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   BPatG, 20.09.2011 - 33 W (pat) 100/10   

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BPatG, 20.09.2011 - 33 W (pat) 100/10 (https://dejure.org/2011,3949)
BPatG, Entscheidung vom 20.09.2011 - 33 W (pat) 100/10 (https://dejure.org/2011,3949)
BPatG, Entscheidung vom 20. September 2011 - 33 W (pat) 100/10 (https://dejure.org/2011,3949)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Markenfähigkeit der Wortmarke "BerufsunfähigkeitsVorsorge" i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 MarkenG

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "BerufsunfähigkeitsVorsorge" - Freihaltungsbedürfnis - keine Unterscheidungskraft

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "BerufsunfähigkeitsVorsorge" - Freihaltungsbedürfnis - keine Unterscheidungskraft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Kein Markenschutz für "Berufsunfähigkeit Vorsorge" für Bereich Versicherungswesen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    "Berufsunfähigkeit Vorsorge" nicht als Marke für Versicherungswesen eintragbar

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 16.09.2004 - C-329/02

    BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT

    Auszug aus BPatG, 20.09.2011 - 33 W (pat) 100/10
    Auch die - bei Zeichen, die aus mehreren Worten oder Wortbestandteilen zusammengefügt sind - vorzunehmende Gesamtbetrachtung (vgl. dazu: EuGH GRUR 2004, 943 (Nr. 28) - SAT.2; EuGH GRUR 2004, 674 (Nr. 96) - Postkantoor; BGH GRUR 2008, 710 (Nr. 13) - VISAGE) führt vorliegend eher nicht zu einem Eindruck oder Bedeutungsgehalt, der über die Summe der Einzelbestandteile des Wortzeichens hinausgehen würde.

    Die Hauptfunktion der Marke besteht nämlich darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2005, 1042 (Nr. 23, 24) - Thomson LIFE; EuGH GRUR 2004, 943 (Nr. 23) - SAT.2; BGH GRUR 2008, 710 (Nr. 12) - VISAGE).

    In Anbetracht des Umfangs des einer Marke verliehenen Schutzes gehen das Allgemeininteresse, das § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zugrunde liegt, und die wesentliche Funktion der Marke, die darin besteht, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, um diese ohne Verwechslungsgefahr von denjenigen anderer Herkunft zu unterscheiden, offensichtlich ineinander über (EuGH GRUR 2004, 943 (Nr. 23, 27) - SAT.2).

  • BGH, 21.02.2008 - I ZB 24/05

    VISAGE

    Auszug aus BPatG, 20.09.2011 - 33 W (pat) 100/10
    Auch die - bei Zeichen, die aus mehreren Worten oder Wortbestandteilen zusammengefügt sind - vorzunehmende Gesamtbetrachtung (vgl. dazu: EuGH GRUR 2004, 943 (Nr. 28) - SAT.2; EuGH GRUR 2004, 674 (Nr. 96) - Postkantoor; BGH GRUR 2008, 710 (Nr. 13) - VISAGE) führt vorliegend eher nicht zu einem Eindruck oder Bedeutungsgehalt, der über die Summe der Einzelbestandteile des Wortzeichens hinausgehen würde.

    Die Hauptfunktion der Marke besteht nämlich darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2005, 1042 (Nr. 23, 24) - Thomson LIFE; EuGH GRUR 2004, 943 (Nr. 23) - SAT.2; BGH GRUR 2008, 710 (Nr. 12) - VISAGE).

    Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht (vgl. BGH GRUR 2008, 710 (Nr. 16) - VISAGE; BGH GRUR 2006, 850 (Nr. 19) - FUSSBALL WM 2006 m. w. N.).

  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

    Auszug aus BPatG, 20.09.2011 - 33 W (pat) 100/10
    Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht (vgl. BGH GRUR 2008, 710 (Nr. 16) - VISAGE; BGH GRUR 2006, 850 (Nr. 19) - FUSSBALL WM 2006 m. w. N.).

    Die Unterscheidungskraft fehlt nämlich nicht nur solchen Angaben, die Dienstleistungen unmittelbar beschreiben, sondern auch solchen, mit denen ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2006, 850 (Nr. 17) - FUSSBALL WM 2006).

  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus BPatG, 20.09.2011 - 33 W (pat) 100/10
    Auch die - bei Zeichen, die aus mehreren Worten oder Wortbestandteilen zusammengefügt sind - vorzunehmende Gesamtbetrachtung (vgl. dazu: EuGH GRUR 2004, 943 (Nr. 28) - SAT.2; EuGH GRUR 2004, 674 (Nr. 96) - Postkantoor; BGH GRUR 2008, 710 (Nr. 13) - VISAGE) führt vorliegend eher nicht zu einem Eindruck oder Bedeutungsgehalt, der über die Summe der Einzelbestandteile des Wortzeichens hinausgehen würde.

    Eine Wortmarke, die, wie die hier begehrte Marke "BerufsunfähigkeitsVorsorge", Merkmale von Waren oder Dienstleistungen beschreibt, fehlt regelmäßig die Unterscheidungskraft in Bezug auf diese Waren oder Dienstleistungen (EuGH GRUR 2004, 674 (Nr. 86) - Postkantoor; EuGH GRUR 2004, 680 (Nr. 19) - BIOMILD).

  • BPatG, 17.05.2011 - 33 W (pat) 56/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "ErwerbsunfähigkeitsVorsorge" - Freihaltungsbedürfnis

    Auszug aus BPatG, 20.09.2011 - 33 W (pat) 100/10
    Vielmehr handelt es sich bei der Wortkombination "BerufsunfähigkeitsVorsorge" um einen generischen Begriff, der eine Vorsorge für den Fall einer Berufsunfähigkeit umschreibt (vgl. z. B. Anlage 1: ...Ihr Versicherungsfachmann berät Sie in allen Fragen der Berufsunfähigkeitsvorsorge"; ebenso für den Begriff "Erwerbsunfähigkeitsvorsorge": BPatG 33 W (pat) 56/10).

    Hiervon ist vorliegend auszugehen, weil der Begriff "Berufsunfähigkeitsvorsorge" angesichts der großen Bedeutung von Vorsorgemaßnahmen für den Fall alters- oder krankheitsbedingter Erwerbsausfälle derart gebräuchlich ist, dass die Lebenserfahrung dagegen spricht, dass der Verkehr in dem Zeichen einen Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen sieht (ebenso für den Begriff "ErwerbsunfähigkeitsVorsorge": BPatG 33 W (pat) 56/10).

  • BGH, 28.08.2003 - I ZB 6/03

    "Cityservice"; Unterscheidungskraft eines sprachüblich gebildeten Wortzeichens

    Auszug aus BPatG, 20.09.2011 - 33 W (pat) 100/10
    Dies gilt insbesondere bei sprachüblich gebildeten Wortzeichen, die - wie das hier begehrte Wortzeichen - mit einer ohne weiteres verständlichen begrifflichen Bedeutung in die Umgangssprache eingegangen sind und nur in diesem Sinne verstanden werden (BGH GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice; BGH GRUR 2009, 952 (Nr. 10) - DeutschlandCard m. w. N.; Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Auflage, § 8 Rd. 49).
  • EuGH, 21.10.2004 - C-64/02

    HABM / Erpo Möbelwerk

    Auszug aus BPatG, 20.09.2011 - 33 W (pat) 100/10
    Die Prüfung der Herkunftsfunktion hat dabei streng und umfassend zu erfolgen, um die ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern (EuGH GRUR 2004, 1027 (Nr. 45) - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; EuGH GRUR 2003, 604 (Nr. 59) - Libertel; EuGH GRUR 2003, 58 (Nr. 20) - Companyline; BGH GRUR 2009, 949 (Nr. 11) - My World; BGH BlPMZ 2010, 273 (275) - Roche-Kugel).
  • BPatG, 17.07.2006 - 33 W (pat) 45/04
    Auszug aus BPatG, 20.09.2011 - 33 W (pat) 100/10
    Insoweit unterscheidet sich das vorliegende Verfahren von dem Beschwerdeverfahren betreffend die Anmeldung der Wort-/Bildmarke "Renteclassic" (BPatG 33 W (pat) 45/04), das für bestimmte Geldgeschäfte eingetragen worden ist.
  • BGH, 22.01.2009 - I ZB 52/08

    DeutschlandCard

    Auszug aus BPatG, 20.09.2011 - 33 W (pat) 100/10
    Dies gilt insbesondere bei sprachüblich gebildeten Wortzeichen, die - wie das hier begehrte Wortzeichen - mit einer ohne weiteres verständlichen begrifflichen Bedeutung in die Umgangssprache eingegangen sind und nur in diesem Sinne verstanden werden (BGH GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice; BGH GRUR 2009, 952 (Nr. 10) - DeutschlandCard m. w. N.; Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Auflage, § 8 Rd. 49).
  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

    Auszug aus BPatG, 20.09.2011 - 33 W (pat) 100/10
    Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und sie somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH GRUR Int. 2005, 135 (Nr. 29) - Maglite; EuGH GRUR 2004, 428 (Nr. 30 f.) - Henkel).
  • EuGH, 06.10.2005 - C-120/04

    Medion - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b -

  • EuGH, 19.09.2002 - C-104/00

    DKV / HABM

  • EuGH, 12.02.2004 - C-265/00

    Campina Melkunie

  • BGH, 22.01.2009 - I ZB 34/08

    My World

  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

  • EuGH, 07.10.2004 - C-136/02

    Mag Instrument / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1

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