Rechtsprechung
OLG München, 04.11.2009 - 33 Wx 285/09 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Betreuung: Rückschluss auf eine Demenz bei nicht erkennbarer geistiger Beeinträchtigung zur Zeit der Erteilung einer Vorsorgevollmacht; Voraussetzung für Zweifel an deren Eignung als Alternative
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anforderungen an die Feststellung der Geschäftsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Erteilung einer Vorsorgevollmacht
- Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)
Vorsorgevollmacht, Geschäftsunfähigkeit, Zweifel an der Geschäftsfähigkeit
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 104 Nr. 2; BGB § 1896 Abs. 2 S. 2
Anforderungen an die Feststellung der Geschäftsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Erteilung einer Vorsorgevollmacht - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Graduell fortschreitende Demenz - kein Schluss auf den Zustand bei Vollmachterteilung
Verfahrensgang
- AG Nürnberg, 05.05.2009 - XVII 2833/08
- LG Nürnberg-Fürth, 14.09.2009 - 13 T 4259/09
- OLG München, 04.11.2009 - 33 Wx 285/09
Papierfundstellen
- FGPrax 2010, 29
- FamRZ 2010, 756
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (8)
- OLG München, 05.06.2009 - 33 Wx 278/08
Rechtliche Betreuung: Betreuerbestellung trotz bestehender Vorsorgevollmacht bei …
Auszug aus OLG München, 04.11.2009 - 33 Wx 285/09
Sind zum Zeitpunkt der Erteilung einer Vorsorgevollmacht für die soziale Umgebung des Vollmachtgebers einschließlich seiner Hausärztin keine geistigen Beeinträchtigungen bei ihm erkennbar, unterliegt die rückschauende Diagnose der Voraussetzungen einer Geschäftsunfähigkeit durch einen Sachverständigen, der den Betroffenen erstmals nach mehr als vier Monaten seit der Vollmachtserteilung untersucht, strengen Anforderungen (vgl. auch Senatsentscheidung vom 5.6.2009 - 33 Wx 278/09 u.a. = BtPrax 2009, 240).Zweifel an der Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt einer Vollmachtserteilung beeinträchtigen die Eignung der Vollmacht als Alternative zur Betreuung nur, wenn sie konkrete Schwierigkeiten des Bevollmächtigten im Rechtsverkehr erwarten lassen (Bestätigung der Senatsentscheidung vom 5.6.2009 a.a.O. in Abgrenzung zu BayObLG FamRZ 1994, 720).
11 Die Diagnose einer fortschreitenden Demenz steht der Wirksamkeit einer früher erteilten Vorsorgevollmacht nicht entgegen, solange nicht die Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen bereits zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung hinreichend sicher feststeht (Senatsbeschluss vom 5.6.2009 - 33 Wx 278/08 und 33 Wx 279/08 = BtPrax 2009, 240).
- BayObLG, 25.11.1993 - 3Z BR 190/93
Sachverständigengutachten; Würdigung; Gutachten; Einholen; Sachkunde; …
Auszug aus OLG München, 04.11.2009 - 33 Wx 285/09
Zweifel an der Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt einer Vollmachtserteilung beeinträchtigen die Eignung der Vollmacht als Alternative zur Betreuung nur, wenn sie konkrete Schwierigkeiten des Bevollmächtigten im Rechtsverkehr erwarten lassen (Bestätigung der Senatsentscheidung vom 5.6.2009 a.a.O. in Abgrenzung zu BayObLG FamRZ 1994, 720).(1) Zwar hat der seinerzeit zuständige 3. Senat des BayObLG in einem Beschluss vom 25.11.1993 (FamRZ 1994, 720 ) in einem kurzen Hinweis für das weitere Verfahren angemerkt: "Die dem jetzigen Betreuer bereits vor mehreren Jahren durch den Betroffenen erteilte Vollmacht steht Entscheidungen nach §§ 1896, 1903 BGB schon deshalb nicht entgegen, weil die Wirksamkeit der seinerzeitigen Vollmachtserteilung nach Auffassung der beiden gerichtlichen Sachverständigen nicht zuverlässig festgestellt werden könne".
- OLG Düsseldorf, 06.03.1998 - 7 U 210/95
Geschäftsfähigkeit - Krankhafte Störung der Geistestätigkeit - Beweislast
Auszug aus OLG München, 04.11.2009 - 33 Wx 285/09
Dagegen kann die übermäßig krankhafte Beherrschung durch den Willen anderer die Anwendung von § 104 Nr. 2 BGB rechtfertigen (vgl. RG JW 1938, 1590; OLG Düsseldorf FamRZ 1998, 1064).
- OLG Koblenz, 17.10.1991 - 6 U 982/91
Konkursverwaltung; Firmenveräußerung; Natürliche Person als einziger Komplementär
Auszug aus OLG München, 04.11.2009 - 33 Wx 285/09
Das ist der Fall, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, seine Entscheidung von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen (vgl. RGZ 130, 71; BGH NJW 1970, 681; BGH FamRZ 1984, 1003; BayObLG NJW 1992, 2101). - BGH, 06.05.1965 - III ZR 229/64
Vermutung der Geschäftsunfähigkeit bei bestehender krankhafter Störung der …
Auszug aus OLG München, 04.11.2009 - 33 Wx 285/09
§ 104 Nr. 2 BGB umfasst nicht nur Geisteskrankheit, sondern auch Geistesschwäche (vgl. RGZ 130, 71; RGZ 162, 228; BGH WM 1965, 895). - BGH, 19.10.1960 - V ZR 103/59
Auszug aus OLG München, 04.11.2009 - 33 Wx 285/09
Bloße Willensschwäche oder leichte Beeinflussbarkeit genügen nicht, ebenso wenig das Unvermögen, die Tragweite der abgegebenen Willenserklärung zu erfassen (vgl. BGH NJW 1961, 261). - BGH, 09.02.1972 - IV ZR 122/71
Versicherungsschutz für die Folgen eines Verkehrsunfalls - Verlassen der …
- BGH, 20.06.1984 - IVa ZR 206/82
Begriff der Geschäftsunfähigkeit; Darlegungs- und Beweislast
Auszug aus OLG München, 04.11.2009 - 33 Wx 285/09
Das ist der Fall, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, seine Entscheidung von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen (vgl. RGZ 130, 71; BGH NJW 1970, 681; BGH FamRZ 1984, 1003; BayObLG NJW 1992, 2101).
- OLG Saarbrücken, 17.05.2017 - 5 U 352/12
Beweiswürdigung hinsichtlich der Geschäftsfähigkeit der Erblasserin bei …
Angesichts der Bedeutung der Annahme der Geschäftsunfähigkeit für die Handlungsfreiheit des Betroffenen und der klaren Beweislastverteilung, bedarf auch eine Rechtsprechung, die ausreichende Gründe für eine zeitliche Rückdatierung medizinischer Feststellungen verlangt (siehe dazu auch OLG Saarbrücken - 4 UH 254/03 - OLG München, FamRZ 2010, 756), keiner Rechtfertigung. - LG Itzehoe, 03.04.2017 - 4 T 76/17 Insoweit bedarf es aber nicht zwingend einer förmlichen Beweisaufnahme; es genügt die Einholung einer fachärztlichen Stellungnahme und gemäß § 30 FamFG deren Würdigung im Wege des Freibeweises (BGH FamRZ 2015, 2047 Palandt/Götz, BGB, 75 Auflage, § 1896 Rn 12), wobei eine rückschauende Diagnose, d.h. ein späterer Rückschluss von einer graduell fortschreitenden demenziellen Erkrankung des Betroffenen auf die Geschäftsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Bevollmächtigung strengen Anforderungen unterliegt (OLG München FamRZ 2010, 756).