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   BPatG, 28.09.2010 - 33 W (pat) 100/09   

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https://dejure.org/2010,31272
BPatG, 28.09.2010 - 33 W (pat) 100/09 (https://dejure.org/2010,31272)
BPatG, Entscheidung vom 28.09.2010 - 33 W (pat) 100/09 (https://dejure.org/2010,31272)
BPatG, Entscheidung vom 28. September 2010 - 33 W (pat) 100/09 (https://dejure.org/2010,31272)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 50 Abs 1 MarkenG, § 54 Abs 1 S 2 MarkenG, § 63 Abs 1 S 1 MarkenG, § 63 Abs 3 MarkenG, § 71 Abs 1 S 1 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - Kostenfestsetzung im Löschungsverfahren - zur Festsetzung des Gegenstandswertes - zum Interesse der Allgemeinheit an der Markenlöschung - Beauftragung des Verfahrensbevollmächtigten nach dem 1. Juli 2004: Anwendung des RVG - zum Austausch der ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - Kostenfestsetzung im Löschungsverfahren - zur Festsetzung des Gegenstandswertes - zum Interesse der Allgemeinheit an der Markenlöschung - Beauftragung des Verfahrensbevollmächtigten nach dem 1. Juli 2004: Anwendung des RVG - zum Austausch der ...

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - Kostenfestsetzung im Löschungsverfahren - zur Festsetzung des Gegenstandswertes - zum Interesse der Allgemeinheit an der Markenlöschung - Beauftragung des Verfahrensbevollmächtigten nach dem 1. Juli 2004: Anwendung des RVG - zum Austausch der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BPatG, 26.03.2003 - 28 W (pat) 4/02
    Auszug aus BPatG, 28.09.2010 - 33 W (pat) 100/09
    Für das vorliegende Löschungsverfahren erscheint lediglich ein Gegenstandswert in Höhe von 25.000 EUR angemessen, weil dies der Regelwert ist, der für unbenutzte Marken nach ständiger Rechtsprechung des Bundespatentgerichts anzusetzen ist (vgl. BPatG, 28 W (pat) 4/02; BPatG MarkenR 2006, 172; BPatG 27 W (pat) 263/03; BPatG 27 W (pat) 68/02; Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 71 Rd. 26; v. Schultz, MarkenR, 2. Aufl., § 71 Rd. 11; Fezer, MarkenR, 4. Aufl., § 71 Rd. 13).

    Grundlage für die Bewertung bildet im Markenlöschungsverfahren gemäß § 50 Abs. 1 MarkenG das Interesse der Allgemeinheit an der Löschung (BPatG 28 W (pat) 4/02; BPatG 24 W (pat) 240/03; BPatG MarkenR 2006, 172; BPatGE 41, 100; BPatGE 21, 140; abweichend: Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 71 Rd. 30, wonach der wirtschaftliche Wert des mit der Löschung erstrebten Handlungsspielraums des Antragstellers maßgeblich sein soll).

    Das folgt aus dem Popularcharakter des Löschungsantrags, der gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 MarkenG von jedermann ohne Nachweis eines eigenen Interesses gestellt werden kann und bei Begründetheit des Antrags zur Löschung der Marke von Amts wegen führt (vgl. BGH GRUR 1977, 664 - CHURRASCO; BPatG 28 W (pat) 4/02; BPatGE 41, 100; BPatGE 21, 140; BPatG 33 W (pat) 196/04).

    Bei der Schätzung des Interesses der Allgemeinheit an der Markenlöschung ist in erster Linie auf die Benutzung der angegriffenen Marke abzustellen (BPatGE 41, 100; BPatG 28 W (pat) 4/02; BPatG 27 W (pat) 263/03).

    Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahren kann die rechtskräftige Kostengrundentscheidung indes nicht mehr überprüft werden (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 63 Rd. 10; BPatG 28 W (pat) 4/02).

    Auch in einem Löschungsverfahren, das weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Sicht eine besondere Schwierigkeit oder einen überdurchschnittlichen Aufwand erkennen lässt, ist deshalb der Ansatz einer 1, 3-fachen Mittelgebühr angemessen (ebenso zu § 118 BRAGO; BPatG 33 W (pat) 196/04; 24 W (pat) 240/03; 28 W (pat) 4/02).

  • BPatG, 06.02.1998 - 33 W (pat) 124/97

    Cotto

    Auszug aus BPatG, 28.09.2010 - 33 W (pat) 100/09
    Grundlage für die Bewertung bildet im Markenlöschungsverfahren gemäß § 50 Abs. 1 MarkenG das Interesse der Allgemeinheit an der Löschung (BPatG 28 W (pat) 4/02; BPatG 24 W (pat) 240/03; BPatG MarkenR 2006, 172; BPatGE 41, 100; BPatGE 21, 140; abweichend: Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 71 Rd. 30, wonach der wirtschaftliche Wert des mit der Löschung erstrebten Handlungsspielraums des Antragstellers maßgeblich sein soll).

    Das folgt aus dem Popularcharakter des Löschungsantrags, der gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 MarkenG von jedermann ohne Nachweis eines eigenen Interesses gestellt werden kann und bei Begründetheit des Antrags zur Löschung der Marke von Amts wegen führt (vgl. BGH GRUR 1977, 664 - CHURRASCO; BPatG 28 W (pat) 4/02; BPatGE 41, 100; BPatGE 21, 140; BPatG 33 W (pat) 196/04).

    Das Interesse der Allgemeinheit an der Markenlöschung gemäß § 50 Abs. 1 MarkenG steht weder dem Interesse des Antragstellers an der Markenlöschung gleich, noch deckt es sich ohne weiteres mit dem Interesse des Markeninhabers an dem Fortbestehen des Markenschutzes (BPatGE 41, 100; Fezer, MarkenR, 4. Aufl., § 71 Rd. 13).

    Bei der Schätzung des Interesses der Allgemeinheit an der Markenlöschung ist in erster Linie auf die Benutzung der angegriffenen Marke abzustellen (BPatGE 41, 100; BPatG 28 W (pat) 4/02; BPatG 27 W (pat) 263/03).

    Je stärker die Marke benutzt wird und je größer - abhängig von der Art der Waren/Dienstleistungen - die Zahl der angesprochenen Verkehrskreise wie auch der Mitbewerber ist, desto größere wirtschaftliche Nachteile sind für die Allgemeinheit im Falle der - zu unterstellenden - Rechtsbeständigkeit der Marke zu erwarten (BPatGE 41, 100; Fezer, MarkenR, 4. Aufl., § 71 Rd. 13).

  • BPatG, 07.12.2004 - 27 W (pat) 263/03
    Auszug aus BPatG, 28.09.2010 - 33 W (pat) 100/09
    Für das vorliegende Löschungsverfahren erscheint lediglich ein Gegenstandswert in Höhe von 25.000 EUR angemessen, weil dies der Regelwert ist, der für unbenutzte Marken nach ständiger Rechtsprechung des Bundespatentgerichts anzusetzen ist (vgl. BPatG, 28 W (pat) 4/02; BPatG MarkenR 2006, 172; BPatG 27 W (pat) 263/03; BPatG 27 W (pat) 68/02; Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 71 Rd. 26; v. Schultz, MarkenR, 2. Aufl., § 71 Rd. 11; Fezer, MarkenR, 4. Aufl., § 71 Rd. 13).

    Bei der Schätzung des Interesses der Allgemeinheit an der Markenlöschung ist in erster Linie auf die Benutzung der angegriffenen Marke abzustellen (BPatGE 41, 100; BPatG 28 W (pat) 4/02; BPatG 27 W (pat) 263/03).

  • BPatG, 07.11.2006 - 33 W (pat) 74/06
    Auszug aus BPatG, 28.09.2010 - 33 W (pat) 100/09
    In Nebenverfahren, zu denen auch Beschwerden gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse zählen, entspricht es in der Regel der Billigkeit, die entstandenen Kosten in Anlehnung an den Erfolg des Rechtsmittels zu verteilen (BPatG 33 W (pat) 74/06; BPatG 24 W (pat) 13/07; BPatG 27 W (pat) 68/02).

    Nur auf diese Weise werden wirtschaftlich akzeptable Ergebnisse erzielt, da ansonsten der in einem Nebenverfahren Obsiegende durch die Belastung mit seinen eigenen Kosten letztlich gleichwohl einen wirtschaftlichen Schaden erleiden würde, was ihn von der Durchsetzung und der Verteidigung berechtigter Ansprüche abhalten könnte (vgl. BPatG 33 W (pat) 74/06; Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 71 Rd. 17 m. w. N.).

  • BPatG, 25.11.2003 - 24 W (pat) 240/03
    Auszug aus BPatG, 28.09.2010 - 33 W (pat) 100/09
    Grundlage für die Bewertung bildet im Markenlöschungsverfahren gemäß § 50 Abs. 1 MarkenG das Interesse der Allgemeinheit an der Löschung (BPatG 28 W (pat) 4/02; BPatG 24 W (pat) 240/03; BPatG MarkenR 2006, 172; BPatGE 41, 100; BPatGE 21, 140; abweichend: Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 71 Rd. 30, wonach der wirtschaftliche Wert des mit der Löschung erstrebten Handlungsspielraums des Antragstellers maßgeblich sein soll).

    Auch in einem Löschungsverfahren, das weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Sicht eine besondere Schwierigkeit oder einen überdurchschnittlichen Aufwand erkennen lässt, ist deshalb der Ansatz einer 1, 3-fachen Mittelgebühr angemessen (ebenso zu § 118 BRAGO; BPatG 33 W (pat) 196/04; 24 W (pat) 240/03; 28 W (pat) 4/02).

  • BPatG, 14.12.2004 - 33 W (pat) 196/04
    Auszug aus BPatG, 28.09.2010 - 33 W (pat) 100/09
    Das folgt aus dem Popularcharakter des Löschungsantrags, der gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 MarkenG von jedermann ohne Nachweis eines eigenen Interesses gestellt werden kann und bei Begründetheit des Antrags zur Löschung der Marke von Amts wegen führt (vgl. BGH GRUR 1977, 664 - CHURRASCO; BPatG 28 W (pat) 4/02; BPatGE 41, 100; BPatGE 21, 140; BPatG 33 W (pat) 196/04).

    Auch in einem Löschungsverfahren, das weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Sicht eine besondere Schwierigkeit oder einen überdurchschnittlichen Aufwand erkennen lässt, ist deshalb der Ansatz einer 1, 3-fachen Mittelgebühr angemessen (ebenso zu § 118 BRAGO; BPatG 33 W (pat) 196/04; 24 W (pat) 240/03; 28 W (pat) 4/02).

  • BPatG, 18.01.2005 - 27 W (pat) 68/02
    Auszug aus BPatG, 28.09.2010 - 33 W (pat) 100/09
    Für das vorliegende Löschungsverfahren erscheint lediglich ein Gegenstandswert in Höhe von 25.000 EUR angemessen, weil dies der Regelwert ist, der für unbenutzte Marken nach ständiger Rechtsprechung des Bundespatentgerichts anzusetzen ist (vgl. BPatG, 28 W (pat) 4/02; BPatG MarkenR 2006, 172; BPatG 27 W (pat) 263/03; BPatG 27 W (pat) 68/02; Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 71 Rd. 26; v. Schultz, MarkenR, 2. Aufl., § 71 Rd. 11; Fezer, MarkenR, 4. Aufl., § 71 Rd. 13).

    In Nebenverfahren, zu denen auch Beschwerden gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse zählen, entspricht es in der Regel der Billigkeit, die entstandenen Kosten in Anlehnung an den Erfolg des Rechtsmittels zu verteilen (BPatG 33 W (pat) 74/06; BPatG 24 W (pat) 13/07; BPatG 27 W (pat) 68/02).

  • BGH, 20.05.1977 - I ZB 6/76

    Löschung eines Warenzeichens - Beschwerde gegen eine Teillöschung

    Auszug aus BPatG, 28.09.2010 - 33 W (pat) 100/09
    Das folgt aus dem Popularcharakter des Löschungsantrags, der gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 MarkenG von jedermann ohne Nachweis eines eigenen Interesses gestellt werden kann und bei Begründetheit des Antrags zur Löschung der Marke von Amts wegen führt (vgl. BGH GRUR 1977, 664 - CHURRASCO; BPatG 28 W (pat) 4/02; BPatGE 41, 100; BPatGE 21, 140; BPatG 33 W (pat) 196/04).
  • LG Zweibrücken, 30.10.1995 - 3 T 134/95
    Auszug aus BPatG, 28.09.2010 - 33 W (pat) 100/09
    Dies schließt aber nicht aus, eine geforderte, nicht entstandene Gebühr gegen eine entstandene, nicht geforderte Gebühr auszutauschen, solange der festgesetzte Betrag den beantragten nicht überschreitet und beide Gebühren auf denselben Sachverhalt bezogen sind (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 966; Koblenz JurBüro 1996, 211; Frankfurt RpflG 1988; Zöller/Herget, ZPO, 28. Auflage, § 104 "Austausch von Kosten, Gebührenauswechselung"; Müller, JurBüro 1996, 212).
  • OLG Karlsruhe, 14.08.2003 - 5 WF 134/03

    Austausch der Gebührenposition im Kostenfestsetzungsverfahren des im Wege der PKH

    Auszug aus BPatG, 28.09.2010 - 33 W (pat) 100/09
    Dies schließt aber nicht aus, eine geforderte, nicht entstandene Gebühr gegen eine entstandene, nicht geforderte Gebühr auszutauschen, solange der festgesetzte Betrag den beantragten nicht überschreitet und beide Gebühren auf denselben Sachverhalt bezogen sind (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 966; Koblenz JurBüro 1996, 211; Frankfurt RpflG 1988; Zöller/Herget, ZPO, 28. Auflage, § 104 "Austausch von Kosten, Gebührenauswechselung"; Müller, JurBüro 1996, 212).
  • BPatG, 21.02.2011 - 29 W (pat) 39/09

    Markenbeschwerdeverfahren - Kostenfestsetzung im Löschungsverfahren - zur Höhe

    Einige Senate des Bundespatentgerichts und ein Teil des Schrifttums erachten in Löschungsverfahren bei unbenutzten Marken einen Regelgegenstandswert von 25.000,-- EUR für angemessen (27 W (pat) 131/75 - STEAKER = BPatGE 21, 140; 28 W (pat) 239/00 - S. 400; 26 W (pat) 108/01 - Val Verde; 28 W(pat) 4/02; 24 W (pat) 240/03 - Kalkwandler; 27 W (pat) 263/03; 33 W (pat) 196/04 - 3T thomas timeport trading; BPatG MarkenR 2006, 172, 175 - Pinocchio; 33 W (pat) 100/09 - Sparda-NetBank; Ströbele/Hacker/Knoll, MarkenG, 9. Aufl., § 71 Rdnr. 26; v. Schultz, MarkenR, 2. Aufl., § 71 Rdnr. 11; Fezer, MarkenR, 4. Aufl., § 71 Rdnr. 13).

    Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen, weil in Bezug auf den Regelgegenstandswert bei unbenutzten Marken die vorliegende Entscheidung von den Beschlüssen anderer Senate des Bundespatentgerichts (27 W (pat) 131/75 - STEAKER = BPatGE 21, 140; 28 W (pat) 239/00 - S 400; 26 W (pat) 108/01 - Val Verde; 28 W (pat) 4/02; 24 W (pat) 240/03 - Kalkwandler; 27 W (pat) 263/03; 33 W (pat) 196/04 - 3T thomas timeport trading; MarkenR 2006, 172, 175 - Pinocchio; 33 W (pat) 100/09 - Sparda-NetBank) abweicht.

  • OLG Hamm, 15.10.2012 - 6 WF 16/11

    Aufhebung des Kostenansatzes mangels Erlass einer Kostengrundentscheidung

    Denn beim Kostenfestsetzungsverfahren handelt es sich im Gegensatz zum Kostenansatzverfahren um ein antragsabhängiges Parteiverfahren (vgl. hierzu auch BPatG München, Beschluss v. 28.09.2010, 33 W (pat) 100/09; OLGR Hamburg 2005, 740; Zöller- Vollkommer, 29. Aufl., § 308 Rdnr. 1).
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