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   LG Köln, 29.11.2016 - 33 O 64/15   

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https://dejure.org/2016,60439
LG Köln, 29.11.2016 - 33 O 64/15 (https://dejure.org/2016,60439)
LG Köln, Entscheidung vom 29.11.2016 - 33 O 64/15 (https://dejure.org/2016,60439)
LG Köln, Entscheidung vom 29. November 2016 - 33 O 64/15 (https://dejure.org/2016,60439)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Werbung mit einem ®-Symbol ohne Markeneintragung ist irreführend

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Wer gegnerischen Beweisantritt als "Cache-Alteintrag" abwehren will, muss den normalen Webseiten-Inhalt darlegen

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Noch kein Rechtsmissbrauch, wenn wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch nicht weiterverfolgt wird

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • LG Köln, 29.11.2016 - 33 O 65/15
    Auszug aus LG Köln, 29.11.2016 - 33 O 64/15
    Aktuell werden von der Klägerin in einem weiteren Parallelverfahren ebenfalls Abmahnkosten eingeklagt (vgl. Az.: 33 O 65/15).

    Dass die Parteien im Jahr 2013 unstreitig über Markenrechte stritten und die Klägerin - ebenfalls in 2013 - im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens versuchte, einen Slogan aus dem damals aktuellen Katalog der Beklagten zu verbieten, und aktuell in einem einzigen Parallelverfahren ebenfalls Abmahnkosten eingeklagt werden (vgl. Az.: 33 O 65/15), reicht nicht für die Annahme, dass die Beklagten nur sachfremde und für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt.

  • BGH, 26.02.2009 - I ZR 219/06

    Thermoroll

    Auszug aus LG Köln, 29.11.2016 - 33 O 64/15
    Es sei ureigenste Aufgabe des Irreführungsverbotes, die Werbung mit der Unwahrheit im geschäftlichen Verkehr zu unterbinden (vgl. BGH GRUR 2009, 888 - Thermoroll).
  • OLG Hamm, 03.09.2013 - 4 U 58/13
    Auszug aus LG Köln, 29.11.2016 - 33 O 64/15
    Soweit die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin überhaupt Aufwendungen in Höhe der Klagesumme für die Abmahnung gehabt habe, so ist auch dies unbeachtlich, denn der Klägerin stünde für den Fall, dass sie den Betrag noch nicht an ihre Prozessvertreter gezahlt hätte, ein Freistellungsanspruch gegenüber der Beklagten zu, der sich bei Weigerung der Zahlung - wie hier - in einen Zahlungsanspruch verwandelt hätte (vgl. hierzu bspw. OLG Hamm, GRUR-RR 2014, 133 - zitiert nach juris).
  • BGH, 19.03.2015 - I ZR 94/13

    Zur Haftung eines Hotelbewertungsportals für unwahre Tatsachenbehauptungen eines

    Auszug aus LG Köln, 29.11.2016 - 33 O 64/15
    Daher ist ein konkretes Wettbewerbsverhältnis anzunehmen, wenn zwischen den Vorteilen, die die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann (vgl. BGH WRP 2015, 1326 - Hotelbewertungsportal).
  • LG Köln, 29.11.2016 - 33 O 65/15
    Aktuell werden von der Klägerin in einem weiteren Parallelverfahren ebenfalls Abmahnkosten eingeklagt (vgl. Az.: 33 O 64/15).

    Aus dem Parallelverfahren 33 O 64/15 ist der Kammer bekannt, dass die Beklagte nach eigenen Angaben u.a. Fliesen anbietet, die mit einer besonderen Lasur überzogen seien sollen, in der Nanopartikel aus Edelmetall, d.h. Silberionen, eingearbeitet seien sollen, welche angeblich antibakteriell und zudem gegen Pilz- und Schimmelbefall wirken.

    Dass die Parteien im Jahr 2013 unstreitig über Markenrechte stritten und die Klägerin - ebenfalls in 2013 - im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens versuchte, einen Slogan aus dem damals aktuellen Katalog der Beklagten zu verbieten, und aktuell in einem einzigen Parallelverfahren ebenfalls Abmahnkosten eingeklagt werden (vgl. Az.: 33 O 64/15), reicht nicht für die Annahme, dass die Beklagten nur sachfremde und für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt.

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