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   BPatG, 26.10.2010 - 33 W (pat) 137/09   

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BPatG, 26.10.2010 - 33 W (pat) 137/09 (https://dejure.org/2010,15592)
BPatG, Entscheidung vom 26.10.2010 - 33 W (pat) 137/09 (https://dejure.org/2010,15592)
BPatG, Entscheidung vom 26. Oktober 2010 - 33 W (pat) 137/09 (https://dejure.org/2010,15592)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • kanzlei.biz

    Wortkombination "National-Bank" nicht als Marke eintragungsfähig

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "National-Bank" - Freihaltungsbedürfnis - keine Unterscheidungskraft

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "National-Bank" - Freihaltungsbedürfnis - keine Unterscheidungskraft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Zeichenfolge "Nationalbank" mangels Unterscheidungskraft und Freihaltebedürfnis nicht als Marke eintragbar

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Kein Markenschutz für "National-Bank" für Bereich Versicherungswesen und Rechtsberatung

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    "National-Bank" keine Marke für Versicherungswesen und Rechtsberatung

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (24)

  • EuGH, 16.09.2004 - C-329/02

    BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT

    Auszug aus BPatG, 26.10.2010 - 33 W (pat) 137/09
    Die Hauptfunktion der Marke besteht nämlich darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2005, 1042 (Nr. 23, 24) - Thomson LIFE; EuGH GRUR 2004, 943 (Nr. 23) - SAT.2; BGH GRUR 2008, 710 (Nr. 12) - VISAGE).

    In Anbetracht des Umfangs des einer Marke verliehenen Schutzes gehen das Allgemeininteresse, das § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zugrunde liegt, und die wesentliche Funktion der Marke, die darin besteht, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, um diese ohne Verwechslungsgefahr von denjenigen anderer Herkunft zu unterscheiden, offensichtlich ineinander über (EuGH GRUR 2004, 943 (Nr. 23, 27) - SAT.2).

  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus BPatG, 26.10.2010 - 33 W (pat) 137/09
    Solche Zeichen oder Angaben dürfen deshalb nicht aufgrund einer Eintragung nur für ein Unternehmen monopolisiert werden (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 (Nr. 25) - Chiemsee; EuGH GRUR 2004, 146 (Nr. 31) - DOUBLEMINT; EuGH GRUR 2004, 674 (Nr. 54, 56) - Postkantoor; EuGH GRUR 2004, 680 (Nr. 35 - 36) - BIOMILD; vgl. auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 8 Rd. 222 m. w. N.).

    Eine Wortmarke, die, wie die hier begehrte Marke "National-Bank", Merkmale von Waren oder Dienstleistungen beschreibt, fehlt nämlich regelmäßig die Unterscheidungskraft in Bezug auf diese Waren oder Dienstleistungen (EuGH GRUR 2004, 674 (Nr. 86) - Postkantoor; EuGH GRUR 2004, 680 (Nr. 19) - Biomild).

  • EuGH, 12.02.2004 - C-265/00

    Campina Melkunie

    Auszug aus BPatG, 26.10.2010 - 33 W (pat) 137/09
    Solche Zeichen oder Angaben dürfen deshalb nicht aufgrund einer Eintragung nur für ein Unternehmen monopolisiert werden (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 (Nr. 25) - Chiemsee; EuGH GRUR 2004, 146 (Nr. 31) - DOUBLEMINT; EuGH GRUR 2004, 674 (Nr. 54, 56) - Postkantoor; EuGH GRUR 2004, 680 (Nr. 35 - 36) - BIOMILD; vgl. auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 8 Rd. 222 m. w. N.).

    Eine Wortmarke, die, wie die hier begehrte Marke "National-Bank", Merkmale von Waren oder Dienstleistungen beschreibt, fehlt nämlich regelmäßig die Unterscheidungskraft in Bezug auf diese Waren oder Dienstleistungen (EuGH GRUR 2004, 674 (Nr. 86) - Postkantoor; EuGH GRUR 2004, 680 (Nr. 19) - Biomild).

  • BGH, 13.03.2008 - I ZB 53/05

    SPA II

    Auszug aus BPatG, 26.10.2010 - 33 W (pat) 137/09
    Eine beschreibende Benutzung als Sachangabe für Waren und Dienstleistungen setzt nämlich nicht voraus, dass die Bezeichnung bereits feste begriffliche Konturen erlangt und sich eine einhellige Auffassung zum Sinngehalt herausgebildet hat (BGH GRUR 2008, 900 (Nr. 14, 15) - SPA II).

    Von einem die Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Begriff kann vielmehr auch auszugehen sein, wenn das Markenwort verschiedene Bedeutungen hat (vgl. BGH GRUR 2006, 760 (Nr. 14) - LOTTO), sein Inhalt vage ist (BGH GRUR 2000, 882 (883) - Bücher für eine bessere Welt) oder nur eine der möglichen Bedeutungen die Waren oder Dienstleistungen beschreibt (EuGH GRUR 2004, 146 (Nr. 33 ) - DOUBLEMINT; BGH GRUR 2008, 900 (Nr. 14, 15) - SPA II).

  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

    Auszug aus BPatG, 26.10.2010 - 33 W (pat) 137/09
    Solche Zeichen oder Angaben dürfen deshalb nicht aufgrund einer Eintragung nur für ein Unternehmen monopolisiert werden (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 (Nr. 25) - Chiemsee; EuGH GRUR 2004, 146 (Nr. 31) - DOUBLEMINT; EuGH GRUR 2004, 674 (Nr. 54, 56) - Postkantoor; EuGH GRUR 2004, 680 (Nr. 35 - 36) - BIOMILD; vgl. auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 8 Rd. 222 m. w. N.).

    Die hier angemeldeten Dienstleistungen der Klasse 36 und 45, sowie die unter der Klasse 35 angemeldeten Büroarbeiten richten sich neben dem Geschäftsverkehr auch an allgemeine und breite Verbraucherkreise, wobei von dem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher auszugehen ist (EuGH GRUR 2006, 411 (Nr. 24) - Matratzen Concord/Hukla; EuGH GRUR 1999, 723 (Nr. 29) - Chiemsee; Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 8 Rdn. 23 ff.).

  • BGH, 21.02.2008 - I ZB 24/05

    VISAGE

    Auszug aus BPatG, 26.10.2010 - 33 W (pat) 137/09
    Die Hauptfunktion der Marke besteht nämlich darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2005, 1042 (Nr. 23, 24) - Thomson LIFE; EuGH GRUR 2004, 943 (Nr. 23) - SAT.2; BGH GRUR 2008, 710 (Nr. 12) - VISAGE).

    Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht (vgl. BGH GRUR 2008, 710 (Nr. 16) - VISAGE; BGH GRUR 2006, 850 (Nr. 19) - FUSSBALL WM 2006 m. w. N.).

  • EuGH, 23.10.2003 - C-191/01

    EIN WORTZEICHEN KANN VON DER EINTRAGUNG ALS GEMEINSCHAFTSMARKE AUSGESCHLOSSEN

    Auszug aus BPatG, 26.10.2010 - 33 W (pat) 137/09
    Solche Zeichen oder Angaben dürfen deshalb nicht aufgrund einer Eintragung nur für ein Unternehmen monopolisiert werden (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 (Nr. 25) - Chiemsee; EuGH GRUR 2004, 146 (Nr. 31) - DOUBLEMINT; EuGH GRUR 2004, 674 (Nr. 54, 56) - Postkantoor; EuGH GRUR 2004, 680 (Nr. 35 - 36) - BIOMILD; vgl. auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 8 Rd. 222 m. w. N.).

    Von einem die Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Begriff kann vielmehr auch auszugehen sein, wenn das Markenwort verschiedene Bedeutungen hat (vgl. BGH GRUR 2006, 760 (Nr. 14) - LOTTO), sein Inhalt vage ist (BGH GRUR 2000, 882 (883) - Bücher für eine bessere Welt) oder nur eine der möglichen Bedeutungen die Waren oder Dienstleistungen beschreibt (EuGH GRUR 2004, 146 (Nr. 33 ) - DOUBLEMINT; BGH GRUR 2008, 900 (Nr. 14, 15) - SPA II).

  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

    Auszug aus BPatG, 26.10.2010 - 33 W (pat) 137/09
    Dieser umfasst alle Kreise, in denen die fragliche Marke aufgrund der beanspruchten Dienstleistungen Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann (vgl. EuGH GRUR 2004, 428 (Nr. 65) - Henkel).

    Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und sie somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH GRUR Int. 2005, 135 (Nr. 29) - Maglite; EuGH GRUR 2004, 428 (Nr. 30 f.) - Henkel).

  • BGH, 19.01.2006 - I ZB 11/04

    LOTTO

    Auszug aus BPatG, 26.10.2010 - 33 W (pat) 137/09
    Von einem die Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Begriff kann vielmehr auch auszugehen sein, wenn das Markenwort verschiedene Bedeutungen hat (vgl. BGH GRUR 2006, 760 (Nr. 14) - LOTTO), sein Inhalt vage ist (BGH GRUR 2000, 882 (883) - Bücher für eine bessere Welt) oder nur eine der möglichen Bedeutungen die Waren oder Dienstleistungen beschreibt (EuGH GRUR 2004, 146 (Nr. 33 ) - DOUBLEMINT; BGH GRUR 2008, 900 (Nr. 14, 15) - SPA II).
  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

    Auszug aus BPatG, 26.10.2010 - 33 W (pat) 137/09
    Die Prüfung der Herkunftsfunktion hat dabei streng und umfassend zu erfolgen, um die ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern (EuGH GRUR 2004, 1027 (Nr. 45) - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; EuGH GRUR 2003, 604 (Nr. 59); - Libertel; EuGH GRUR 2003, 58 (Nr. 20) - Companyline; BGH GRUR 2009, 949 (Nr. 11) - My World; BGH BlPMZ 2010, 273 (275) - Roche-Kugel).
  • BGH, 22.01.2009 - I ZB 52/08

    DeutschlandCard

  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

  • BGH, 28.08.2003 - I ZB 6/03

    "Cityservice"; Unterscheidungskraft eines sprachüblich gebildeten Wortzeichens

  • BGH, 22.01.2009 - I ZB 34/08

    My World

  • EuGH, 06.10.2005 - C-120/04

    Medion - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b -

  • EuGH, 21.10.2004 - C-64/02

    HABM / Erpo Möbelwerk

  • EuGH, 08.05.2008 - C-304/06

    Eurohypo / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

  • BGH, 17.02.2000 - I ZB 33/97

    Bücher für eine bessere Welt; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

  • EuGH, 10.04.2008 - C-102/07

    DAS ALLGEMEININTERESSE AN DER VERFÜGBARKEIT BESTIMMTER ZEICHEN FÜR JEDERMANN

  • EuGH, 19.09.2002 - C-104/00

    DKV / HABM

  • EuGH, 07.10.2004 - C-136/02

    Mag Instrument / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1

  • EuG, 08.07.2004 - T-270/02

    MLP Finanzdienstleistungen / HABM (bestpartner) - Gemeinschaftsmarke - Wortmarke

  • EuGH, 09.03.2006 - C-421/04

    Matratzen Concord - Vorabentscheidungsersuchen - Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b

  • EuG, 16.09.2008 - T-48/07

    ratiopharm / HABM (BioGeneriX) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

  • BPatG, 10.07.2012 - 33 W (pat) 528/11

    Markenbeschwerdeverfahren - "ETHIKBANK" - Freihaltungsbedürfnis - keine

    Durch den Hinweis auf einen bestimmten Banktypus, der die Dienstleistung erbringt, wird daher zugleich ein Merkmal der Dienstleistung selbst bezeichnet (ebenso BPatG 33 W (pat) 137/09 - National-Bank; BPatG 33 W (pat) 142/98 - Bayern-Bank; vgl. EuG Urteil v. 8. Juli 2004 T-270/02 - bestpartner).

    Vielmehr sind auch ähnliche Zeichen wie z. B. "Ökobank" (BPatG 33 W (pat) 161/98 oder "Nationalbank" (BPatG 33 W (pat) 137/09) zurückgewiesen worden.

  • BPatG, 11.12.2012 - 33 W (pat) 26/11

    Markenbeschwerdeverfahren - "Volksbank Ostallgäu" - Gattungsangabe -

    Da es sich bei den begehrten Dienstleistungen aus dem Finanz-, Immobilien- und Versicherungswesen (Klasse 36) ebenso wie bei den Dienstleistungen betriebswirtschaftlicher Art (Klasse 35: Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten; Werbung) und wissenschaftlich-technologischer Art (Klasse 42) um Dienstleistungen handelt, bei denen die "Person" des Dienstleisters eine wesentliche Rolle spielt, wird durch den Hinweis auf einen bestimmten Banktypus, der die Dienstleistungen erbringt, zugleich ein Merkmal der Dienstleistung selbst bezeichnet (ebenso BPatG 33 W (pat) 137/09 - Nationalbank; BPatG 33 W (pat) 152/98 - BayernBank; vgl. EuG Urteil v. 8. Juli 2004 T-270/02 - bestpartner).

    Das gilt ebenso für die übrigen Dienstleistungen, weil auch Banken Werbedienstleistungen, z. B. für Immobilien und Versicherungen, anbieten (BPatG 33 W (pat) 137/09 - Nationalbank 33 W (pat) 152/98 - Bayernbank; 33 W (pat) 102/09 - Sachsenbank).

  • BPatG, 02.10.2014 - 25 W (pat) 21/14

    Markenbeschwerdeverfahren - "bankagentur. (Wort-Bild-Marke)" - keine

    Hierbei kann dahinstehen, ob es sich dabei um Angaben i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG handelt, die der unmittelbaren Beschreibung dienen (so BPatG 33 W (pat) 137/09 - National-Bank; BPatG 33 W (pat) 528/11- Ethikbank, veröffentlicht auf der Homepage des BPatG), denn nach der Rechtsprechung des EuGH und des BGH fehlt die Unterscheidungskraft nicht nur Angaben, denen der Verkehr für die fraglichen Produkte einen unmittelbar beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet; vielmehr kann diese auch aus anderen Gründen fehlen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 - Postkantoor).
  • BPatG, 08.11.2012 - 30 W (pat) 107/11

    Markenbeschwerdeverfahren - "RE-MODEL" - fehlende Unterscheidungskraft

    Auch die gewählte Schreibweise in Form von zwei, durch einen Bindestrich verbundenen Worten bewirkt keine unterscheidungskräftige Verfremdung, sondern stellt - ähnlich wie die Binnengroßschreibung - ein werbeübliches Stilmittel dar (vgl. BPatG 33 W (pat) 137/09 - National-Bank; zur Binnengroßschreibung s. BGH GRUR 2003, 963, 965 - AntiVir/AntiVirus).
  • BPatG, 29.09.2014 - 25 W (pat) 19/14

    Markenbeschwerdeverfahren - "kapitalagentur. (Wort-Bild-Marke)" - keine

    Hierbei kann dahinstehen, ob es sich dabei um Angaben i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG handelt, die der unmittelbaren Beschreibung dienen (so BPatG 33 W (pat) 137/09 - National-Bank; BPatG 33 W (pat) 528/11- Ethikbank, veröffentlicht auf der Homepage des BPatG), denn nach der Rechtsprechung des EuGH und des BGH fehlt die Unterscheidungskraft nicht nur Angaben, denen der Verkehr für die fraglichen Produkte einen unmittelbar beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet; vielmehr kann diese auch aus anderen Gründen fehlen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 - Postkantoor).
  • BPatG, 02.10.2014 - 25 W (pat) 18/14

    Markenbeschwerdeverfahren - "risikoagentur. (Wort-Bild-Marke)" - keine

    Hierbei kann dahinstehen, ob es sich dabei um Angaben i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG handelt, die der unmittelbaren Beschreibung dienen (so BPatG 33 W (pat) 137/09 - National-Bank; BPatG 33 W (pat) 528/11- Ethikbank, veröffentlicht auf der Homepage des BPatG), denn nach der Rechtsprechung des EuGH und des BGH fehlt die Unterscheidungskraft nicht nur Angaben, denen der Verkehr für die fraglichen Produkte einen unmittelbar beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet; vielmehr kann diese auch aus anderen Gründen fehlen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 - Postkantoor).
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