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   BPatG, 05.05.2009 - 33 W (pat) 94/07   

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BPatG, 05.05.2009 - 33 W (pat) 94/07 (https://dejure.org/2009,25638)
BPatG, Entscheidung vom 05.05.2009 - 33 W (pat) 94/07 (https://dejure.org/2009,25638)
BPatG, Entscheidung vom 05. Mai 2009 - 33 W (pat) 94/07 (https://dejure.org/2009,25638)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • kanzlei.biz

    "Neue Wege mit..." - Wenn einer Marke jede Unterscheidungskraft fehlt

  • kanzlei.biz

    "Neue Wege mit..." - Wenn einer Marke jede Unterscheidungskraft fehlt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 23.10.2003 - C-191/01

    EIN WORTZEICHEN KANN VON DER EINTRAGUNG ALS GEMEINSCHAFTSMARKE AUSGESCHLOSSEN

    Auszug aus BPatG, 05.05.2009 - 33 W (pat) 94/07
    Ergänzend wird auf die Entscheidung EuGH GRUR 2004, 146.
  • EuGH, 16.09.2004 - C-329/02

    BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT

    Auszug aus BPatG, 05.05.2009 - 33 W (pat) 94/07
    Für die Beurteilung der Schutzfähigkeit einer Marke, auch und gerade von Mehrwortzeichen oder Begriffskombinationen, ist auf die Wahrnehmung in ihrer Gesamtheit durch die angesprochenen Verkehrskreise abzustellen (s. Urteil des EuGH vom 16.9.2004, C-329/02 P -SAT.2, Rdn. 24; GRUR 2004, 943), und zwar auf das Verständnis eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers (s. Urteil des EuGH vom 16.7.1998, C-210/96 -6-Korn-Eier/Gut Springenheide, Rdn. 31; GRUR Int. 1998, 795).
  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

    Auszug aus BPatG, 05.05.2009 - 33 W (pat) 94/07
    Entsprechend der Hauptfunktion der Marke, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, ist unter Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung zu verstehen, Waren oder Dienstleistungen als von einem Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2002, 804 Nr. 35 -Philips/Remington; GRUR 2004, 428 Nr. 30, 48 -Henkel).
  • EuGH, 25.10.2007 - C-238/06

    Develey / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Dreidimensionale Marke -

    Auszug aus BPatG, 05.05.2009 - 33 W (pat) 94/07
    Das Markengesetz enthält auch keine Vorschrift, wonach das Bundespatentgericht im Fall einer Beschwerde zu den gleichen Ergebnissen gelangen muss, wie das Amt in einem gleichartigen Fall (st. Rspr. EuGH v. 12.2.2009, C-39/08 und C-43/08 -Schwabenpost, Volks.Handy, sowie GRUR 2006, 233 -Standbeutel, Rdn. 48, 49; GRUR 2008, 339 -Develey-Kunststoff-Flasche, Rdn. 56 -58).
  • EuGH, 12.01.2006 - C-173/04

    Deutsche SiSi-Werke / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz

    Auszug aus BPatG, 05.05.2009 - 33 W (pat) 94/07
    Das Markengesetz enthält auch keine Vorschrift, wonach das Bundespatentgericht im Fall einer Beschwerde zu den gleichen Ergebnissen gelangen muss, wie das Amt in einem gleichartigen Fall (st. Rspr. EuGH v. 12.2.2009, C-39/08 und C-43/08 -Schwabenpost, Volks.Handy, sowie GRUR 2006, 233 -Standbeutel, Rdn. 48, 49; GRUR 2008, 339 -Develey-Kunststoff-Flasche, Rdn. 56 -58).
  • EuGH, 12.02.2009 - C-39/08

    Bild digital - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 89/104/EWG

    Auszug aus BPatG, 05.05.2009 - 33 W (pat) 94/07
    Das Markengesetz enthält auch keine Vorschrift, wonach das Bundespatentgericht im Fall einer Beschwerde zu den gleichen Ergebnissen gelangen muss, wie das Amt in einem gleichartigen Fall (st. Rspr. EuGH v. 12.2.2009, C-39/08 und C-43/08 -Schwabenpost, Volks.Handy, sowie GRUR 2006, 233 -Standbeutel, Rdn. 48, 49; GRUR 2008, 339 -Develey-Kunststoff-Flasche, Rdn. 56 -58).
  • EuGH, 16.07.1998 - C-210/96

    BEI DER BEURTEILUNG, OB EINE ANGABE AUF EINER LEBENSMITTELVERPACKUNG IRREFÜHREND

    Auszug aus BPatG, 05.05.2009 - 33 W (pat) 94/07
    Für die Beurteilung der Schutzfähigkeit einer Marke, auch und gerade von Mehrwortzeichen oder Begriffskombinationen, ist auf die Wahrnehmung in ihrer Gesamtheit durch die angesprochenen Verkehrskreise abzustellen (s. Urteil des EuGH vom 16.9.2004, C-329/02 P -SAT.2, Rdn. 24; GRUR 2004, 943), und zwar auf das Verständnis eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers (s. Urteil des EuGH vom 16.7.1998, C-210/96 -6-Korn-Eier/Gut Springenheide, Rdn. 31; GRUR Int. 1998, 795).
  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

    Auszug aus BPatG, 05.05.2009 - 33 W (pat) 94/07
    Entsprechend der Hauptfunktion der Marke, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, ist unter Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung zu verstehen, Waren oder Dienstleistungen als von einem Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2002, 804 Nr. 35 -Philips/Remington; GRUR 2004, 428 Nr. 30, 48 -Henkel).
  • BGH, 11.05.2000 - I ZB 22/98

    RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; Betrachtung einer aus einer Wortfolge bestehenden

    Auszug aus BPatG, 05.05.2009 - 33 W (pat) 94/07
    Zur Begründung führt sie aus, dass die Markenstelle die Mehrdeutigkeit bzw. Interpretationsbedürftigkeit nicht genügend berücksichtigt habe, die nach der Rechtsprechung (BGH GRUR 01, 162 -RATIONAL SOFTWARE CORPORATION) für die Annahme der Unterscheidungskraft sprechen könne.
  • EuGH, 19.04.2007 - C-273/05

    HABM / Celltech - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und

    Auszug aus BPatG, 05.05.2009 - 33 W (pat) 94/07
    Nach der Rechtsprechung des EuGH (MarkenR 2007, 204 -CELLTECH) müsse der Sachverhalt in Bezug auf absolute Eintragungshindernisse von Amts wegen ermittelt und es müssten tatsächliche Feststellungen getroffen werden, wenn eine Marke als beschreibende Angabe vom Amt angesehen werde, es sei denn, die beschreibende Aussage sei völlig selbstverständlich und allgemein bekannt.
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