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   BPatG, 31.03.2009 - 33 W (pat) 21/07   

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BPatG, 31.03.2009 - 33 W (pat) 21/07 (https://dejure.org/2009,9964)
BPatG, Entscheidung vom 31.03.2009 - 33 W (pat) 21/07 (https://dejure.org/2009,9964)
BPatG, Entscheidung vom 31. März 2009 - 33 W (pat) 21/07 (https://dejure.org/2009,9964)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2009, 1060
  • GRUR-RR 2010, 408 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 16.09.2004 - C-329/02

    BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT

    Auszug aus BPatG, 31.03.2009 - 33 W (pat) 21/07
    Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen an (EuGH GRUR 2004, 943, 944 (Nr. 24) - SAT.2).

    Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, 429 f. (Nr. 30, 31) "Henkel"; GRUR 2004, 943, 944 (Nr. 23, 24) "SAT.2"; BGH GRUR 2006, 850, 854 (Nr. 17) "FUSSBALL WM 2006").

  • BGH, 13.06.2002 - I ZB 1/00

    "Bar jeder Vernunft"; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 31.03.2009 - 33 W (pat) 21/07
    Es ist auch nicht erforderlich, dass sie einen selbständig kennzeichnenden Bestandteil enthalten oder in ihrer Gesamtheit einen besonderen phantasievollen Überschuss aufweisen (vgl. BGH GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft).

    Als Indiz für Unterscheidungskraft werden Kürze, Originalität und Prägnanz der jeweiligen Wortfolge angesehen (vgl. z. B. BGH GRUR 2000, 321, 322 - Radio von hier; GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft; siehe auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 116 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus BPatG, 31.03.2009 - 33 W (pat) 21/07
    Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH 2006, 850, 854 (Nr. 19) "FUSSBALL WM 2006"; EuGH GRUR 2004, 674, 678 (Nr. 86) "Postkantoor").

    Dies sind nach der Terminologie des Bundesgerichtshofs die Zeichen, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen bestehen, die etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH - FUSSBALL WM 2006 a. a. O.; GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; vgl. dazu auch EuGH GRUR 2004, 674, 677 f. (Nr. 69, 70, 86) Postkantoor; GRUR 2004, 680, 681 (Nr. 19) BIOMILD; GRUR 2008, 608, 610 (Nr. 61, 62) EUROHYPO).

  • BPatG, 21.10.2008 - 33 W (pat) 33/07
    Auszug aus BPatG, 31.03.2009 - 33 W (pat) 21/07
    Dies gilt trotz des Umstandes, dass die Anmelderin selbst die drei Slogans jeweils für sich als isolierte Marke angemeldet und insoweit jeweils für einen Teil der beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine Eintragung erreicht hat (vgl. die Parallelverfahren 33 W (pat) 22/07, 33 W (pat) 33/07 und 33 W (pat) 37/07).

    Solche hochspeziellen Maschinen sind Gegenstand ständiger technischer Fortentwicklung, wobei die technischen Neuerungen häufig auch Gegenstand von Patentanmeldungen sind, worauf die Anmelderin bereits im Parallelverfahren 33 W (pat) 33/07 hingewiesen worden war.

  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

    Auszug aus BPatG, 31.03.2009 - 33 W (pat) 21/07
    Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, 429 f. (Nr. 30, 31) "Henkel"; GRUR 2004, 943, 944 (Nr. 23, 24) "SAT.2"; BGH GRUR 2006, 850, 854 (Nr. 17) "FUSSBALL WM 2006").

    Es ist allgemein anerkannt, dass auch Angaben, die ohne die Waren und Dienstleistungen unmittelbar zu beschreiben lediglich einen beschreibenden Bezug zu den beanspruchten Produkten aufweisen, unter das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft fallen können (vgl. dazu BGH GRUR 2005, 417, 419 BerlinCard; GRUR 2006, 850 (Nr. 19 und 28) FUSSBALL WM 2006; GRUR 2008, 710, 711 (Nr. 16) VISAGE).

  • BGH, 21.02.2008 - I ZB 24/05

    VISAGE

    Auszug aus BPatG, 31.03.2009 - 33 W (pat) 21/07
    Es ist allgemein anerkannt, dass auch Angaben, die ohne die Waren und Dienstleistungen unmittelbar zu beschreiben lediglich einen beschreibenden Bezug zu den beanspruchten Produkten aufweisen, unter das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft fallen können (vgl. dazu BGH GRUR 2005, 417, 419 BerlinCard; GRUR 2006, 850 (Nr. 19 und 28) FUSSBALL WM 2006; GRUR 2008, 710, 711 (Nr. 16) VISAGE).
  • EuGH, 12.02.2004 - C-265/00

    Campina Melkunie

    Auszug aus BPatG, 31.03.2009 - 33 W (pat) 21/07
    Dies sind nach der Terminologie des Bundesgerichtshofs die Zeichen, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen bestehen, die etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH - FUSSBALL WM 2006 a. a. O.; GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; vgl. dazu auch EuGH GRUR 2004, 674, 677 f. (Nr. 69, 70, 86) Postkantoor; GRUR 2004, 680, 681 (Nr. 19) BIOMILD; GRUR 2008, 608, 610 (Nr. 61, 62) EUROHYPO).
  • BGH, 08.12.1999 - I ZB 2/97

    Radio von hier

    Auszug aus BPatG, 31.03.2009 - 33 W (pat) 21/07
    Als Indiz für Unterscheidungskraft werden Kürze, Originalität und Prägnanz der jeweiligen Wortfolge angesehen (vgl. z. B. BGH GRUR 2000, 321, 322 - Radio von hier; GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft; siehe auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 116 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

    Auszug aus BPatG, 31.03.2009 - 33 W (pat) 21/07
    Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, 429 f. (Nr. 30, 31) "Henkel"; GRUR 2004, 943, 944 (Nr. 23, 24) "SAT.2"; BGH GRUR 2006, 850, 854 (Nr. 17) "FUSSBALL WM 2006").
  • EuGH, 21.10.2004 - C-64/02

    HABM / Erpo Möbelwerk

    Auszug aus BPatG, 31.03.2009 - 33 W (pat) 21/07
    Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr in Slogans regelmäßig dann keinen Herkunftshinweis sieht, wenn der Slogan eine Werbefunktion ausübt, die z. B. darin besteht, die Qualität der betreffenden Waren oder Dienstleistungen anzupreisen, es sei denn, dass die Werbefunktion im Vergleich zu ihrer behaupteten Herkunftsfunktion offensichtlich von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027, 1029 (Nr. 35) DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT).
  • BGH, 16.12.2004 - I ZB 12/02

    BerlinCard

  • BPatG, 21.10.2008 - 33 W (pat) 37/07
  • BGH, 17.05.2001 - I ZB 60/98

    Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

  • EuGH, 08.05.2008 - C-304/06

    Eurohypo / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

  • BPatG, 21.10.2008 - 33 W (pat) 22/07
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