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   BPatG, 16.03.2005 - 33 W (pat) 143/02   

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BPatG, 16.03.2005 - 33 W (pat) 143/02 (https://dejure.org/2005,22088)
BPatG, Entscheidung vom 16.03.2005 - 33 W (pat) 143/02 (https://dejure.org/2005,22088)
BPatG, Entscheidung vom 16. März 2005 - 33 W (pat) 143/02 (https://dejure.org/2005,22088)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 24.06.2004 - C-49/02

    Heidelberger Bauchemie

    Auszug aus BPatG, 16.03.2005 - 33 W (pat) 143/02
    Dass eine Farbe oder eine Farbzusammenstellung als solche eine Marke iS von Art. 2 der Richtlinie 89/104/EWG, dh, unter bestimmten Voraussetzungen geeignet sein kann, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden, hat der Europäische Gerichtshof anerkannt (GRUR 2003, 604 - Libertel und GRUR 2004, 858 - Heidelberger Bauchemie).

    Bei der Würdigung der Schutzfähigkeit der Marke sind alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, zu denen gegebenenfalls auch die Benutzung des als Marke angemeldeten Zeichens sowie insbesondere die Dauer des Gebrauchs der Marke gehören (EuGH GRUR 2003, 607 - 609, Rdn 51 bis 56, 66, 74 - Libertel und GRUR 2004, 858, 860, Rdn 41 und 42 mwN - Heidelberger Bauchemie GmbH).

  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 57/98

    Farbmarke violettfarben; Unterscheidungskraft einer konturlosen Farbmarke

    Auszug aus BPatG, 16.03.2005 - 33 W (pat) 143/02
    Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden konkreten Eignung vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass jede noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (stRspr vgl BGH GRUR 2001, 1154, 1155 - Farbmarke violettfarben mwN; BGH GRUR 2002, 538 - grün eingefärbte Prozessorengehäuse).

    Dabei kann die Verwendung von Farben als Angabe über Merkmale einer Ware durchaus ein Freihaltebedürfnis von Gewicht darstellen (vgl BGH GRUR 2001, 1154 - Farbmarke violettfarben).

  • BGH, 19.09.2001 - I ZB 6/99

    Grün eingefärbte Prozessorengehäuse; Unterscheidungskraft einer Marke durch

    Auszug aus BPatG, 16.03.2005 - 33 W (pat) 143/02
    2 a. Der Senat geht davon aus, dass der Gegenstand der Anmeldung, die Farbe Gelb zur Einfärbung der beanspruchten Waren, grundsätzlich markenfähig iSv § 3 Abs. 1 MarkenG ist (stRspr, vgl insbesondere BGH GRUR 2002, 538 - grün eingefärbte Prozessorengehäuse).

    Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden konkreten Eignung vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass jede noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (stRspr vgl BGH GRUR 2001, 1154, 1155 - Farbmarke violettfarben mwN; BGH GRUR 2002, 538 - grün eingefärbte Prozessorengehäuse).

  • BGH, 10.04.1997 - I ZB 1/95

    "Autofelge"; Unterscheidungskraft einer Bildmarke

    Auszug aus BPatG, 16.03.2005 - 33 W (pat) 143/02
    Aus diesen Gründen findet auch die von der Markenstelle herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs "Autofelge" keine Anwendung auf die vorliegende Anmeldung, da das dort angemeldete Bildzeichen die technische Gestaltung der typischen Merkmale einer Autofelge ohne darüber hinausgehende Elemente darstellte (GRUR 1997, 527, 529).
  • BPatG, 26.01.2005 - 32 W (pat) 353/03

    Die Farbe "Gelb" als Marke

    Auszug aus BPatG, 16.03.2005 - 33 W (pat) 143/02
    Mit der Abbildung der gelben Einfärbung der beanspruchten Waren in Verbindung mit dem Farbcode und der Beschreibung der Verwendungsweise der Farbe hat der Anmelder die Farbmarke hinreichend konkretisiert und den Gegenstand des Schutzes so deutlich offenbart, dass sie die Anforderungen an die Bestimmtheit der Wiedergabe der Marke und ihre grafische Darstellbarkeit (§ 8 Abs. 1 MarkenG) erfüllt (vgl hierzu BGH aaO; EuGH aaO sowie BPatG, Beschluss vom 26.1.2005 - 32 W (pat) 353/03 - GRUR 2005, 585 - Farbmarke gelb; Ströbele/Hacker MarkenG, 7. Aufl, § 3 Rdn 40 f, 44, 46, 50; § 32 Rdn 20).
  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

    Auszug aus BPatG, 16.03.2005 - 33 W (pat) 143/02
    Dass eine Farbe oder eine Farbzusammenstellung als solche eine Marke iS von Art. 2 der Richtlinie 89/104/EWG, dh, unter bestimmten Voraussetzungen geeignet sein kann, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden, hat der Europäische Gerichtshof anerkannt (GRUR 2003, 604 - Libertel und GRUR 2004, 858 - Heidelberger Bauchemie).
  • BPatG, 06.05.2009 - 29 W (pat) 19/05
    Dies sowohl im Hinblick darauf, dass die Behauptung von der fehlenden Gewöhnung stimmt, oder umgekehrt sich eine solche Gewöhnung belegen lässt, als auch im Hinblick auf Feststellungen zur konkreten Unterscheidungskraft der beanspruchten Farbe (BPatG GRUR 2009, 161, 162 -YELLO, Rechtsbeschwerdeverfahren I ZB 76/08; GRUR 2009, 167 -Sonnengelb; GRUR 2009, 170, 171 -Rapsgelb; GRUR 2008, 428, 429 -Rot; 29 W (pat) 64/06 -Giftgrün; 30 W (pat) 131/05 -Cadmiumgelb; 33 W (pat) 143/02 -Gelb).

    Denn nur unter diesen Voraussetzungen sind aussagekräftige Rückschlüsse aus dem Marktauftritt der Produkte oder Dienstleistungen auf die Wahrnehmung des Verkehrs möglich (vgl. BGH GRUR 2002, 538 -grün eingefärbte Prozessorengehäuse; GRUR 2001, 1154, 1155 -Farbmarke violettfarben; BPatG GRUR 2005, 1056, 1058 -zweifarbige Kombination Dunkelblau/Hellblau; 33 W (pat) 143/02 -Gelb; 30 W (pat) 131/05 -Cadmiumgelb).

  • BPatG, 13.08.2008 - 29 W (pat) 168/04

    Farbmarke Gelb - Yello

    Außergewöhnliche Umstände im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung sind daher regelmäßig nur anzunehmen, wenn die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen Teil eines in sich abgeschlossenen, von den Kennzeichnungsgewohnheiten anderer Branchen unabhängigen und somit spezifischen Marktsegments im wirtschaftlichen Sinne sind und aufgrund dessen in der Präsentation am Markt Besonderheiten aufweisen (vgl. BGH GRUR 2002, 538 - grün eingefärbte Prozessorengehäuse; BPatG GRUR 2005, 1056, 1058 - Dunkelblau/Hellblau; 33 W (pat) 143/02 - Zitzengummis für Melkanlagen).
  • BPatG, 06.05.2009 - 29 W (pat) 20/05
    Denn nur unter diesen Voraussetzungen sind aussagekräftige Rückschlüsse aus dem Marktauftritt der Produkte oder Dienstleistungen auf die Wahrnehmung des Verkehrs möglich (vgl. BGH GRUR 2002, 538 -grün eingefärbte Prozessorengehäuse; GRUR 2001, 1154, 1155 -Farbmarke violettfarben; BPatG GRUR 2005, 1056, 1058 -zweifarbige Kombination Dunkelblau/Hellblau; 33 W (pat) 143/02 -Gelb; 30 W (pat) 131/05 -Cadmiumgelb).
  • BPatG, 18.12.2009 - 29 W (pat) 115/07
    Dies ist hier wie bei der abstrakten Farbmarke der Fall (vgl. BPatG, a. a. O., -Rapsgelb; BPatG GRUR 2005, 1056, 1058 -Dunkelblau/Hellblau; BPatG 33 W (pat) 143/02 -Zitzengummis für Melkanlagen).
  • BPatG, 28.10.2009 - 29 W (pat) 1/09
    Dies ist hier der Fall (vgl. BPatG GRUR 2005, 1056, 1058 -Dunkelblau/Hellblau; 33 W (pat) 143/02 -Zitzengummis für Melkanlagen).
  • BPatG, 13.08.2008 - 29 W (pat) 146/06
    Dies ist hier der Fall (vgl. BPatG GRUR 2005, 1056, 1058 - Dunkelblau/Hellblau; 33 W (pat) 143/02 - Zitzengummis für Melkanlagen).
  • BPatG, 07.05.2008 - 29 W (pat) 58/06

    Farbmarke Signalgelb

    Für den Senat folgt daraus, dass außergewöhnliche Umstände nur angenommen werden können, wenn die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen Teil eines in sich abgeschlossenen, von den Kennzeichnungsgewohnheiten anderer Branchen unabhängigen und somit spezifischen Marktsegments im wirtschaftlichen Sinne sind, und aufgrund dessen in der Präsentation am Markt Besonderheiten aufweisen (vgl. BGH GRUR 2002, 538 - grün eingefärbte Prozessorengehäuse; BPatG GRUR 2005, 1056, 1058 - Dunkelblau/Hellblau; 33 W (pat) 143/02 - Zitzengummis für Melkanlagen).
  • BPatG, 18.02.2010 - 30 W (pat) 48/08

    Markenbeschwerdeverfahren - "Farbzusammenstellung blau/grau" - kein spezifisches

    Gemäß der Rechtsprechung des EuGH geht der Senat davon aus, dass nur in einem überschaubaren, von den Kennzeichnungsgewohnheiten anderer Branchen unabhängigen und somit spezifischen Marktsegment eine "Umgewöhnung" des Verkehrs in der Wahrnehmung abstrakter Farben/Farbkombinationen stattfinden kann (vgl. BGH GRUR 2002, 538 - grün eingefärbte Prozessorengehäuse; BPatG GRUR 2005, 1056, 1058 - Dunkelblau/Hellblau; BPatG 33 W (pat) 143/02 - gelber Zitzengummi, Zusammenfassung veröffentlicht bei PAVIS PROMA; vgl. zu Beispielen aus der Rechtsprechung des BPatG Ströbele/Hacker, MarkenG 9. Aufl. § 8 Rdn. 205).
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