmassen, die dazu dienen, Fleisch und Fleischwaren länger

  • OLG München, 14.11.2013 - 6 U 1888/13

    Einzelunternehmer dürfen sich nicht Geschäftsführer nennen

  • BGH, 10.03.2016 - I ZR 183/14

    Wettbewerbsverstoß: Voraussetzungen für die erfolgreiche Geltendmachung eines

  • BGH, 23.01.1997 - I ZR 29/94

    Produktwerbung

  • OLG Frankfurt, 05.12.2008 - 6 W 157/08

    Gegenabmahnung

  • BGH, 17.08.2011 - I ZR 148/10

    Glücksspielverband

  • BGH, 06.04.2000 - I ZR 76/98

    Mehrfachverfolgung von Wettbewerbsverstößen; Wettbewerbsklagen von

  • BGH, 12.12.1996 - I ZR 7/94

    Lifting-Creme - LMBG - Irreführung

  • BGH, 22.10.2009 - I ZR 58/07

    Klassenlotterie

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht