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   BPatG, 12.10.2004 - 33 W (pat) 187/04   

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BPatG, 12.10.2004 - 33 W (pat) 187/04 (https://dejure.org/2004,30910)
BPatG, Entscheidung vom 12.10.2004 - 33 W (pat) 187/04 (https://dejure.org/2004,30910)
BPatG, Entscheidung vom 12. Oktober 2004 - 33 W (pat) 187/04 (https://dejure.org/2004,30910)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

    Auszug aus BPatG, 12.10.2004 - 33 W (pat) 187/04
    Diese Vorschrift liegt der inhaltsgleichen Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zugrunde und ist für deren richtlienkonforme Auslegung maßgeblich (EuGH GRUR 1999, 723).
  • BGH, 15.07.1999 - I ZB 16/97

    YES; Unterscheidungskraft einer Marke

    Auszug aus BPatG, 12.10.2004 - 33 W (pat) 187/04
    Kann einer Wortmarke kein für die beanspruchten Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß einem als Marke verwendeten Wortzeichen die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (stRspr BGH aaO - marktfrisch; BGH GRUR 1999, 1089 - YES).
  • BPatG, 11.04.2000 - 27 W (pat) 108/99

    Voraussetzungen für ein aktuelles Freihaltungsbedürfnis bei Wortmarke

    Auszug aus BPatG, 12.10.2004 - 33 W (pat) 187/04
    Bei der Prüfung des Freihaltungsbedürfnisses an Ortsausgaben sind dementsprechend nicht nur die aktuellen Gegebenheiten zu berücksichtigen, sondern es ist auch die Möglichkeit zu erörtern, ob eine entsprechende beschreibende Verwendung der fraglichen Angabe vernünftigerweise in der Zukunft zu erwarten ist (EuGH aaO Ls 1, TZ 30; so auch BPatG GRUR 2000, 1050 - Cloppenburg).
  • BGH, 11.10.2001 - I ZB 5/99

    OMEPRAZOK; Voraussetzungen einer Täuschung durch eine Marke; Unzulässigkeit der

    Auszug aus BPatG, 12.10.2004 - 33 W (pat) 187/04
    Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (stRspr vgl BGH WRP 2001, 1082 - marktfrisch; GRUR 2002, 540 - OMEPRAZOK).
  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 42/98

    Marktfrisch; Säumnis in der mündlichen Verhandlung in Markenangelegenheiten;

    Auszug aus BPatG, 12.10.2004 - 33 W (pat) 187/04
    Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (stRspr vgl BGH WRP 2001, 1082 - marktfrisch; GRUR 2002, 540 - OMEPRAZOK).
  • BPatG, 13.01.2015 - 27 W (pat) 548/14

    Markenbeschwerdeverfahren - "Kloster Wettenhausen" - Unterscheidungskraft - keine

    Ein Allgemeininteresse an der freien Verwendbarkeit des Namens des Klosters zur Kennzeichnung der beanspruchten Waren ist daher weder aktuell gegeben, noch liegen tatsächliche Anhaltspunkte für ein zukünftiges Freihaltungsbedürfnis vor (vgl. BPatG BeckRS 2009, 00958 - Burg Eltz).
  • BPatG, 02.07.2014 - 26 W (pat) 507/13

    Markenbeschwerdeverfahren - "Weingut Gut Ravensburg" - zur Eignung einer

    Ergänzend verweist die Anmelderin auf die Entscheidung des 33. Senats des Bundespatentgerichts zu der Bezeichnung "Burg Eltz" (PAVIS PROMA, 33 W (pat) 187/04, Beschluss vom 12.10.2004) sowie auf vom Deutschen Patent- und Markenamt zuvor eingetragene Marken, wie z. B. "Weingut Schloss Staufenberg" und "Weingut Schloss Salem".
  • BPatG, 05.10.2011 - 26 W (pat) 501/11

    Markenbeschwerdeverfahren - "Kloster Beuerberger Naturkraft (Wort-Bild-Marke)" -

    Ein Allgemeininteresse an der freien Verwendbarkeit des Namens des Klosters zur Kennzeichnung der beanspruchten Waren ist daher weder aktuell gegeben, noch liegen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ein zukünftiges Freihaltungsbedürfnis vor (vgl. BPatG PAVIS PROMA 33 W (pat) 187/04 - Burg Eltz).
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