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   LG Köln, 20.09.2016 - 33 O 78/16   

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https://dejure.org/2016,103719
LG Köln, 20.09.2016 - 33 O 78/16 (https://dejure.org/2016,103719)
LG Köln, Entscheidung vom 20.09.2016 - 33 O 78/16 (https://dejure.org/2016,103719)
LG Köln, Entscheidung vom 20. September 2016 - 33 O 78/16 (https://dejure.org/2016,103719)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 02.12.2015 - I ZR 176/14

    Herrnhuter Stern - Wettbewerbsverstoß: Voraussetzung für die Entstehung

    Auszug aus LG Köln, 20.09.2016 - 33 O 78/16
    BGH GRUR 2010, 80 Tz. 21 - LiKEaBIKE; BGH GRUR 2016, 730 Tz. 31 - Herrnhuter Stern).

    Wettbewerbliche Eigenart weist ein Erzeugnis auf, dessen konkrete Ausgestaltung oder bestimmte - auch technische - Merkmale geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft oder die Besonderheiten des Erzeugnisses hinzuweisen (BGH GRUR 2016, 730 Tz. 33 - Herrnhuter Stern).

    Derartige Gestaltungsmerkmale können nämlich in ihrem Zusammenwirken eine wettbewerbliche Eigenart verstärken oder begründen (vgl. BGH GRUR 2010, 80 Tz. 34 - LIKEaBIKE; BGH GRUR 2016, 730 Tz. 33 - Herrnhuter Stern).

    Dabei müssen gerade die übernommenen Gestaltungsmittel diejenigen sein, die die wettbewerbliche Eigenart des Erzeugnisses ausmachen, für das Schutz beansprucht wird (vgl. BGH GRUR 2016, 730 Tz. 47 - Herrnhuter Stern).

    Abzustellen ist auf den Zeitpunkt der Markteinführung der Nachahmung (vgl. BGH GRUR 2016, 730 Tz. 58 - Herrnhuter Stern).

  • BGH, 28.05.2009 - I ZR 124/06

    LIKEaBIKE

    Auszug aus LG Köln, 20.09.2016 - 33 O 78/16
    BGH GRUR 2010, 80 Tz. 21 - LiKEaBIKE; BGH GRUR 2016, 730 Tz. 31 - Herrnhuter Stern).

    Für das Vorliegen der wettbewerblichen Eigenart ist eine Bekanntheit des betreffenden Erzeugnisses nicht Voraussetzung (vgl. BGH GRUR 2010, 80 Tz. 23 - LIKEaBIKE; BGH GRUR 2007, 984, 986 Tz. 24 - Gartenliege).

    Derartige Gestaltungsmerkmale können nämlich in ihrem Zusammenwirken eine wettbewerbliche Eigenart verstärken oder begründen (vgl. BGH GRUR 2010, 80 Tz. 34 - LIKEaBIKE; BGH GRUR 2016, 730 Tz. 33 - Herrnhuter Stern).

    Allerdings kann der Grad der wettbewerblichen Eigenart eines Erzeugnisses durch seine tatsächliche Bekanntheit im Verkehr noch verstärkt werden (vgl. BGH GRUR 2010, 80 Tz. 36 f.-LIKEaBIKE).

  • BGH, 22.03.2012 - I ZR 21/11

    Sandmalkasten

    Auszug aus LG Köln, 20.09.2016 - 33 O 78/16
    In diesem Fall kann von einem Allerweltserzeugnis oder Dutzendware, bei denen der Verkehr auf die betriebliche Herkunft oder Qualität keinen Wert legt, keine Rede sein (BGH GRUR 2012, 1155, Tz. 34 - Sandmalkasten).
  • OLG Köln, 14.06.2002 - 6 U 175/01

    UWG -Recht; Verbraucherrecht

    Auszug aus LG Köln, 20.09.2016 - 33 O 78/16
    Auch ein zurückhaltendes, puristisches Design kann geeignet sein, die Aufmerksamkeit des Verkehrs zu erwecken und sich als Hinweis auf die betriebliche Herkunft des Produkts einzuprägen (OLG Köln, GRUR-RR 2003, 183).
  • BGH, 24.05.2007 - I ZR 104/04

    Gartenliege

    Auszug aus LG Köln, 20.09.2016 - 33 O 78/16
    Für das Vorliegen der wettbewerblichen Eigenart ist eine Bekanntheit des betreffenden Erzeugnisses nicht Voraussetzung (vgl. BGH GRUR 2010, 80 Tz. 23 - LIKEaBIKE; BGH GRUR 2007, 984, 986 Tz. 24 - Gartenliege).
  • LG Köln, 28.09.2021 - 33 O 62/20
    Warum der Spielturm "N" über wettbewerbliche Eigenart verfügt, hat die Kammer in ihrem Urteil vom 20.09.2016 im Verfahren mit dem Az. 33 O 78/16, vorgelegt als Anlage K7, bereits festgestellt und wie folgt begründet:.

    Warum der Spielturm "G" über wettbewerbliche Eigenart verfügt, hat die Kammer in ihrem Urteil vom 20.09.2016 im Verfahren mit dem Az. 33 O 78/16, vorgelegt als Anlage K7, bereits festgestellt und wie folgt begründet:.

    Dieser setzt nicht auf einen zusätzlichen Tragebalken auf, sondern wird rechtwinklig von den Schenkeln der A-förmigen Stützkonstruktion umfasst (vgl. schon Kammer, Urt. v. 26.07.2016 - 33 O 78/16, S. 10, vorgelegt als Anlage K7).

    Die Kammer hat dort angenommen, dass es sich bei den jeweiligen Beklagtenprodukten, nicht zuletzt aufgrund der identisch übernommenem A-förmigen Stützkonstruktion und eines sich entsprechenden Gesamteindruckes der dort streitgegenständlichen Spieltürme, um nahezu identische Nachahmungen der klägerischen Spieltürme handelt (Kammer, Urt. v. 20.09.2016 - 33 O 78/16 , S. 12 und 15, vorgelegt als Anlage K7, Gericht, Urt. v. 13.06.2017 - 31 O 42/17, S. 15, vorgelegt als Anlage K8), die unter der Prämisse einer glaubhaft gemachten gewissen Bekanntheit zur Annahme einer unlauteren Herkunftstäuschung ausreichend waren.

  • LG Köln, 28.09.2021 - 33 O 123/19
    Der Spielturm "S." der Klägerin verfügt über wettbewerbliche Eigenart, wie dies die Kammer in ihrem Urteil vom 20.09.2016 im Verfahren mit dem Az. 33 O 78/16 bereits festgestellt und wie folgt begründet:.

    Der Querbalken setzt dabei nicht auf einem zusätzlichen Tragebalken auf, sondern wird rechtwinklig von den Schenkeln des A-förmigen Trägers umfasst (vgl. schon Kammer, Urt. v. 26.07.2016 - 33 O 78/16, S. 10).

    Unklar ist zudem, wie hoch die Umsätze der Klägerin, die nach ihrem eigenem Vortrag ihre Spieltürme europaweit vertreibt, im Inland sind (vgl. noch Kammer, Urt. v. 20.09.2016 - 33 O 78/16, S. 16).

    Die Kammer hat dort angenommen, dass es sich bei den jeweiligen Beklagtenprodukten, nicht zuletzt aufgrund der identisch übernommenem A-förmigen Aufnahme des Schaukelbalkens und eines sich entsprechenden Gesamteindruckes der dort streitgegenständlichen Spieltürme, um nahezu identische Nachahmungen der klägerischen Spieltürme handelt (LG Köln, Urt. v. 20.09.2016 - 33 O 78/16 , S. 12 und 15; LG Köln, Urt. v. 13.06.2017 - 31 O 42/17, S. 15), die unter dieser Prämisse eine glaubhaft gemachte, gewisse Bekanntheit zur Annahme einer unlauteren Herkunftstäuschung ausreichend erscheinen lassen.

  • LG Köln, 12.10.2021 - 33 O 24/20
    Warum der Spielturm "O." über wettbewerbliche Eigenart verfügt, hat die Kammer in ihrem Urteil vom 20.09.2016 im Verfahren mit dem Az. 33 O 78/16 bereits festgestellt und wie folgt begründet:.

    Warum der Spielturm "G." über wettbewerbliche Eigenart verfügt, hat die Kammer in ihrem Urteil vom 20.09.2016 im Verfahren mit dem Az. 33 O 78/16 bereits festgestellt und wie folgt begründet:.

    Dieser setzt nicht auf einen zusätzlichen Tragebalken auf, sondern wird rechtwinklig von den Schenkeln des A-förmigen Trägers umfasst (vgl. schon Kammer, Urt. v. 26.07.2016 - 33 O 78/16).

    Des Weiteren hat die Kammer dort angenommen, dass es sich bei den jeweiligen Beklagtenprodukten um nahezu identische Nachahmungen der klägerischen Spieltürme handelt (33 O 146/19, 33 O 78/16, 31 O 42/17 vgl. auch OLG Köln, Urt. v. 20.12.2017 - 6 U 110/17, BeckRS 2017, 140521), die unter dieser Prämisse eine gewisse Bekanntheit zur Annahme einer unlauteren Herkunftstäuschung ausreichend erscheinen ließen.

  • LG Köln, 13.06.2017 - 31 O 42/17
    Dass die Produkte der Antragstellerin "Freeflyer" und "Multiflyer" wettbewerbliche Eigenart besitzen, hat die Kammer in ihrem Urteil vom 20.09.2016 im beigezogenen Parallelverfahren 33 O 78/16 bereits festgestellt.

    Die Antragsgegner haben im hiesigen Verfahren - anders als noch bspw. im Parallelverfahren 33 O 78/16 - die generelle wettbewerbliche Eigenart der Produkte der Antragstellerin auch nicht mehr ausdrücklich in Frage gestellt.

    Soweit die Antragsgegner in den Anlagen AG 6 - 73 diverse Umfeldprodukte vorgetragen haben, so handelt es sich teilweise, nämlich bei den Anlagen AG 6 - 22, um Abbildungen, welche der Kammer bereits bei ihrer Entscheidung in der Parallelsache 33 O 78/16 vorlagen und die nach Auffassung der Kammer insbesondere bereits mangels Vortrags zu Art und Umfang des Vertriebs der jeweiligen Produkte nicht geeignet waren, die wettbewerbliche Eigenart der Produkte der Antragstellerin zu schmälern (s.o.).

    Hierzu hatte die Kammer im Parallelverfahren 33 O 78/16 ausgeführt wie folgt:.

  • LG Köln, 01.02.2022 - 31 O 325/19
    Warum der Spielturm Y. nach diesen Grundsätzen über wettbewerbliche Eigenart verfügt, hat die Kammer in ihrem Urteil vom 20.09.2016 im Verfahren mit dem Az. 33 O 78/16 bereits festgestellt und wie folgt begründet:.

    Dieser setzt nicht auf einen zusätzlichen Tragebalken auf, sondern wird rechtwinklig von den Schenkeln des A-förmigen Trägers umfasst (vgl. schon Kammer, Urt. v. 26.07.2016 - 33 O 78/16).

    Die Kammer hat dort angenommen, dass es sich bei den angegriffenen Produkten um nahezu identische Nachahmungen der Spieltürme der Antragstellerin handelt (33 O 146/19, 33 O 78/16, 31 O 42/17 vgl. auch OLG Köln, Urt. v. 20.12.2017 - 6 U 110/17, BeckRS 2017, 140521), die unter dieser Prämisse eine gewisse Bekanntheit zur Annahme einer unlauteren Herkunftstäuschung ausreichend erscheinen ließen.

  • LG Köln, 01.02.2022 - 31 O 54/20
    aa) Warum der Spielturm A. nach diesen Grundsätzen über wettbewerbliche Eigenart verfügt, hat die Kammer in ihrem Urteil vom 20.09.2016 im Verfahren mit dem Az. 33 O 78/16 bereits festgestellt und wie folgt begründet:.

    Dieser setzt nicht auf einen zusätzlichen Tragebalken auf, sondern wird rechtwinklig von den Schenkeln des A-förmigen Trägers umfasst (vgl. schon Kammer, Urt. v. 26.07.2016 - 33 O 78/16).

    Des Weiteren hat die Kammer dort angenommen, dass es sich bei den jeweiligen Beklagtenprodukten um nahezu identische Nachahmungen der klägerischen Spieltürme handelt (33 O 146/19, 33 O 78/16, 31 O 42/17 vgl. auch OLG Köln, Urt. v. 20.12.2017 - 6 U 110/17, BeckRS 2017, 140521), die unter dieser Prämisse eine gewisse Bekanntheit zur Annahme einer unlauteren Herkunftstäuschung ausreichend erscheinen ließen.

  • OLG Köln, 20.12.2017 - 6 U 110/17

    Auch Spieltürme bzw. Spielgerüste können wettbewerbsrechtlich vor Nachahmungen

    Die Antragsgegner sind der Auffassung gewesen, dass der Antragstellerin die geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche nicht zustünden, weil die Produkte mit einem Spitzdach versehen seien und daher jedenfalls - anders als in dem Verfahren LG Köln, 33 O 78/16 - keine Nachahmung (mehr) vorliege.
  • LG Köln, 12.10.2021 - 31 O 63/20
    Dieser setzt nicht auf einen zusätzlichen Tragebalken auf, sondern wird rechtwinklig von den Schenkeln der A-förmigen Stützkonstruktion umfasst (vgl. schon Kammer, Urt. v. 26.07.2016 - 33 O 78/16, S. 10, vorgelegt als Anlage K7).".
  • LG Köln, 28.05.2019 - 33 O 119/18

    Ansprüche bei wettbewerbswidriger Nachahmung eines hölzernen Spielturms

    Dass und warum der "N " wettbewerbliche Eigenart besitzt, hat die Kammer in ihren Urteilen vom 20.09.2016 im Verfahren 33 O 78/16 sowie vom 13.06.2017 im Verfahren 31 O 42/17 bereits festgestellt und wie folgt begründet:.
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