Rechtsprechung
   LG München I, 08.11.2021 - 33 O 480/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,47777
LG München I, 08.11.2021 - 33 O 480/21 (https://dejure.org/2021,47777)
LG München I, Entscheidung vom 08.11.2021 - 33 O 480/21 (https://dejure.org/2021,47777)
LG München I, Entscheidung vom 08. November 2021 - 33 O 480/21 (https://dejure.org/2021,47777)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,47777) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • BAYERN | RECHT

    UWG § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 4 § 14 Abs. 2 S. 2, Abs. 2 S. 3 Nr. 1; BGB § 126b, § 312h
    Unlautere Behinderung durch vollmachtslose Kündigung von Stromlieferungsverträgen durch Mitbewerber

Papierfundstellen

  • MMR 2022, 168
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 26.09.2011 - 2 BvR 2216/06

    Bindung der Judikative an Recht und Gesetz sowie Grenzen zulässiger richterlicher

    Auszug aus LG München I, 08.11.2021 - 33 O 480/21
    Eine bestimmte Auslegungsmethode oder gar eine reine Wortinterpretation schreibt die Verfassung nicht vor (BVerfG NJW 2012, 669 Tz. 57).

    Der Wortlaut des Gesetzes zieht keine starre Auslegungsgrenze (vgl. BVerfG NJW 2012, 669 Tz. 57; BVerfG NJW 1993, 2861, 2863).

    Zu den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung gehört auch die teleologische Reduktion (BVerfG NJW 2012, 669 Tz. 57).

  • BGH, 11.10.2017 - I ZR 210/16

    Wettbewerbsverstoß eines Anbieters von Telekommunikationsdienstleistungen:

    Auszug aus LG München I, 08.11.2021 - 33 O 480/21
    Das ist insbesondere der Fall, wenn sich der Abfangende gewissermaßen zwischen den Mitbewerber und dessen Kunden stellt, um diesem eine Änderung seines Entschlusses aufzudrängen, die Waren oder Dienstleistungen des Mitbewerbers in Anspruch zu nehmen (st. Rspr; vgl. BGH, GRUR 2018, 317 Tz. - Portierungsauftrag m.w.N.).

    Ebenso ist es unlauter, wenn das betreffende Verhalten nicht auf eine Änderung des Kundenentschlusses gerichtet ist, sondern derjenige, der eine zur Ausführung des Entschlusses des Kunden notwendige Mitwirkungshandlung vornehmen muss, diese weisungswidrig so vornimmt, dass der Kunde auf sein Unternehmen umgelenkt wird (vgl. BGH, GRUR 2018, 317 Tz. - Portierungsauftrag).

    Eine unangemessene Einwirkung liegt in gleicher Weise vor, wenn der Werbende unter Vorspiegelung einer tatsächlich nicht abgegebenen (bzw. widerrufenen) Willenserklärung des Kunden eine Handlung gegenüber dem Mitbewerber vornimmt, die darauf abzielt, den Kunden auf sein Unternehmen umzulenken (vgl. BGH, GRUR 2018, 317 Tz. 14 - Portierungsauftrag).

  • BGH, 27.10.2011 - I ZR 125/10

    Barmen Live

    Auszug aus LG München I, 08.11.2021 - 33 O 480/21
    a) Führt ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens eine nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerpflichtige Leistung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen aus, ist er nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 S. 2 UStG verpflichtet, eine - den Anforderungen des Umsatzsteuergesetzes entsprechende - Rechnung auszustellen (vgl. BGH GRUR 2012, 711 Tz. 44 - Barmen Live).

    c) Besteht danach ein Anspruch auf Erteilung einer Rechnung, kann die Beklagte die geschuldete Leistung nach § 273 Abs. 1 BGB zurückhalten, bis die Klägerin ihr die Rechnung erteilt (vgl. BGH GRUR 2012, 711 Tz. 44 - Barmen Live).

  • BFH, 21.12.2016 - XI R 27/14

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Abmahnungen durch einen Mitbewerber

    Auszug aus LG München I, 08.11.2021 - 33 O 480/21
    b) Nach der Rechtsprechung des BFH GRUR 2017, 826 - umsatzsteuerbare Leistung handelt es sich bei der gegenüber einem Mitbewerber ausgesprochenen wettbewerblichen Abmahnung um eine steuerpflichtige Leistung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG.

    Die in dem Urteil aufgestellten Grundsätze sind auf kennzeichenrechtliche Abmahnungen übertragbar (so etwa Thiering in GRUR 2018, 30 und Klute in NJW 2017, 1648; zweifelnd hingegen etwa Pull/Streit in MwStR 2018, 108 und Streit/Rust in DStR 2018, 1321), mit der Folge, dass der Abgemahnte - hier die Beklagte - Erstellung einer Rechnung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 S. 2 UStG verlangen kann.

  • BGH, 05.11.2020 - I ZR 234/19

    Zweitmarkt für Lebensversicherungen

    Auszug aus LG München I, 08.11.2021 - 33 O 480/21
    Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, lässt sich nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber, Verbraucher und sonstiger Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit beurteilen (st. Rspr; vgl. BGH GRUR 2021, 497 Tz. 51 - Zweitmarkt für Lebensversicherungen m.w.N.).

    Eine unlautere Behinderung des Mitbewerbers liegt deshalb erst vor, wenn auf Kunden, die bereits dem Wettbewerber zuzurechnen sind, in unangemessener Weise eingewirkt wird, um sie als eigene Kunden zu gewinnen oder zu erhalten (st. Rspr; vgl. BGH GRUR 2021, 497 Tz. 51 - Zweitmarkt für Lebensversicherungen m.w.N.).

  • BGH, 06.02.2013 - I ZR 106/11

    VOODOO

    Auszug aus LG München I, 08.11.2021 - 33 O 480/21
    Denn der zunächst bestehende Freistellungsanspruch der Klägerin hat sich wegen der ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung der Beklagten spätestens mit dem Klageabweisungsantrag in einen Zahlungsanspruch umgewandelt (vgl. BGH GRUR 2013, 925 Tz. 59 - VOODOO).
  • BGH, 06.06.2019 - I ZR 67/18

    Erfolgshonorar für Versicherungsberater - Vereinbarung eines beratungsrechtlichen

    Auszug aus LG München I, 08.11.2021 - 33 O 480/21
    Für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgeblich, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist (BGH GRUR 2019, 970 Tz. 66 - Erfolgshonorar für Versicherungsberater).
  • BGH, 23.10.1979 - KZR 21/78

    (Re-)Import von BMW-Personenkraftwagen aus Belgien - Tätigkeit als Ankäufer auf

    Auszug aus LG München I, 08.11.2021 - 33 O 480/21
    Denn jedenfalls das Tatbestandsmerkmal der Behinderung, mithin der Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten des Mitbewerbers, hat sich am Sitz der Klägerin in ... verwirklicht (vgl. BGH NJW 1980, 1224, 1225).
  • BVerfG, 30.03.1993 - 1 BvR 1045/89

    Verfassungsmäßigkeit der Vergütung des Konkursverwalters

    Auszug aus LG München I, 08.11.2021 - 33 O 480/21
    Der Wortlaut des Gesetzes zieht keine starre Auslegungsgrenze (vgl. BVerfG NJW 2012, 669 Tz. 57; BVerfG NJW 1993, 2861, 2863).
  • OLG Düsseldorf, 16.02.2021 - 20 W 11/21

    Kein "fliegender Gerichtsstand" mehr bei jeglichen Wettbewerbsverstößen im

    Auszug aus LG München I, 08.11.2021 - 33 O 480/21
    Diese Erkenntnis ergebe auch den maßgeblichen Unterschied, der zur Nichtübertragbarkeit der Entscheidung OLG Düsseldorf, Beschluss v. 16.02.2021, Az. I 20 W 11/21 führe.
  • OLG München, 28.02.2019 - 6 U 914/18

    Zulässigkeit verschiedener Maßnahmen bei telefonischer Kundenwerbung im Rahmen

  • LG Düsseldorf, 16.06.2023 - 38 O 42/23
    aa) Der Ausschlusstatbestand des § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG erfasst entgegen seinem für sich betrachtet missverständlichen Wortlaut nicht sämtliche "online" begangenen unlauteren Handlungen und insbesondere keine Verstöße gegen Vorschriften, die - wie das hier in Rede stehende lauterkeitsrechtliche Irreführungsverbot der §§ 5, 5a UWG - tatbestandlich keinen bestimmten Verbreitungsweg voraussetzen und deren Verletzung über eher formale und leicht oder gar automatisiert festzustellende Verstöße hinausgeht, sondern im Gleichklang mit § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG (nur) solche Zuwiderhandlungen, die sich bei einer Schutzzweckbetrachtung als "im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangene[...] Verstöße[...] gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten" darstellen und geeignet sind, ein hohes Missbrauchspotential und die Gefahr von Massenabmahnungen zu begründen (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 21. Mai 2021 - 38 O 3/21 [unter I 2], GRUR-RS 2021, 12160 [Rn. 12 bis 33] = WRP 2021, 953 [Rn. 10 bis 31] = nrwe.de [Rn. 17 bis 38] mit umfassenden Nachweisen zum Meinungsstand, wie er sich am 21. Mai 2021 darbot; seitdem ebenfalls für eine enge Auslegung von § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG: OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 8. Oktober 2021 - 6 W 83/21, GRUR-RS 2021, 31866 [unter II 1]; LG Köln Beschluss vom 22. März 2022 - 33 O 166/22, GRUR-RS 2022, 7746; LG Hamburg, Beschluss vom 13. September 2021 - 327 O 184/21, GRUR-RS 2021, 27788 [Rn. 4]; LG Hamburg, Beschluss vom 26. August 2021 - 327 O 214/21, GRUR-RS 2021, 29072 [Rn. 2]; LG Frankfurt/Main, Urteil vom 11. Mai 2021 - 3-06 O 14/21, GRUR-RR 2021, 326 [Rn. 24 ff.]; Hasselblatt, MAH GewRS/Elkeman/Lieckfeld, § 28 Domainrecht Rn. 13; Jung, GRUR 2021, 986; Lampmann, in: ders./Pustovalov, Anspruchsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht, Rn. 313 f.; Löffel, GRUR-Prax 2021, 761; Ohly/Sosnitza/Sosnitza, § 14 UWG Rn. 29; Ringer/Wiedemann, GRUR-Prax 2021, 732 [734]; Scherer, WRP 2022, 1244 [1229]; seitdem [außerdem oder festhaltend] a.A.: OLG Düsseldorf, Urteil vom 16. Dezember 2021 - 20 U 83/21, GRUR 2022, 183 [unter B I 2 a]; LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 24. November 2021 - 2-06 O 305/21, GRUR-RS 2021, 36128; LG Köln, Beschluss vom 3. November 2021 - 84 O 161/21, GRUR-RS 2021, 36826; LG Stuttgart, Beschluss vom 27. Oktober 2021 - 11 O 486/21, GRUR-RS 2021, 35486 [Rn. 4 ff.]; LG München I, Beschluss vom 2. Juni 2021 - 1 HK O 4892/21, GRUR-RS 2021, 20613; MüKoUWG/Ehricke/Könen, § 14 UWG Rn. 84; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Feddersen, § 14 UWG Rn. 21a; Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Tolkmitt, § 14 UWG Rn. 85; Rastemborski, GRUR-Prax 2022, 62; Zöller/Schultzky, § 32 ZPO Rn. 10; in Teilbereichen für eine einschränkende Auslegung OLG Düsseldorf, Urteil vom 27. Januar 2022 - 20 U 105/21 [unter B 1] für rechtsverletzende Emails und LG München I, Urteil vom 8. November 2021 - 33 O 480/21, GRUR-RS 2021, 35995 [unter A II 2 bis 5] zum Nachrichtenversand über das Internet; die gegen den Beschluss der Kammer vom 16. Februar 2021 - 38 O 14/21 [in dem die örtliche Zuständigkeit auf Grundlage der in dem Beschluss der Kammer vom 15. Januar 2021 - 38 O 3/21, GRUR-RR 2021, 333 entwickelten einschränkenden Auslegung von § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG bejaht worden war] eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit [nicht begründetem und nicht veröffentlichten] Beschluss vom 11. Februar 2022 - 1 BvR 575/21 - nicht zur Entscheidung angenommen).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht