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   LG München I, 16.04.2019 - 33 O 6880/18   

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LG München I, 16.04.2019 - 33 O 6880/18 (https://dejure.org/2019,9493)
LG München I, Entscheidung vom 16.04.2019 - 33 O 6880/18 (https://dejure.org/2019,9493)
LG München I, Entscheidung vom 16. April 2019 - 33 O 6880/18 (https://dejure.org/2019,9493)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BGB § 241 Abs. 2, § 249 Abs. 1, § 280 Abs. 1, 3, § 282, § 288, § 291, § 823 Abs. 1; UWG § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 S. 1, § 9 S. 1; TMG § 6 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 156, § 296 a
    Anspruch auf Wiederveröffentlichung positiver Nutzerbewertungen auf Ärztebewertungsportal

  • kanzlei.biz

    Anspruch auf Wiederveröffentlichung positiver Bewertungen auf einem Internetportal?

  • online-und-recht.de

    Wiederveröffentlichung von Nutzerbewertungen auf Ärztebewertungsportal Jameda

  • rewis.io

    Anspruch auf Wiederveröffentlichung positiver Nutzerbewertungen auf Ärztebewertungsportal

  • ra.de
  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsrecht/Zivilrecht: Wiederveröffentlichung positiver Nutzerbewertungen auf Ärztebewertungsportal?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • bayern.de (Pressemitteilung)

    JAMEDA: Anspruch auf Wiederveröffentlichung positiver Bewertungen?

  • ra-plutte.de (Kurzinformation)

    Jameda: Wiederveröffentlichung positiver Bewertungen?

  • IWW (Kurzinformation)

    Bewertungsportale | Jameda darf auch Positivbewertungen löschen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zahnarzt unterliegt Online-Portal: Positive Bewertung bleibt gelöscht

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Anspruch auf Wiederherstellung gelöschter positiver Internet-Bewertungen?

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 16.04.2019)

    Arztportal darf verdächtige Bewertungen löschen

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    JAMEDA: Anspruch auf Wiederveröffentlichung positiver Bewertungen?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Auch positive Bewertungen sind schützenswert

  • medizinrecht-blog.de (Kurzinformation)

    Jameda: Verschwundene positive Bewertungen eines Zahnarztes

  • rosepartner.de (Kurzinformation)

    Löschung positiver Bewertungen - Arzt unterliegt gegen Bewertungsportal Jameda

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Gelöschte positive Bewertungen nach Kündigung müssen nicht erneut veröffentlicht werden

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Zahnarzt Bewertungsportal hat Recht zur Löschung - ohne Anhörung des Betroffenen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Kein Anspruch auf Wiederveröffentlichung positiver Bewertungen auf Jameda.de

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2019, 473
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 01.03.2016 - VI ZR 34/15

    Haftung des Betreibers eines Bewertungsportals bei

    Auszug aus LG München I, 16.04.2019 - 33 O 6880/18
    In diesen Fällen müsse die Beklagte den in der Entscheidung des BGH vom 01.03.2016 (Az.: VI ZR 34/15) ausdifferenzierten Prüfprozess durchführen und den Verfasser der Bewertung auffordern, zur Behandlung dezidiert Stellung zu nehmen und - wenn möglich - Belege zu überreichen, die den Behandlungskontakt plausibel machten.

    Parallel zu der Entscheidung des BGH vom 01.03.2016 (Az.: VI ZR 34/15) sei damit anzunehmen gewesen, dass es sich um keine validen Bewertungen gehandelt habe.

    Insofern habe der BGH im Urteil vom 01.03.2016 (Az: VI ZR 34/15) klargestellt, dass Bewertungen zu löschen seien, wenn der Verfasser auf eine Bitte um Stellungnahme zu einer Beschwerde im Hinblick auf eine Bewertung nicht reagiere.

    aa) Nach den in der Entscheidung BGH GRUR 2016, 855 - www.j....de für den Fall der von einem Arzt angestrebten Löschung einer negativen Bewertung aufgestellten Grundsätzen hat zunächst der klagende Arzt den behaupteten Rechtsverstoß hinreichend konkret zu rügen (Tz. 24 und 25).

    Darüber hinaus hat die Beklagte dazu ausgeführt, dass eine anschließend zur Prüfung der Validität der Bewertungen durchgeführte SMS-Verifikation im Hinblick auf acht der streitgegenständlichen Bewertungen negativ verlaufen sei, weshalb diese mit Blick auf die Entscheidung BGH GRUR 2016, 855 - www.j....de zu löschen gewesen seien.

    Weil aber die Missbrauchsgefahren und deren unerwünschte Folgen für die Leistungstransparenz auf dem Bewertungsportal der Beklagten nicht zu unterschätzen sind (so auch schon BGH GRUR 2016, 855 - www.j....de, Tz. 40), muss der Beklagten zugebilligt werden, Bewertungen entweder im Verdachtsfall oder auch stichprobenhaft auf ihre Validität hin zu überprüfen, um einen ordnungsgemäßen Betrieb ihres Portals zu gewährleisten.

  • BGH, 21.04.1998 - VI ZR 196/97

    Zur Zulässigkeit von Medienberichterstattung über Unternehmen

    Auszug aus LG München I, 16.04.2019 - 33 O 6880/18
    Inhalt und Grenzen des Schutzes einschließlich der Rechtswidrigkeit des Eingriffs ergeben sich aber, entsprechend der Natur als offener Tatbestand, erst aus einer Interessen- und Güterabwägung mit den im Einzelfall konkret kollidierenden Interessensphären (st. Rspr., vgl. etwa Palandt/Sprau, BGB, 78. Auflage, § 823 Rdnr. 133; BGH NJW 1983, 812; BGH NJW 1998, 2141).

    Aber auch wenn das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb im Grundsatz alles schützt, was der unternehmerischen Betätigung und Entfaltung im Wirtschaftsleben dient, bedarf es zur Eingrenzung des Anspruchs einer Betriebsbezogenheit des Eingriffs, der sich nach seiner objektiven Stoßrichtung gegen den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richten muss; erforderlich ist ferner eine Schadensgefahr, die über eine bloße Belästigung oder sozialübliche Behinderung hinausgeht und geeignet ist, den Betrieb in empfindlicher Weise zu beeinträchtigen (vgl. BGH NJW 1998, 2141; BGH NJW 1985, 1620).

    d) Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass es gerade in Fällen der vorliegenden Art, wo es um einen "offenen" Haftungstatbestand wie den Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs nach § 823 Abs. 1 BGB geht, einer einzelfallbezogenen Güterabwägung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des zu beurteilenden Sachverhalts und der Bedeutung der sich gegenüberstehenden Grundrechte der Beteiligten bedarf (vgl. BGH NJW 1998, 2141), nämlich im Streitfall dem Recht auf freie Berufsausübung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG und der Eigentumsgarantie gemäß Art. 14 Abs. 1 GG auf Seiten des Klägers und der Meinungs- und Medienfreiheit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG sowie ebenfalls der Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG auf Seiten der Beklagten, die sich als juristische Person des Privatrechts ebenfalls auf den entsprechenden Grundrechtsschutz berufen kann.

  • BGH, 19.03.2015 - I ZR 94/13

    Zur Haftung eines Hotelbewertungsportals für unwahre Tatsachenbehauptungen eines

    Auszug aus LG München I, 16.04.2019 - 33 O 6880/18
    Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist daher anzunehmen, wenn zwischen den Vorteilen, die die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann (vgl. BGH GRUR 2015, 1129 - Hotelbewertungsportal).

    c) Anders als in dem der Entscheidung BGH GRUR 2015, 1129 - Hotelbewertungsportal zugrunde liegenden Sachverhalt wird vorliegend durch die hier inmitten stehende geschäftliche Handlung der Beklagten, nämlich das Bereithalten eines Ärztebewertungsportals, nicht der Wettbewerb des als Zahnarzt tätigen Klägers beeinträchtigt.

  • BGH, 20.02.2018 - VI ZR 30/17

    jameda.de - Speicherung und Übermittlung personenbezogener Daten im Rahmen eines

    Auszug aus LG München I, 16.04.2019 - 33 O 6880/18
    Denn allein durch die von der Beklagten angebotene Möglichkeit, durch Buchung eines kostenpflichtigen Premium-Angebots das ohnehin vorhandene Basisprofil des jeweils zu bewertenden Arztes auszugestalten, verlässt sie ihre Stellung als "neutraler" Informationsmittler (anders als in dem der Entscheidung BGH GRUR 2018, 636 - Ärztebewertung III zugrunde liegenden Sachverhalt, wo die Beklagte durch die Art der Werbung, die sie zahlenden Ärzten auf ihrem Bewertungsportal angeboten hat, einzelnen Ärzten verdeckte Vorteile verschafft hat) - noch - nicht, weshalb die Förderung des Wettbewerbs anderer Unternehmer durch das Löschen positiver Bewertungen bei einem Unternehmer zu weit von einer Förderung fremden Wettbewerbs entfernt ist, um vom Vorliegen der Voraussetzungen einer geschäftlichen Handlung des Portalbetreibers im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG auszugehen.
  • BGH, 28.10.1999 - IX ZR 341/98

    Zurückverweisung im Berufungsverfahren

    Auszug aus LG München I, 16.04.2019 - 33 O 6880/18
    Eine Wiedereröffnung der Verhandlung nach § 156 ZPO hinsichtlich des neuen Vortrags war insbesondere auch nicht im Hinblick auf die am 13.03.2019 von der Beklagten veröffentlichte Pressemitteilung veranlasst (vgl. dazu auch BGH NJW 2000, 142 f. und Zöller/Greger, ZPO, 32. Auflage, § 156 Rdnr. 4 und 5), weil auch diese nicht zu einer Änderung der Darlegungs- und Beweislastverteilung im Streitfall führen würde.
  • BVerfG, 31.05.2016 - 1 BvR 1585/13

    Die Verwendung von Samples zur künstlerischen Gestaltung kann einen Eingriff in

    Auszug aus LG München I, 16.04.2019 - 33 O 6880/18
    Die hierbei vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung und Abwägung kann dementsprechend nicht allein aus der Perspektive eines einzelnen Grundrechts vorgenommen werden, sondern hat sich auf den Ausgleich zwischen gleichberechtigten Grundrechtsträgern zu beziehen (vgl. BVerfG GRUR 2016, 690 - Metall auf Metall).
  • BGH, 23.09.2014 - VI ZR 358/13

    Kein Anspruch eines Arztes auf Löschung seiner Daten aus einem

    Auszug aus LG München I, 16.04.2019 - 33 O 6880/18
    aa) Die genannten Grundrechte erschöpfen sich nicht in der Funktion des Abwehrrechts des Bürgers gegen den Staat, sondern entfalten als Grundrechte mittelbare Drittwirkung und beeinflussen hierdurch auch die Werteordnung des Privatrechts (vgl. dazu auch BGH GRUR 2014, 1228 - Ärztebewertung II, Tz. 26-28 und 32 ff.).
  • BGH, 15.03.2012 - I ZR 52/10

    CONVERSE I

    Auszug aus LG München I, 16.04.2019 - 33 O 6880/18
    Nähere Einzelheiten ihres Prüfsystems und insbesondere die Funktionsweise des von ihr verwendeten Prüfalgorithmus brauchte die Beklagte nicht offenzulegen, weil die sekundäre Darlegungslast einer Partei nur im Rahmen des Zumutbaren besteht, was zur Folge hat, dass Betriebsgeheimnisse grundsätzlich nicht offenbart werden müssen (vgl. BGH GRUR 2012, 626 - CONVERSE I, Tz. 28).
  • BGH, 18.01.1983 - VI ZR 270/80

    Deliktische Ansprüche des Erwerbers einer Kfz-Hebebühne wegen Nichteignung für

    Auszug aus LG München I, 16.04.2019 - 33 O 6880/18
    Inhalt und Grenzen des Schutzes einschließlich der Rechtswidrigkeit des Eingriffs ergeben sich aber, entsprechend der Natur als offener Tatbestand, erst aus einer Interessen- und Güterabwägung mit den im Einzelfall konkret kollidierenden Interessensphären (st. Rspr., vgl. etwa Palandt/Sprau, BGB, 78. Auflage, § 823 Rdnr. 133; BGH NJW 1983, 812; BGH NJW 1998, 2141).
  • BGH, 29.01.1985 - VI ZR 130/83

    Anspruch auf Unterlassung einer Aufforderung zum kollektiven Vertragsbruch

    Auszug aus LG München I, 16.04.2019 - 33 O 6880/18
    Aber auch wenn das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb im Grundsatz alles schützt, was der unternehmerischen Betätigung und Entfaltung im Wirtschaftsleben dient, bedarf es zur Eingrenzung des Anspruchs einer Betriebsbezogenheit des Eingriffs, der sich nach seiner objektiven Stoßrichtung gegen den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richten muss; erforderlich ist ferner eine Schadensgefahr, die über eine bloße Belästigung oder sozialübliche Behinderung hinausgeht und geeignet ist, den Betrieb in empfindlicher Weise zu beeinträchtigen (vgl. BGH NJW 1998, 2141; BGH NJW 1985, 1620).
  • OLG München, 27.02.2020 - 29 U 2584/19

    Deliktischer Anspruch auf Wiederveröffentlichung positiver Patientenbewertungen

    unter Abänderung des Urteils des Landgerichts München I, Az. 33 O 6880/18, vom 16.04.2019,.
  • LG München I, 08.04.2022 - 37 O 7632/21

    Zulässigkeit einer ohne Zustimmung des Betroffenen erfolgten Veröffentlichung

    Die Verletzungshandlung muss sich ihrer objektiven Stoßrichtung nach gerade gegen den Betrieb und seine Organisation oder gegen die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richten und eine Schadensgefahr bergen, die über eine bloße Belästigung oder eine sozial übliche Behinderung hinausgeht (vgl. BGH, Urt. v. 15.01.2019, Az. VI ZR 506/17 = NJW 2019, 781, 783; BGH, Urt. v. 06.02.2014, Az. I ZR 75/13 = GRUR 2014, 904, 905; BAG, Urt. v. 22.09.2009, Az. 1 AZR 972/08, BAGE 132, 140 = juris Tz. 21 f.; LG München I, Urt. v. 16.04.2019, Az. 33 O 6880/18, juris Tz. 35).
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