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Rechtsprechung
   LG München I, 16.03.2021 - 33 O 887/20   

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https://dejure.org/2021,7319
LG München I, 16.03.2021 - 33 O 887/20 (https://dejure.org/2021,7319)
LG München I, Entscheidung vom 16.03.2021 - 33 O 887/20 (https://dejure.org/2021,7319)
LG München I, Entscheidung vom 16. März 2021 - 33 O 887/20 (https://dejure.org/2021,7319)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    MarkenG § 26, § 49 Abs. 1 S. 1; ZPO § 148 Abs. 1
    Überwiegend erfolglose Verfallsklage gegen Buchstaben-Marken eines Automobilherstellers

  • rewis.io

    Marke, Unterscheidungskraft, Dienstleistungen, Kennzeichnungskraft, Zeichen, Patent, Wortmarke, Eintragung, Kennzeichnung, Benutzung, Popularklage, Betreuung, Herkunftshinweis, Nichtigkeitsverfahren, Waren und Dienstleistungen, Waren oder Dienstleistungen, Benutzung der ...

  • kanzlei.biz

    Ab wann die Verwendung einer Marke als ernsthafte Benutzung anzusehen ist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Rechtserhaltende Benutzung einer Marke im Fall BMW

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Zur rechtserhaltenden Benutzung einer Marke nach § 26 MarkenG - BMW M-Logo - Marke muss für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen benutzt werden

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (43)

  • BGH, 10.04.2008 - I ZR 167/05

    LOTTOCARD

    Auszug aus LG München I, 16.03.2021 - 33 O 887/20
    Erforderlich ist demnach in erster Linie eine markenmäßige Benutzung oder - was dem entspricht - eine Benutzung als Marke (vgl. BGH GRUR 2009, 60 Rn. 22 - LOTTOCARD; BGH GRUR 2012, 1261 Rn. 13 - Orion).

    Für die nach § 26 Abs. 1 MarkenG zusätzlich erforderliche Ernsthaftigkeit der Benutzung ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass die Marke in üblicher und wirtschaftlich sinnvoller Weise für die Ware oder Dienstleistung verwendet wird, für die sie eingetragen ist (vgl. EuGH GRUR 2003, 425 - Ansul/Ajax; BGH GRUR 2009, 60 - LOTTOCARD; EuGH GRUR 2020, 1301 Rn. 33 f. - Ferrari/DU [testarossa]).

    Nach der Rechtsprechung sind neben der konkret benutzten Ware/Dienstleistung lediglich solche Waren oder Dienstleistungen zu berücksichtigen, die dem gleichen Bereich zugerechnet werden (BGH GRUR 2009, 60 Rn. 32 f. - LOTTOCARD; BGH GRUR 2015, 685 Rn. 39 - STAYER).

    Die Kammer kann aufgrund der mitgeteilten Daten und der unbestrittenen Marktpräsenz der entsprechenden Waren und Dienstleistungen ausschließen, dass es sich bei den vorgetragenen Benutzungen um bloße Scheinnutzungen handelt (vgl. BGH GRUR 2009, 60 Rn. 37 - LOTTOCARD).

    Solche Drittkennzeichnungen wirken ferner im Kfz-Sektor ebenso wie Modellbezeichnungen nach dem insoweit maßgeblichen Verkehrsverständnis herkunftshinweisend, wobei in diesem Zusammenhang festzuhalten ist, dass es ausreicht, wenn der Verkehr eine Verwendung annimmt, die auch der Herkunftsfunktion der Marke entspricht (vgl. BGH GRUR 2009, 60 Rn. 22 und LS 2 - LOTTOCARD).

    Mit anderen Worten ist es dem erkennenden Gericht versagt, eine rechtserhaltende Benutzung schon deshalb zu verneinen, weil aus seiner Sicht dem infrage stehenden Zeichen die markenrechtliche Schutzfähigkeit im Grundsatz abzusprechen ist (vgl. BGH GRUR 2009, 60 Rn. 24 - LOTTOCARD, Ströbele/Hacker/Thiering/Ströbele, MarkenG, 13. Aufl. 2021, § 26 Rn. 95).

  • EuGH, 22.10.2020 - C-720/18

    Ferrari - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie

    Auszug aus LG München I, 16.03.2021 - 33 O 887/20
    Der Beklagten ist in Bezug auf "Motoren, soweit in Klasse 7 enthalten" und Dienstleistungen der Klassen 41, 44 und 45 "Ausrichtung, Organisation, Durchführung von sowie Teilnahme an Sportveranstaltungen, insbesondere durch Sponsorenverträge oder durch Startgelder, veranlasste Teilnahme an Sportveranstaltungen, Beratung, Betreuung und Unterstützung, insbesondere technische Unterstützung (ausgenommen finanzielle Unterstützung) von Sportveranstaltungsteilnehmem, Fahrunterricht, Sportunterricht" sowie den Waren "aus Edelmetallen oder deren Legierungen hergestellte oder damit plattierte Waren, nämlich Juwelierwaren, Schmuckwaren" mit Ausnahme von "Schlüsselanhängem, Pins (Anstecker), Armbänder" der Nachweis (vgl. neuerdings EuGH GRUR 2020, 1301 Rn. 79 f. - Ferrari/DU [testarossa]) einer rechtserhaltenden Benutzung nicht gelungen.

    Für die nach § 26 Abs. 1 MarkenG zusätzlich erforderliche Ernsthaftigkeit der Benutzung ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass die Marke in üblicher und wirtschaftlich sinnvoller Weise für die Ware oder Dienstleistung verwendet wird, für die sie eingetragen ist (vgl. EuGH GRUR 2003, 425 - Ansul/Ajax; BGH GRUR 2009, 60 - LOTTOCARD; EuGH GRUR 2020, 1301 Rn. 33 f. - Ferrari/DU [testarossa]).

    Die Frage, ob eine Benutzung mengenmäßig ausreichend ist, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder hinzuzugewinnen, hängt somit von mehreren Faktoren und einer Einzelfallbeurteilung ab (vgl. EuGH GRUR 2003, 425 - Ansul/Ajax; BGH GRUR 2013, 925 - VOODOO m.w.N., EuGH GRUR 2020, 1301 Rn. 33. - Ferrari/DU [testarossa]).

    Allein die Tatsache, dass es sich bei den Fahrzeugen um Sportwagen oder besonders sportliche Fahrzeuge handelt, reicht nicht aus, um sie als selbständige Untergruppe von Fahrzeugen einzustufen (EuGH GRUR 2020, 1301 Rn. 48 - Ferari-DU [testarossa]).

    Somit kann vorliegend dahinstehen, ob die Entscheidung EuGH GRUR 2020, 1301 - Ferrari/DU [testarossa] tatsächlich dahingehend zu verstehen ist, dass Fahrzeuge und Teile von Fahrzeugen eine einheitliche Produktkategorie bilden mit der Konsequenz, dass eine Benutzung von Fahrzeugen gleichzeitig als Benutzung von Fahrzeugteilen und andersherum anzusehen ist (in diese Richtung wohl EuGH GRUR 2020, 1301, Rn. 27 - Ferrari/DU [testarossa]).

  • BPatG, 14.11.2012 - 28 W (pat) 518/11

    Markenbeschwerdeverfahren - "M" - Unterscheidungskraft - kein

    Auszug aus LG München I, 16.03.2021 - 33 O 887/20
    Zum anderen ist aber auch die grundsätzliche markenrechtliche Schutzfähigkeit von Einzelbuchstabenmarken nach zutreffender und von der Kammer geteilter Ansicht weithin anerkannt (vgl. BPatG GRUR-RR 2013, 288, 290 - M; BPatG BeckRS 2017, 129580 - Buchstabe Q; BPatG BeckRS 2018, 10202 - Buchstabe M; BGH GRUR 2001, 161 - Buchstabe K).

    Der Einzelbuchstabe "M" weist jedenfalls für die gekennzeichnete Ware "Automobile" aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise, zu denen auch die Kammermitglieder gehören, keinen im Vordergrund stehenden Begriffsinhalt auf (vgl. BPatG GRUR-RR 2013, 288, 290 - M), als dessen Verkürzung er wahrgenommen werden könnte.

    Vor dem Hintergrund der bereits ergangenen, auch jüngeren Entscheidungen zur Schutzfähigkeit reiner Buchstabenmarken, die noch dazu zum Teil andere "M"-Marken der Beklagten betreffen (vgl. BPatG GRUR-RR 2013, 288, 290 - M; BPatG BeckRS 2017, 129580 - Buchstabe Q; BPatG BeckRS 2018, 10202 - Buchstabe M; BGH GRUR 2001, 161 - Buchstabe K), erachtet die Kammer eine endgültige Löschung dennoch als sehr unwahrscheinlich.

  • BGH, 09.02.2012 - I ZR 100/10

    pjur/pure

    Auszug aus LG München I, 16.03.2021 - 33 O 887/20
    Die originäre Kennzeichnungskraft wird bestimmt durch die Eignung der Marke, sich unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungsmittel für die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten Verkehrskreisen einzuprägen und die Waren und Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2010, 228 - Vorsprung durch Technik, EUGH GRUR 2010, 1096 Rn. 31 - BORCO/HABM [Buchstabe a]; BGH GRUR 2012, 1040 Rn. 29 - pjur/pure).

    Dabei wird die Verkehrsauffassung auch durch die Kennzeichnungsgewohnheiten in dem maßgeblichen Waren- oder Dienstleistungssektor (vgl. BGH GRUR 2017, 730 Rn. 22 - Sierpinski-Dreieck) und durch die konkrete Aufmachung bestimmt, in der die angegriffene Bezeichnung dem Publikum entgegentritt (vgl. EuGH GRUR 2008, 698 Rn. 64 - O2/Hutchison; BGH GRUR 2012, 1040 Rn. 19 - pjur/pure).

    Eine blickfangmäßige Herausstellung oder die Verwendung eines Zeichens im Rahmen der Produktkennzeichnung spricht dabei für eine markenmäßige Verwendung (vgl. BGH GRUR 2017, 520 Rn. 26 - MICRO COTTON; BGH GRUR 2012, 1040 Rn. 19 - pjur/pure; BGH GRUR 2019, 522 Rn. 42 - SAM).

  • EuGH, 11.03.2003 - C-40/01

    Ansul

    Auszug aus LG München I, 16.03.2021 - 33 O 887/20
    Für die nach § 26 Abs. 1 MarkenG zusätzlich erforderliche Ernsthaftigkeit der Benutzung ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass die Marke in üblicher und wirtschaftlich sinnvoller Weise für die Ware oder Dienstleistung verwendet wird, für die sie eingetragen ist (vgl. EuGH GRUR 2003, 425 - Ansul/Ajax; BGH GRUR 2009, 60 - LOTTOCARD; EuGH GRUR 2020, 1301 Rn. 33 f. - Ferrari/DU [testarossa]).

    Die Frage, ob eine Benutzung mengenmäßig ausreichend ist, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder hinzuzugewinnen, hängt somit von mehreren Faktoren und einer Einzelfallbeurteilung ab (vgl. EuGH GRUR 2003, 425 - Ansul/Ajax; BGH GRUR 2013, 925 - VOODOO m.w.N., EuGH GRUR 2020, 1301 Rn. 33. - Ferrari/DU [testarossa]).

    Die Beklagte hat das angegriffene Zeichen "M-Logo" in der weit überwiegenden Anzahl der vorgetragenen Benutzungen auf der beanspruchten Ware selbst angebracht (zu diesem Erfordernis vgl. nur EuGH GRUR 2003, 425, 427 - Ansul/Ajax; BGH GRUR 2001, 623 Rn. 23 - Peek & Cloppenburg II, Ströbele/Hacker/Thiering/Ströbele, MarkenG, 13. Aufl. 2021, § 26 Rn. 46 m.w.N.).

  • BGH, 18.10.2007 - I ZR 162/04

    AKZENTA

    Auszug aus LG München I, 16.03.2021 - 33 O 887/20
    Im Zusammenhang mit Dienstleistungsmarken ist zusätzlich zu den unter B., II. beschriebenen Anforderungen zu berücksichtigen, dass aufgrund der Unkörperlichkeit von Dienstleistungen im Vergleich zu Waren unterschiedliche Anforderungen an die Zeichennutzung zu stellen sind (BGH GRUR 2008, 616 Rn. 13 - AKZENTA; BGH GRUR 2010, 270 Rn. 17 - ATOZ III; Ströbele/Hacker/Thiering/Ströbele, MarkenG, 13. Aufl. 2021, § 26 Rn. 58).

    Erforderlich, aber auch ausreichend sind in diesem Zusammenhang vielmehr alle indirekten Verwendungsformen wie Werbemaßnahmen jeder Art sowie die Anbringung der Marke auf Geschäftspapieren, Berufskleidung bzw. Gegenständen, die bei der Leistungserbringung eingesetzt werden, solange die Verwendung der Marke funktionsgemäß erfolgt und vom Verkehr als Hinweis auf eine von einem bestimmten Unternehmen erbrachte spezielle Dienstleistung verstanden wird (vgl. BGH GRUR 2008, 616 Rn. 13 - AKZENTA).

    Dabei kann die Anbringung einer Marke etwa auf dem Geschäftslokal bereits dann für die Annahme einer rechtserhaltenden Benutzung genügen, wenn ein Betrieb einen einheitlichen Komplex von Dienstleistungen erbringt (BGH GRUR 2008, 616 Rn. 13 - AKZENTA; BGH GRUR 2010, 270 Rn. 17 - ATOZ III).

  • BPatG, 12.10.2017 - 27 W (pat) 3/16

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Q" - Unterscheidungskraft -

    Auszug aus LG München I, 16.03.2021 - 33 O 887/20
    Zum anderen ist aber auch die grundsätzliche markenrechtliche Schutzfähigkeit von Einzelbuchstabenmarken nach zutreffender und von der Kammer geteilter Ansicht weithin anerkannt (vgl. BPatG GRUR-RR 2013, 288, 290 - M; BPatG BeckRS 2017, 129580 - Buchstabe Q; BPatG BeckRS 2018, 10202 - Buchstabe M; BGH GRUR 2001, 161 - Buchstabe K).

    Vor dem Hintergrund der bereits ergangenen, auch jüngeren Entscheidungen zur Schutzfähigkeit reiner Buchstabenmarken, die noch dazu zum Teil andere "M"-Marken der Beklagten betreffen (vgl. BPatG GRUR-RR 2013, 288, 290 - M; BPatG BeckRS 2017, 129580 - Buchstabe Q; BPatG BeckRS 2018, 10202 - Buchstabe M; BGH GRUR 2001, 161 - Buchstabe K), erachtet die Kammer eine endgültige Löschung dennoch als sehr unwahrscheinlich.

  • BGH, 15.06.2000 - I ZB 4/98

    Buchstabe "K"; Unterscheidungskraft eines als Wortmarke angemeldeten

    Auszug aus LG München I, 16.03.2021 - 33 O 887/20
    Zum anderen ist aber auch die grundsätzliche markenrechtliche Schutzfähigkeit von Einzelbuchstabenmarken nach zutreffender und von der Kammer geteilter Ansicht weithin anerkannt (vgl. BPatG GRUR-RR 2013, 288, 290 - M; BPatG BeckRS 2017, 129580 - Buchstabe Q; BPatG BeckRS 2018, 10202 - Buchstabe M; BGH GRUR 2001, 161 - Buchstabe K).

    Vor dem Hintergrund der bereits ergangenen, auch jüngeren Entscheidungen zur Schutzfähigkeit reiner Buchstabenmarken, die noch dazu zum Teil andere "M"-Marken der Beklagten betreffen (vgl. BPatG GRUR-RR 2013, 288, 290 - M; BPatG BeckRS 2017, 129580 - Buchstabe Q; BPatG BeckRS 2018, 10202 - Buchstabe M; BGH GRUR 2001, 161 - Buchstabe K), erachtet die Kammer eine endgültige Löschung dennoch als sehr unwahrscheinlich.

  • BPatG, 18.04.2018 - 28 W (pat) 37/16

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "M" - Unterscheidungskraft -

    Auszug aus LG München I, 16.03.2021 - 33 O 887/20
    Zum anderen ist aber auch die grundsätzliche markenrechtliche Schutzfähigkeit von Einzelbuchstabenmarken nach zutreffender und von der Kammer geteilter Ansicht weithin anerkannt (vgl. BPatG GRUR-RR 2013, 288, 290 - M; BPatG BeckRS 2017, 129580 - Buchstabe Q; BPatG BeckRS 2018, 10202 - Buchstabe M; BGH GRUR 2001, 161 - Buchstabe K).

    Vor dem Hintergrund der bereits ergangenen, auch jüngeren Entscheidungen zur Schutzfähigkeit reiner Buchstabenmarken, die noch dazu zum Teil andere "M"-Marken der Beklagten betreffen (vgl. BPatG GRUR-RR 2013, 288, 290 - M; BPatG BeckRS 2017, 129580 - Buchstabe Q; BPatG BeckRS 2018, 10202 - Buchstabe M; BGH GRUR 2001, 161 - Buchstabe K), erachtet die Kammer eine endgültige Löschung dennoch als sehr unwahrscheinlich.

  • EuGH, 18.07.2013 - C-252/12

    Specsavers International Healthcare u.a. - Marken - Verordnung (EG) Nr. 207/2009

    Auszug aus LG München I, 16.03.2021 - 33 O 887/20
    Gerade dies ist der Sinn und Zweck des § 26 Abs. 3 MarkenG, wonach Markeninhabern ermöglicht werden soll, Veränderungen beim Einsatz von Marken vorzunehmen, die deren "bessere Anpassung an die Erfordernisse der Vermarktung und der Förderung des Absatzes der betreffenden Waren gestattet" (vgl. EuGH GRUR 2013, 922 Rn. 29 - Specsavers/Asda).

    Erforderlich ist allein, dass die mittels einer anderen zusammengesetzten Marke benutzte Marke weiterhin als Hinweis auf die Herkunft der betreffenden Waren wahrgenommen wird (vgl. EuGH GRUR 2013, 722 Rn. 35 f. - Colloseum/Levi Straus [Stofffähnchen]; EuGH GRUR 2013, 922 Rn. 24 ff. - Specsavers/Asda).

  • BGH, 21.07.2005 - I ZR 293/02

    OTTO

  • BGH, 29.07.2009 - I ZB 83/08

    ATOZ III

  • BGH, 18.09.2014 - I ZR 228/12

    Zur Reichweite des Schutzes einer Farbmarke

  • EuGH, 12.11.2002 - C-206/01

    DER INHABER EINER MARKE MUSS DEREN BENUTZUNG DURCH EINEN DRITTEN VERHINDERN

  • BGH, 20.03.2003 - I ZR 60/01

    "AntiVir/AntiVirus"; Verwechselungsgefahr zweier Marken bei

  • BGH, 02.06.2016 - I ZR 75/15

    Wunderbaum II - Markenrechtsschutz: Originäre Kennzeichnungskraft der Marke bei

  • BGH, 03.11.2016 - I ZR 101/15

    MICRO COTTON - Verfahren wegen Verletzung einer Unionsmarke: Zulässigkeit eines

  • BGH, 24.11.2011 - I ZR 175/09

    Medusa

  • EuGH, 21.01.2010 - C-398/08

    Audi / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

  • BGH, 28.08.2003 - I ZR 257/00

    Streit um Rechte aus der Bezeichnung "Kinder"

  • BGH, 03.04.2008 - I ZB 61/07

    SIERRA ANTIGUO

  • BGH, 10.11.2016 - I ZR 191/15

    Markenzeichenschutz: Markenmäßige Verwendung einer dem Verkehr nicht als

  • BGH, 11.11.1986 - X ZR 56/85

    Aussetzung der Verhandlung im Rechtsstreit über eine Patentverletzung (Verwendung

  • BGH, 20.12.2001 - I ZR 135/99

    "FRÜHSTÜCKS-DRINK II"; Benutzung einer Bezeichnung als Marke

  • BGH, 23.09.2015 - I ZR 78/14

    Streit zwischen den Sparkassen und dem Bankkonzern Santander wegen Verletzung der

  • BGH, 28.06.2007 - I ZR 132/04

    INTERCONNECT/T-InterConnect

  • BGH, 05.11.2008 - I ZR 39/06

    Stofffähnchen

  • BGH, 05.12.2012 - I ZR 85/11

    Culinaria/Villa Culinaria

  • BGH, 28.10.1999 - IX ZR 341/98

    Zurückverweisung im Berufungsverfahren

  • BGH, 29.06.2006 - I ZR 110/03

    Ichthyol II

  • BGH, 07.03.2019 - I ZR 195/17

    SAM - Markenrechtsverletzung durch Verwendung eines markenrechtlich geschützten

  • BGH, 14.05.2009 - I ZR 231/06

    airdsl

  • BGH, 10.01.2013 - I ZR 84/09

    PROTI II MarkenRL

  • BGH, 28.08.2003 - I ZR 293/00

    "Kellogg's/Kelly's"; Anforderungen an die rechtserhaltende Benutzung einer Marke

  • EuGH, 12.06.2008 - C-533/06

    O2 kann sich nicht auf ihre Markenrechte berufen, um die Benutzung eines

  • EuGH, 18.04.2013 - C-12/12

    Colloseum Holding - 'Marken - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 15 Abs. 1 -

  • BGH, 08.02.2007 - I ZR 71/04

    bodo Blue Night

  • EuGH, 14.05.2002 - C-2/00

    Hölterhoff

  • BGH, 19.12.2014 - V ZR 324/13

    Eigentumsverletzung: Verwertung von Fotografien gemeinfreier Gemälde

  • EuGH, 09.09.2010 - C-265/09

    HABM / Borco-Marken-Import Matthiesen - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke -

  • BGH, 27.11.2014 - I ZR 91/13

    STAYER - Einwilligungsverlangen für eine Markenschutzentziehung: Rechtserhaltende

  • BGH, 06.02.2013 - I ZR 106/11

    VOODOO

  • BGH, 25.04.2012 - I ZR 156/10

    Orion

  • LG München I, 14.02.2023 - 33 O 15074/21

    Ausnutzen der Unterscheidungskraft einer bekannten Marke im Automobilsektor

    Diese Marktdurchdringung und die hohe Bekanntheit im allgemein Verkehr rechtfertigt, von der Bekanntheit der Klagemarke "M4" der Klägerin auszugehen (vgl. auch Urteil des Landgerichts München I vom 16.03.2021 (Az. 33 O 887/20), Anlage K 6).
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Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,10953
LG München I, 16.04.2021 - 33 O 887/20 (https://dejure.org/2021,10953)
LG München I, Entscheidung vom 16.04.2021 - 33 O 887/20 (https://dejure.org/2021,10953)
LG München I, Entscheidung vom 16. April 2021 - 33 O 887/20 (https://dejure.org/2021,10953)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    ZPO § 319, 320 Abs. 1
    Antrag auf Urteils- und Tatbestandsberichtigung

  • rewis.io

    Berichtigung, Zeichen, Marke, Bewertung, Umfang, Schriftsatz, Gegenstand, Berufungsinstanz, Sachvortrag, Darstellung, Vortrag, Buchstabenmarke, Beklagte, Betroffen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

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