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   OLG München, 18.02.2021 - 33 W 92/21   

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https://dejure.org/2021,3552
OLG München, 18.02.2021 - 33 W 92/21 (https://dejure.org/2021,3552)
OLG München, Entscheidung vom 18.02.2021 - 33 W 92/21 (https://dejure.org/2021,3552)
OLG München, Entscheidung vom 18. Februar 2021 - 33 W 92/21 (https://dejure.org/2021,3552)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • BAYERN | RECHT

    BGB § 196, § 2147; WEG § 1 ff
    Verjährung von Ansprüchen auf Übertragung von Grundstückseigentum aufgrund eines Vermächtnisses

  • IWW

    BGB § 196; BGB § 2147; WEG § 1 ff
    Verjährung von Ansprüchen auf Grundstücksübertragung

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 196, 2147
    Verjährung von Ansprüchen auf Übertragung von Wohnungseigentum aufgrund Vermächtnisses

  • rewis.io

    Eintragung, Beschwerde, Streitwertfestsetzung, Anspruch, Antragsteller, Kenntnis, Frist, Kinder, Tod, Mitwirkung, Beschwerdeverfahren, Antragsgegner, Wohnungseigentum, Auflassungsvormerkung, Gegen die Streitwertfestsetzung, einstweiligen Rechtsschutz, reformatio in peius

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann verjähren Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Ein Vermächtnis währt nicht ewig! (IMR 2021, 1051)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2021, 2443
  • MDR 2021, 757
  • NZM 2021, 407
  • FamRZ 2021, 1158
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • LG München I, 17.11.2020 - 31 O 14506/20

    Beginn der Verjährung des Vermächtnisanspruchs

    Auszug aus OLG München, 18.02.2021 - 33 W 92/21
    Die sofortige Beschwerde vom 03.12.2020 gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 17.11.2020, Az. 31 O 14506/20, gerichtet auf Eintragung von Auflassungsvormerkungen wird zurückgewiesen.

    Die sofortige Beschwerde vom 18.12.2020 gegen die Streitwertfestsetzung durch Beschluss des Landgerichts München I vom 17.11.2020, Az.: 31 O 14506/20, wird zurückgewiesen.

  • BGH, 12.09.2000 - X ZR 89/00

    Wert der Beschwer bei Klage auf Herausgabe eines Grundstücks

    Auszug aus OLG München, 18.02.2021 - 33 W 92/21
    Maßgeblich für die Festsetzung des Streitwertes bei der Auflassung ist vielmehr der Verkehrswert des Grundstückes ohne dingliche Belastungen, sofern sie die wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks nicht wesentlich beeinträchtigen (BGH NJW-RR 2001, 518).
  • OLG München, 26.07.2017 - 7 U 302/17

    Keine Ausschlagungsfiktion im Falle eines Vorausvermächtnisses

    Auszug aus OLG München, 18.02.2021 - 33 W 92/21
    c) § 196 BGB gilt (seit dem 1.1.2010) auch für Ansprüche aus Vermächtnissen (§ 2174 BGB), seit die Sonderregelung für erbrechtliche Ansprüche (§ 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB 2002) aufgehoben worden ist (OLG München NJW-RR 2017, 1418 Rn. 33 ff; Piekenbrock in: BeckOGK/BGB, a.a.O. § 196 Rn. 8 Staudinger/Otte § 2174 Rn. 38; Horn/Mayer a.a.O. Rn. 26; Rudy in: MüKo/BGB 8. Auflage § 2147 Rn. 20; Palandt/Weidlich BGB 80. Auflage § 2174 Rn. 7).
  • OLG Karlsruhe, 11.04.2005 - 17 W 21/05

    Streitwertbestimmung für eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit eines

    Auszug aus OLG München, 18.02.2021 - 33 W 92/21
    Der Senat hält die Schätzung jedoch noch für vertretbar, weswegen er von einer Korrektur absieht, obwohl eine solche im Beschwerdeverfahren jederzeit möglich wäre, da das Beschwerdegericht nicht einem Verbot der reformatio in peius unterliegt (OLG Karlsruhe NJOZ 2005, 2051; Schneider NJW 2017, 3764).
  • BGH, 24.04.1975 - III ZR 173/72

    Gebührenstreitwert einer Klage auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft -

    Auszug aus OLG München, 18.02.2021 - 33 W 92/21
    3) Soweit die Beschwerdeführer unter Hinweis auf BGH NJW 1975, 1415 der Ansicht sind, für die Streitwertbemessung sei - wie bei der Erbengemeinschaft - nur "das Interesse des Klägers und somit sein Anteil am Nachlass für den Gegenstandswert maßgeblich" (Beschwerdebegründung vom 18.12.2020, S. 3) führt dies zu keiner anderen Beurteilung.
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