Rechtsprechung
BPatG, 17.06.2008 - 33 W (pat) 82/06 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- markenmagazin:recht
§ 8 MarkenG; § 9 MarkenG; § 39 KWG; § 43 KWG
DRSB Deutsche Volksbank - Bundespatentgericht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- GRUR-RR 2009, 131
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 09.11.2016 - I ZB 43/15
Stadtwerke Bremen - Markenschutz: Schutzhindernis der Täuschungseignung bei …
Eine in der angemeldeten Marke enthaltene unternehmensbezogene Angabe kann allenfalls zur Täuschung geeignet sein, wenn sie in Bezug auf den Geschäftsbetrieb sowohl des Markeninhabers als auch eines jeden Dritten irreführend ist (vgl. BPatG, GRUR-RR 2009, 131, 133 - DRSB Deutsche Volksbank; GRUR 2012, 1148, 1150 f. - Robert Enke; GRUR-RR 2013, 59, 61 - St. Petersburger Staatsballett;… Lange, Marken- und Kennzeichenrecht, 2. Aufl., Rn. 1080;… v. Gamm in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 8 MarkenG Rn. 78;… Ströbele in Ströbele/Hacker aaO § 8 Rn. 728). - BPatG, 21.01.2013 - 27 W (pat) 553/12
Grillmeister - Markenbeschwerdeverfahren - "grill® meister (Wort-Bild-Marke)" - …
Die Ersichtlichkeit der Täuschung ist damit aber nicht in Frage zu stellen, da nur eine bereits im Prüfungszeitpunkt mögliche Markenbenutzung, bei der keine Irreführung erfolgt (vgl. BGH GRUR 2002, 540 (541) - Omeprazok; BPatG GRUR-RR 2009, 131, 134 - DRSB-Deutsche Volksbank; BPatG GRUR 1991, 145 - Mascasano), Ersichtlichkeit ausschließen kann. - BPatG, 16.07.2014 - 26 W (pat) 86/13
Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "stadtwerke hamburg …
Dies wäre jedoch nach der Rechtsprechung des BPatG (BPatG PAVIS, 33 W (pat) 82/06 - DRSB Deutsche Volksbank) ein äußerer, nicht mehr zur Marke selbst gehörender Umstand.Zwar sollten diese wettbewerbsrechtlichen Grundsätze insbesondere nach der Entscheidung BPatG GRUR-RR 2009, 131, 133 - Deutsche Volksbank (Beschluss vom 17. Juni 2008, 33 W (pat) 82/06) keine Berücksichtigung im Rahmen der Prüfung des absoluten Schutzhindernisses des § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG finden, da hier das Zeichen als solches in Bezug auf die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und nicht nur eine bestimmte Art der Verwendung irreführend sein müsse.
Die Prüfung der absoluten Schutzhindernisse nach § 8 MarkenG im Eintragungsverfahren sei auf die angemeldete Marke als solche in der Ausgestaltung, für die ihre Eintragung beantragt werde, beschränkt, was der Auffassung des 33. Senats des BPatG (Beschluss vom 17. Juni 2008, 33 W (pat) 82/06 - DRSB Deutsche Volksbank) entspreche.
In diesem Sinne hat der 33. Senat des BPatG mit Beschluss vom 17. Juni 2008 (GRUR-RR 2009, 131, 33 W (pat) 82/06 - DRSB Deutsche Volksbank), auf den die Markenabteilung 3.4 ihren Beschluss vom 4. September 2013 maßgeblich gestützt hat, entschieden, der Markenbestandteil "Deutsche Volksbank" könne keine Täuschungsgefahr aus der Marke an sich begründen, weil die Möglichkeit bestehe, dass die Markeninhaber oder etwaige Rechtsnachfolger eine Volksbank gründen, erwerben oder dass sie ihre Marke an eine Volksbank veräußern oder lizenzieren würden.
- BPatG, 22.05.2012 - 27 W (pat) 51/11
Markenbeschwerdeverfahren - "St. Petersburger Staatsballett" - im Rahmen der …
Die Prüfung ist insoweit auf ersichtliche Tatbestände beschränkt (§ 37 Abs. 3 MarkenG), weshalb keine Benutzungsform denkbar sein darf, in der das Zeichen nicht täuschend wirken kann (BGH GRUR 2002, 540, 541 - Omeprazok; BPatG GRUR-RR 2009, 131, 134 - DRSB-Deutsche Volksbank), wobei es auf die Verhältnisse des Anmelders mangels Bindung der Marke an einen Geschäftsbetrieb nicht ankommt. - BPatG, 14.10.2013 - 27 W (pat) 38/13
Markenbeschwerdeverfahren - "Bolschoi Staatsballett (Wort-Bild-Marke)" - die …
Die Prüfung ist insoweit auf ersichtliche Tatbestände beschränkt (§ 37 Abs. 3 MarkenG), weshalb keine Benutzungsform denkbar sein darf, in der das Zeichen nicht täuschend wirken kann (BGH GRUR 2002, 540, 541 - Omeprazok; BPatG GRUR-RR 2009, 131, 134 - DRSB-Deutsche Volksbank), wobei es auf die Verhältnisse des Anmelders mangels Bindung der Marke an einen Geschäftsbetrieb nicht ankommt. - BPatG, 10.09.2013 - 27 W (pat) 42/13
Markenbeschwerdeverfahren - "St. Petersburger Nationalballett" - die Berühmung …
Die Prüfung ist insoweit auf ersichtliche Tatbestände beschränkt (§ 37 Abs. 3 MarkenG), weshalb keine Benutzungsform denkbar sein darf, in der das Zeichen nicht täuschend wirken kann (BGH GRUR 2002, 540, 541 - Omeprazok; BPatG GRUR-RR 2009, 131, 134 - DRSB-Deutsche Volksbank), wobei es auf die Verhältnisse des Anmelders mangels Bindung der Marke an einen Geschäftsbetrieb nicht ankommt.