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   LG Köln, 16.08.2016 - 33 O 2/16   

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https://dejure.org/2016,29614
LG Köln, 16.08.2016 - 33 O 2/16 (https://dejure.org/2016,29614)
LG Köln, Entscheidung vom 16.08.2016 - 33 O 2/16 (https://dejure.org/2016,29614)
LG Köln, Entscheidung vom 16. August 2016 - 33 O 2/16 (https://dejure.org/2016,29614)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Angebot von verschiedenen Zahlungsmöglichkeiten gegenüber dem Haushaltskunden vor Vertragsschluss; Bestellung eines Stromlieferungsvertrages im Internet durch den Verbraucher; Erteilung einer Ermächtigung für das SEPA-Lastschriftverfahren als Bedingung für die Bestellung

Kurzfassungen/Presse (4)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Yello Strom muss Kunden verschiedene Zahlungsweisen anbieten

  • soziale-schuldnerberatung-hamburg.de (Kurzinformation)

    Stromanbieter muss Kunden verschiedene Zahlmöglichkeiten anbieten

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Stromanbieter Yellow muss online unterschiedliche Zahlungsmöglichkeiten anbieten

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Stromanbieter muss Kunden verschiedene Zahlmöglichkeiten anbieten - Unternehmen muss mehrere Bezahlmöglichkeiten anbieten

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2018, 347
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamm, 09.12.2011 - 19 U 38/11

    Wirksamkeit einer Preisanpassungsklausel in den AGB eines Stromversorgers

    Auszug aus LG Köln, 16.08.2016 - 33 O 2/16
    Der Verweis des Klägers auf ein Urteil des OLG Hamm (Urteil vom 09.12.2011, Az.: I-19 U 38/11) überzeuge nicht, da der Sachverhalt nicht vergleichbar sei, denn dort sei es um die Zulässigkeit einer Klausel in AGB gegangen, mit der generell und ausschließlich nur das Lastschriftverfahren vorgesehen gewesen sei, während die Beklagte hier drei verschiedenen Tarife mit verschiedenen Bezahlmethoden vor Vertragsschluss anbiete und nach den AGBs sogar ein Wechsel der Bezahlmethode möglich sei.

    Auch wenn durch § 41 Abs. 2 S. 1 EnWG nicht vorgeschrieben wird, dass der Versorger in einem Vertrag mehrere Zahlungsmöglichkeiten anbieten muss, hat er aber in verschiedenen Verträgen mehrere Zahlungsmöglichkeiten anzubieten und darf er die hierdurch entstehenden Kosten weitergeben, wobei die Produkte im Übrigen identisch sein müssen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 09.12.2011, Az.: I-19 U 38/11).

  • BGH, 05.06.2013 - VIII ZR 131/12

    AGB eines Gaslieferungsvertrages: Wirksamkeit einer Klausel über die Zahlung des

    Auszug aus LG Köln, 16.08.2016 - 33 O 2/16
    Eine Auslegung des Begriffs "Zahlungsmodalitäten" unter Berücksichtigung sämtlicher verschiedener Sprachfassungen der Richtlinie ergibt, dass damit gemeint ist, dass dem Kunden ein "breites Spektrum" an "Zahlungsmethoden" anzubieten ist (BGH NJW 2013, 2814 m.w.N.).
  • OLG Köln, 24.03.2017 - 6 U 146/16

    Lastschrift ist nicht genug

    Die Berufung der Beklagten gegen das am 16.08.2016 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 33 O 2/16 - wird zurückgewiesen.
  • OLG Hamm, 25.01.2018 - 2 U 89/17

    Bestellung eines Stromlieferungsvertrages im Internet mit nur einer

    2. Der Kläger kann als qualifizierte und eingetragene Einrichtung nach §§ 3 Nr. 1, 4 UKlaG von der Beklagten gem. § 2 Abs. 1 S.1 UKlaG i.V.m. § 41 Abs. 2 S.1 EnWG verlangen, es zu unterlassen, Verbrauchern im Internet in der aus dem Urteilstenor ersichtlichen Weise Stromlieferungsverträge anzubieten.Durch die verbraucherschützende Vorschrift des § 41 Abs. 2 S.1 EnWG (vgl. OLG Köln, Urt. v. 16.08.2016, Az.: 33 O 2/16 Tz.53; LG Düsseldorf, Urt. v. 22.10.2015, Az.: 14d O 4/15 Tz.26) soll sichergestellt werden, dass dem Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung vor Vertragsschluss verschiedene Zahlungsmöglichkeiten offeriert werden.Als nicht haltbar erweist sich die Rechtsauffassung der Beklagten, entgegen dem erstinstanzlich tenorierten Unterlassungsgebot seien Angebote auf Abgabe einer Bestellung des Energieversorgers mit § 41 Abs. 2 S.1 EnWG vereinbar, in denen der Versorger dem Kunden erst nach Abgabe der Bestellung aber vor Vertragsschluss weitere Zahlungsmöglichkeiten anbietet.

    a) Der Senat schließt sich der Rechtsauffassung der Landgerichte Düsseldorf, Urt. v. 22.10.2015, Az.: 14d O 4/15, und Köln, Urt. v. 16.08.2016, Az.: 33 O 2/16, sowie dem nachgehend, des Oberlandesgerichts Köln, Urt. v. 24.03.2017, Az.: 6 U 146/16, (MDR 2017, 754 Tz.9 ff) an, nach der das Angebot weiterer Zahlungsmöglichkeiten erst nach Abgabe der Bestellung nicht § 41 Abs. 2 S.1 EnWG entspricht.Nach dem Urteil des BGH v. 05.06.2013, Az.: VIII ZR 131/12 (= WM 2013, 1260) obsolet geworden ist der Streit um die Auslegung des Begriffs "Zahlungsmöglichkeiten" (vgl. dazu Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, 3. Aufl., § 41 Rn.22; OLG Hamm, Urt. v. 09.12.2011, Az.: 19 U 38/11 Tz.122).

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