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   BPatG, 28.09.2010 - 33 W (pat) 138/09   

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https://dejure.org/2010,24225
BPatG, 28.09.2010 - 33 W (pat) 138/09 (https://dejure.org/2010,24225)
BPatG, Entscheidung vom 28.09.2010 - 33 W (pat) 138/09 (https://dejure.org/2010,24225)
BPatG, Entscheidung vom 28. September 2010 - 33 W (pat) 138/09 (https://dejure.org/2010,24225)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 50 Abs 1 MarkenG, § 63 Abs 1 S 1 MarkenG, § 63 Abs 3 MarkenG, § 71 Abs 1 S 1 MarkenG, § 82 Abs 1 S 1 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - Kostenfestsetzung im Löschungsverfahren - Begründetheit der Kostengrundentscheidung wird im Kostenfestsetzungsverfahren nicht überprüft - zum Regelgegenstandswert in Löschungsverfahren - zum Interesse der Allgemeinheit an der Markenlöschung - ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - Kostenfestsetzung im Löschungsverfahren - Begründetheit der Kostengrundentscheidung wird im Kostenfestsetzungsverfahren nicht überprüft - zum Regelgegenstandswert in Löschungsverfahren - zum Interesse der Allgemeinheit an der Markenlöschung - ...

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - Kostenfestsetzung im Löschungsverfahren - Begründetheit der Kostengrundentscheidung wird im Kostenfestsetzungsverfahren nicht überprüft - zum Regelgegenstandswert in Löschungsverfahren - zum Interesse der Allgemeinheit an der Markenlöschung - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • BPatG, 18.01.2005 - 27 W (pat) 68/02
    Auszug aus BPatG, 28.09.2010 - 33 W (pat) 138/09
    b) Der von der Markenabteilung für die Gebührenbemessung angesetzte Gegenstandswert von 50.000 EUR ist nicht zu beanstanden, da dies dem Regelgegenstandswert in Löschungsverfahren entspricht (vgl. BPatG, 27 W (pat) 68/02; BPatG MarkenR 2006, 172; BPatGE 41, 100; 26 W (pat) 128/03; BPatG 17 W (pat) 182/04; Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 71 Rd. 26; v. Schultz, MarkenR, 2. Aufl., § 71 Rd. 11; Fezer, MarkenR, 4. Aufl., § 71 Rd. 13).

    Abzustellen ist hier insbesondere auch auf das Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der von der Rechtsordnung missbilligten Beeinträchtigung und Störung des Wettbewerbs durch die angegriffene Marke (BPatG 27 W (pat) 68/02).

    In Kostenbeschwerdeverfahren entspricht es in der Regel der Billigkeit, die Kosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen, weil nur auf diese Weise auch wirtschaftlich akzeptable Ergebnisse erzielt werden können (BPatG, 33 W (pat) 74/06; BPatG 24 W (pat) 13/07; BPatG 27 W (pat) 68/02).

  • BPatG, 26.03.2003 - 28 W (pat) 4/02
    Auszug aus BPatG, 28.09.2010 - 33 W (pat) 138/09
    Die Begründetheit der ergangenen Kostengrundentscheidung kann daher im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht überprüft werden (BPatG 28 W (pat) 4/02; Ströbele/Hacker, Markengesetz, § 63 Rd. 10).

    Grundlage für die Bewertung bildet im Markenlöschungsverfahren gemäß § 50 Abs. 1 MarkenG das Interesse der Allgemeinheit an der Löschung (BPatG 28 W (pat) 4/02; BPatG 24 W (pat) 240/03; BPatG MarkenR 2006, 172; BPatGE 41, 100; BPatGE 21, 140).

    Auch in einem Löschungsverfahren, das weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Sicht eine besondere Schwierigkeit oder einen überdurchschnittlichen Aufwand erkennen lässt, ist deshalb der Ansatz einer 1, 3 fachen Mittelgebühr angemessen (ebenso zu § 118 BRAGO: BPatG 33 W (pat) 196/04; 24 W (pat) 240/03; 28 W (pat) 4/02).

  • BPatG, 07.11.2006 - 33 W (pat) 74/06
    Auszug aus BPatG, 28.09.2010 - 33 W (pat) 138/09
    In Kostenbeschwerdeverfahren entspricht es in der Regel der Billigkeit, die Kosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen, weil nur auf diese Weise auch wirtschaftlich akzeptable Ergebnisse erzielt werden können (BPatG, 33 W (pat) 74/06; BPatG 24 W (pat) 13/07; BPatG 27 W (pat) 68/02).

    Ansonsten bestünde die Gefahr, dass der in einem solchen Rechtsstreit Obsiegende durch die Belastung mit seinen eigenen Kosten letztlich einen wirtschaftlichen Schaden erleiden würde (BPatG, 33 W (pat) 74/06; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 71 Rd. 17).

  • BPatG, 25.11.2003 - 24 W (pat) 240/03
    Auszug aus BPatG, 28.09.2010 - 33 W (pat) 138/09
    Grundlage für die Bewertung bildet im Markenlöschungsverfahren gemäß § 50 Abs. 1 MarkenG das Interesse der Allgemeinheit an der Löschung (BPatG 28 W (pat) 4/02; BPatG 24 W (pat) 240/03; BPatG MarkenR 2006, 172; BPatGE 41, 100; BPatGE 21, 140).

    Auch in einem Löschungsverfahren, das weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Sicht eine besondere Schwierigkeit oder einen überdurchschnittlichen Aufwand erkennen lässt, ist deshalb der Ansatz einer 1, 3 fachen Mittelgebühr angemessen (ebenso zu § 118 BRAGO: BPatG 33 W (pat) 196/04; 24 W (pat) 240/03; 28 W (pat) 4/02).

  • BPatG, 06.02.1998 - 33 W (pat) 124/97

    Cotto

    Auszug aus BPatG, 28.09.2010 - 33 W (pat) 138/09
    b) Der von der Markenabteilung für die Gebührenbemessung angesetzte Gegenstandswert von 50.000 EUR ist nicht zu beanstanden, da dies dem Regelgegenstandswert in Löschungsverfahren entspricht (vgl. BPatG, 27 W (pat) 68/02; BPatG MarkenR 2006, 172; BPatGE 41, 100; 26 W (pat) 128/03; BPatG 17 W (pat) 182/04; Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 71 Rd. 26; v. Schultz, MarkenR, 2. Aufl., § 71 Rd. 11; Fezer, MarkenR, 4. Aufl., § 71 Rd. 13).

    Grundlage für die Bewertung bildet im Markenlöschungsverfahren gemäß § 50 Abs. 1 MarkenG das Interesse der Allgemeinheit an der Löschung (BPatG 28 W (pat) 4/02; BPatG 24 W (pat) 240/03; BPatG MarkenR 2006, 172; BPatGE 41, 100; BPatGE 21, 140).

  • LG Zweibrücken, 30.10.1995 - 3 T 134/95
    Auszug aus BPatG, 28.09.2010 - 33 W (pat) 138/09
    Dies schließt aber nicht aus, eine geforderte, nicht entstandene Gebühr gegen eine entstandene, nicht geforderte Gebühr auszutauschen, solange der festgesetzte Betrag den beantragten nicht überschreitet und beide Gebühren auf denselben Sachverhalt bezogen sind (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 966; OLG Koblenz JurBüro 1996, 211; Frankfurt RpflG 1988, 162; Zöller/Herget, ZPO, 28. Auflage, § 104 "Austausch von Kosten, Gebührenauswechselung"; Müller, JurBüro 1996, 212).
  • BPatG, 14.12.2004 - 33 W (pat) 196/04
    Auszug aus BPatG, 28.09.2010 - 33 W (pat) 138/09
    Auch in einem Löschungsverfahren, das weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Sicht eine besondere Schwierigkeit oder einen überdurchschnittlichen Aufwand erkennen lässt, ist deshalb der Ansatz einer 1, 3 fachen Mittelgebühr angemessen (ebenso zu § 118 BRAGO: BPatG 33 W (pat) 196/04; 24 W (pat) 240/03; 28 W (pat) 4/02).
  • OLG Karlsruhe, 14.08.2003 - 5 WF 134/03

    Austausch der Gebührenposition im Kostenfestsetzungsverfahren des im Wege der PKH

    Auszug aus BPatG, 28.09.2010 - 33 W (pat) 138/09
    Dies schließt aber nicht aus, eine geforderte, nicht entstandene Gebühr gegen eine entstandene, nicht geforderte Gebühr auszutauschen, solange der festgesetzte Betrag den beantragten nicht überschreitet und beide Gebühren auf denselben Sachverhalt bezogen sind (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 966; OLG Koblenz JurBüro 1996, 211; Frankfurt RpflG 1988, 162; Zöller/Herget, ZPO, 28. Auflage, § 104 "Austausch von Kosten, Gebührenauswechselung"; Müller, JurBüro 1996, 212).
  • BPatG, 21.02.2011 - 29 W (pat) 39/09

    Markenbeschwerdeverfahren - Kostenfestsetzung im Löschungsverfahren - zur Höhe

    Andere Senate sowie ein Teil der Literatur halten - teilweise im Anschluss an die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. März 2006 (GRUR 2006, 704 - Markenwert) - bei unbenutzten Marken einen Regelwert von 50.000,-- EUR für gerechtfertigt (27 W (pat) 68/02 - alphajet; 26 W (pat) 16/02 - Senadores; 26 W pat) 128/03 - Dual Mode; 24 W (pat) 20/07 - SAMADHI; 26 W (pat) 2/10 - ErblühTee; 33 W (pat) 138/09; 33 W (pat) 68/10; Fezer/Grabrucker, Handbuch der Markenpraxis, Band I, Markenverfahrensrecht, 1. Teil, 2. Kap., Rdnr. 44; Heidelberger Kommentar/Fuchs-Wissemann, 2. Aufl., § 71 Rdnr. 9).
  • BPatG, 21.05.2014 - 28 W (pat) 58/12

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "LACTEC (Wort-Bild-Marke)" -

    Da vorliegend keine Anhaltspunkte für eine umfangreichere Benutzung der angegriffenen Marke vorliegen, hält der erkennende Senat einen (Regel-)Gegenstandswert von 50.000 EUR für angemessen, aber auch ausreichend (vgl. auch BPatG 27 W (pat) 57/07 - MAUI SPORTS; 26 W (pat) 2/10 - Erblüh Tee; 33 W (pat) 138/09 - DEVO; 29 W (pat) 39/09 - Andernacher Geysir).
  • BPatG, 21.05.2014 - 28 W (pat) 71/12

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "LacTec" - keine

    Da vorliegend keine Anhaltspunkte für eine umfangreichere Benutzung der angegriffenen Marke vorliegen, hält der erkennende Senat einen (Regel-)Gegenstandswert von 50.000 EUR für angemessen, aber auch ausreichend (vgl. auch BPatG 27 W (pat) 57/07 - MAUI SPORTS; 26 W (pat) 2/10 - Erblüh Tee; 33 W (pat) 138/09 - DEVO; 29 W (pat) 39/09 - Andernacher Geysir).
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