Rechtsprechung
OLG München, 26.01.2005 - 33 AR 3/05 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)
Schweigen des Betreuers als Verweigerung der Zustimmung
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FGG § 46 Abs. 2 § 65a Abs. 1
Schweigen des Betreuers auf Anfrage des Gerichts zur Abgabe an anderes Vormundschaftsgericht - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Schweigen auf eine gerichtliche Anfrage; Abgabe eines Betreuungsverfahrens an ein anderes Vormundschaftsgericht
Verfahrensgang
- AG Augsburg - XVII 459/04
- OLG München, 26.01.2005 - 33 AR 3/05
Papierfundstellen
- FamRZ 2005, 1196
- FamRZ 2005, 1199 (Ls.)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (6)
- BayObLG, 05.01.2005 - 3Z AR 44/04
Schweigen auf Anfrage des Gerichts als verweigerte Zustimmung zur Abgabe der …
Auszug aus OLG München, 26.01.2005 - 33 AR 3/05
Die Betreuerin hat zwar der Abgabe nicht ausdrücklich widersprochen, doch kann ihre fehlende Äußerung nicht als Zustimmung gewertet werden (vgl. Beschluss des BayObLG vom 5.1.2005 - 3Z AR 44/04;… vgl. auch Keidel/Engelhardt FGG 15. Auflage § 46 Rn. 19). - BayObLG, 29.09.1994 - 3Z AR 54/94
Verweigerung; Zustimmung; Abgabe; Aufforderung; Vormundschaftsgericht; …
Auszug aus OLG München, 26.01.2005 - 33 AR 3/05
Das bloße Schweigen auf eine gerichtliche Anfrage stellt kein derartiges Indiz dar (a.A. OLG Zweibrücken FamRZ 1993, 351, welches in solchen Fällen grundsätzlich von einer konkludenten Zustimmung ausgeht, wenn keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen; wie hier: BayObLG FamRZ 1995, 753;… Bassenge/Herbst/Roth FGG/RPflG 10. Aufl. § 46 FGG Rn. 6;… Keidel/Engelhardt aaO); dies wäre allenfalls dann anzunehmen, wenn das Gericht bei seiner Anfrage auf diese Rechtsfolge eines Schweigens hingewiesen hätte. - OLG Zweibrücken, 14.09.1992 - 2 AR 69/92
Unterbringungsverfahren; Betreuungsverfahren; Vormundschaftsgericht; …
Auszug aus OLG München, 26.01.2005 - 33 AR 3/05
Das bloße Schweigen auf eine gerichtliche Anfrage stellt kein derartiges Indiz dar (a.A. OLG Zweibrücken FamRZ 1993, 351, welches in solchen Fällen grundsätzlich von einer konkludenten Zustimmung ausgeht, wenn keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen; wie hier: BayObLG FamRZ 1995, 753;… Bassenge/Herbst/Roth FGG/RPflG 10. Aufl. § 46 FGG Rn. 6;… Keidel/Engelhardt aaO); dies wäre allenfalls dann anzunehmen, wenn das Gericht bei seiner Anfrage auf diese Rechtsfolge eines Schweigens hingewiesen hätte.
- OLG München, 25.01.2005 - 33 AR 1/05
Betreuungssache; Abgabe; gemeinschaftliches oberes Gericht
Auszug aus OLG München, 26.01.2005 - 33 AR 3/05
Das Oberlandesgericht München ist zur Entscheidung berufen (§ 65a Abs. 1 Satz 1, § 46 Abs. 2 Satz 1, § 199 Abs. 2 Satz 2 FGG, Art. 11a AGGVG; vgl. Senatsbeschluss vom 25.1.2005 - 33 AR 01/05). - BayObLG, 05.11.1996 - 3Z AR 81/96
Maßgeblichkeit von Zweckmäßigkeitserwägungen bei Abgabe eines …
Auszug aus OLG München, 26.01.2005 - 33 AR 3/05
Aber auch das Interesse des Betreuers an einer möglichst einfachen Gestaltung seiner Amtsführung ist zu berücksichtigen, soweit dadurch die Belange des Betreuten nicht beeinträchtigt werden (BayObLGZ 1996, 274/276 und 1998, 1/2 m.w.N.). - BayObLG, 14.01.1998 - 3Z AR 101/97
Zweckmäßigkeitserwägungen bei der Abgabe eines Betreuungsverfahrens
Auszug aus OLG München, 26.01.2005 - 33 AR 3/05
Aber auch das Interesse des Betreuers an einer möglichst einfachen Gestaltung seiner Amtsführung ist zu berücksichtigen, soweit dadurch die Belange des Betreuten nicht beeinträchtigt werden (BayObLGZ 1996, 274/276 und 1998, 1/2 m.w.N.).
- LG Verden, 13.12.2005 - 1 T 146/05
Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt zur Durchführung einer …
Die Zulässigkeit von Zwangsbehandlungen ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten (verneinend: z.B. OLGR Celle 2005, 728; bejahend: z.B. OLG Düsseldorf, 1-25 Wx 73/03, Schleswig Holsteinisches Oberlandesgericht, NJW-RR 2002, 794, OLG München, FamRZ 2005, 1196 [OLG München 26.01.2005 - 33 AR 3/05] , Soergel, § 1906 Rn.50, Palandt, § 1906 Rn.10).