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   ArbG Berlin, 25.11.2011 - 33 Ca 7824/11   

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https://dejure.org/2011,30689
ArbG Berlin, 25.11.2011 - 33 Ca 7824/11 (https://dejure.org/2011,30689)
ArbG Berlin, Entscheidung vom 25.11.2011 - 33 Ca 7824/11 (https://dejure.org/2011,30689)
ArbG Berlin, Entscheidung vom 25. November 2011 - 33 Ca 7824/11 (https://dejure.org/2011,30689)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 164 Abs 4 S 1 SGB 5, § 164 Abs 3 S 3 SGB 5, § 164 Abs 3 S 4 SGB 5, § 155 Abs 4 S 9 SGB 5, § 626 Abs 1 BGB
    Schließung einer Betriebskrankenkasse - Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines ordentliche unkündbaren Arbeitnehmers zum Schließungszeitpunkt gemäß § 164 Abs 4 S 1 SGB 5 - außerordentliche Kündigung wegen Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit

  • Betriebs-Berater

    Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Schließung einer Betriebskrankenkasse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportlich.net (Kurzinformation)

    Rechtsfolgen der Schließung einer Betriebskrankenkasse auf die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2012, 427 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (15)

  • ArbG Hamburg, 12.10.2011 - 20 Ca 115/11

    Schließung einer Betriebskrankenkasse - Beendigung der Arbeitsverhältnisse zum

    Auszug aus ArbG Berlin, 25.11.2011 - 33 Ca 7824/11
    Ob die Regelung überhaupt verfassungskonform ist, kann vorliegend dahinstehen (grundsätzlich bejahend ArbG Hamburg 12. Oktober 2011 - 20 Ca 115/11 - wohl auch Gaßner/Hager, NZS 2004, 632, 636; a. A. Klimpe-Auerbach, Soziale Sicherheit 2011, 270, 273).

    Die "Abwicklungskörperschaft" ist als Rechtsperson mit der vor der Schließung bestehenden Körperschaft des öffentlichen Rechts identisch, sie verfolgt lediglich einen anderen Zweck (so auch ArbG Hamburg 12. Oktober 2011 - 20 Ca 115/11 - im Ergebnis auch VGH Baden-Württemberg 27. September 2011 - PB 15 S 1026/11 - "völlig veränderte Zweckrichtung").

    Der bloße Rechtsformzusatz "in Abwicklung" begründet keine neue Körperschaft (vgl. Hänlein in LPK-SGB V, 3. Aufl., § 155 Rn. 2), zumal es für diese an den erforderlichen Gründungsakten fehlt (vgl. auch ArbG Hamburg 12. Oktober 2011 - 20 Ca 115/11 -).

    (b) Ob und inwieweit der durch § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V bewirkte Eingriff in das Grundrecht auf Berufsfreiheit überhaupt verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist, kann die Kammer offen lassen (grundsätzlich bejahend ArbG Hamburg 12. Oktober 2011 - 20 Ca 115/11 - wohl auch Gaßner/Hager, NZS 2004, 632, 636; a. A. Klimpe-Auerbach, Soziale Sicherheit 2011, 270, 273).

    (cc) Es bedarf vorliegend keiner weiteren Erörterung, ob die von § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V bewirkte gesetzliche Beendigung der Arbeitsverhältnisse zum Zeitpunkt der Schließung zur Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich ist (dafür ArbG Hamburg 12. Oktober 2011 - 20 Ca 115/11 -).

    Ursache für den von der Beklagten gefürchteten "Domino-Effekt" ist daher die vom Gesetzgeber bewusst getroffene Entscheidung für eine unbegrenzte Haftung der anderen Kassen (vgl. auch ArbG Hamburg 12. Oktober 2011 - 20 Ca 115/11 -).

  • BVerfG, 24.04.1991 - 1 BvR 1341/90

    Abwicklung von DDR-Einrichtungen

    Auszug aus ArbG Berlin, 25.11.2011 - 33 Ca 7824/11
    Jedenfalls könnte eine gesetzliche Beendigung der Arbeitsverhältnisse mit dem Zeitpunkt der Schließung der Kasse allenfalls dann erfolgen, wenn der Gesetzgeber die hierdurch entstehenden sozialen Härten abmildert oder ausgleicht (vgl. hierzu BVerfG 24. April 1991 - 1 BvR 1341/90 - BVerfGE 84, 133 zur Warteschleifenregelung).

    Das ist vor allem dann der Fall, wenn der Staat den Einzelnen am Erwerb eines zur Verfügung stehenden Arbeitsplatzes hindert, ihn zur Annahme eines bestimmten Arbeitsplatzes zwingt oder die Aufgabe eines Arbeitsplatzes verlangt (BVerfG 24. April 1991 - 1 BvR 1341/90 - BVerfGE 84, 133; 10. März 1992 - 1 BvR 454/91 u.a. - BVerfGE 85, 360).

    Direkte staatliche Eingriffe in bestehende Arbeitsverhältnisse müssen sich stets an dem Grundrecht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes messen lassen (BVerfG 24. April 1991 - 1 BvR 1341/90 - BVerfGE 84, 133; 10. März 1992 - 1 BvR 454/91 u.a. - BVerfGE 85, 360).

    Daraus ergibt sich jedoch keine Beschränkung des Schutzbereichs der freien Wahl des Arbeitsplatzes (BVerfG 24. April 1991 - 1 BvR 1341/90 - BVerfGE 84, 133; 10. März 1992 - 1 BvR 454/91 u.a. - BVerfGE 85, 360).

    Jedenfalls ist die für einen derartigen Eingriff erforderliche Rechtfertigung nur gegeben, wenn der Gesetzgeber hinreichende Maßnahmen vorgesehen hat, um die durch die Beendigung verursachten sozialen Härten abzumildern (vgl. hierzu BVerfG 24. April 1991 - 1 BvR 1341/90 - BVerfGE 84, 133).

    (bbb) Trotz dieser Gefährdung könnte sich die gesetzliche Beendigung der Arbeitsverhältnisse zumindest dann als unzumutbar für die Arbeitnehmer darstellen, wenn der Gesetzgeber die damit verbundenen Härten nicht ausreichend ausgleicht und hinreichende Maßnahmen vorsieht, die die Lage der Betroffenen erleichtern (vgl. auch BVerfG 24. April 1991 - 1 BvR 1341/80 - BVerfGE 84, 133).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.09.2011 - PB 15 S 1026/11

    Schließung einer Betriebskrankenkasse ist keine zur Aufstellung eines Sozialplans

    Auszug aus ArbG Berlin, 25.11.2011 - 33 Ca 7824/11
    Im Übrigen folgt dies auch aus § 155 Abs. 1 Satz 2 SGB V. Danach erlischt die BKK durch die Schließung nicht, sie verliert lediglich ihre Eigenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts iSd. § 29 Abs. 1 SGB IV, § 4 Abs. 1 SGB V, besteht jedoch bis zu ihrer endgültigen Abwicklung als "Abwicklungskörperschaft" fort (Klimpe-Auerbach, Soziale Sicherheit 2011, 270, 273; in diesem Sinne wohl auch VGH Baden-Württemberg 27. September 2011 - PB 15 S 1026/11 - a. A. wohl Kasseler Kommentar/Peters 2011 § 153 SGB V Rn 9, der davon ausgeht, dass die BKK mit der Schließung ihre "Existenz" verliert; ähnlich auch Felix, NZS 2005, 57, 58; Hebeler, NZS 2008, 238, 242; Schnapp, NZS 2002, 449, 450).

    Die "Abwicklungskörperschaft" ist als Rechtsperson mit der vor der Schließung bestehenden Körperschaft des öffentlichen Rechts identisch, sie verfolgt lediglich einen anderen Zweck (so auch ArbG Hamburg 12. Oktober 2011 - 20 Ca 115/11 - im Ergebnis auch VGH Baden-Württemberg 27. September 2011 - PB 15 S 1026/11 - "völlig veränderte Zweckrichtung").

    Da es sich bei der Schließung der Kasse nicht um eine Rationalisierungsmaßnahme iSd. § 75 Abs. 3 Nr. 13 BPersVG handelt, besteht für die Aufstellung eines Sozialplans kein erzwingbares Mitbestimmungsrecht des zuständigen Personalrats (VGH Baden-Württemberg 27. September 2011 - PB 15 S 1026/11).

  • BVerfG, 10.03.1992 - 1 BvR 454/91

    Akademie-Auflösung

    Auszug aus ArbG Berlin, 25.11.2011 - 33 Ca 7824/11
    Das ist vor allem dann der Fall, wenn der Staat den Einzelnen am Erwerb eines zur Verfügung stehenden Arbeitsplatzes hindert, ihn zur Annahme eines bestimmten Arbeitsplatzes zwingt oder die Aufgabe eines Arbeitsplatzes verlangt (BVerfG 24. April 1991 - 1 BvR 1341/90 - BVerfGE 84, 133; 10. März 1992 - 1 BvR 454/91 u.a. - BVerfGE 85, 360).

    Direkte staatliche Eingriffe in bestehende Arbeitsverhältnisse müssen sich stets an dem Grundrecht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes messen lassen (BVerfG 24. April 1991 - 1 BvR 1341/90 - BVerfGE 84, 133; 10. März 1992 - 1 BvR 454/91 u.a. - BVerfGE 85, 360).

    Daraus ergibt sich jedoch keine Beschränkung des Schutzbereichs der freien Wahl des Arbeitsplatzes (BVerfG 24. April 1991 - 1 BvR 1341/90 - BVerfGE 84, 133; 10. März 1992 - 1 BvR 454/91 u.a. - BVerfGE 85, 360).

  • BAG, 28.03.1985 - 2 AZR 113/84

    Außerordentliche Kündigung bei Betriebsstillegung

    Auszug aus ArbG Berlin, 25.11.2011 - 33 Ca 7824/11
    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann auch eine außerordentliche Kündigung durch dringende betriebliche Bedürfnisse gerechtfertigt sein, wenn die ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist, keinerlei Beschäftigungsmöglichkeit mehr für den betroffenen Arbeitnehmer mehr vorhanden ist und eine Versetzung in einen anderen Betrieb des Unternehmens nicht möglich ist (vgl. nur BAG 28. März 1985 - 2 AZR 113/84 - NZA 1985, 559).

    Danach kann eine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung ausnahmsweise zulässig sein, wenn dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unzumutbar ist, weil die ordentliche Kündigungsmöglichkeit ausgeschlossen und der Arbeitgeber deshalb dem Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum hin sein Gehalt weiterzahlen müsste, obwohl er wegen der Betriebsstilllegung für dessen Arbeitskraft keine Verwendung mehr hat (vgl. nur BAG 28. März 1985 - 2 AZR 113/84 - NZA 1985, 559).

  • BAG, 06.04.2011 - 7 AZR 716/09

    Sachgrundlose Befristung - "Zuvor-Beschäftigung"

    Auszug aus ArbG Berlin, 25.11.2011 - 33 Ca 7824/11
    Jedenfalls gebietet eine die Wertordnung des Grundgesetzes berücksichtigende "verfassungsorientierte Auslegung" ein Normverständnis, nach dem die gesetzliche Beendigung nur eintritt, wenn die betroffenen Arbeitnehmer nicht unterbracht werden, weil sie ein nach § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V zumutbares Angebot nicht angenommen haben (vgl. zur verfassungsorientierte Auslegung BAG 06. April 2011 - 7 AZR 716/09 - NZA 2011, 905; BSG 14. Dezember 2006 - B 4 R 19/06 R - SozR 4-3250 § 14 Nr. 3; ähnlich BFH 16. November 2004 - VII R 16/04 - DStRE 2005, 215).

    (1) Sind bei der gerichtlichen Auslegung und Anwendung einfachrechtlicher Normen mehrere Deutungen möglich, so verdient diejenige den Vorzug, die den Wertentscheidungen der Verfassung entspricht und die die Grundrechte der Beteiligten möglichst weitgehend in praktischer Konkordanz zur Geltung bringt (vgl. BAG 06. April 2011 - 7 AZR 716/09 - NZA 2011, 905).

  • BVerfG, 21.12.2010 - 1 BvR 2760/08

    Verletzung von Art 14 Abs 1 GG durch Nichtzulassung der Revision gegen

    Auszug aus ArbG Berlin, 25.11.2011 - 33 Ca 7824/11
    Die Deutung darf aber nicht dazu führen, dass das gesetzgeberische Ziel in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verfälscht wird (BVerfG 21. Dezember 2010 - 1 BvR 2760/08 - GRUR 2011, 223).

    Die Fachgerichte haben daher das einfache Recht so auszulegen und anzuwenden, dass unverhältnismäßige Grundrechtsbeschränkungen vermieden werden (vgl. BVerfG 21. Dezember 2010 - 1 BvR 2760/08 - GRUR 2011, 223).

  • BVerfG, 27.01.1998 - 1 BvL 15/87

    Kleinbetriebsklausel I

    Auszug aus ArbG Berlin, 25.11.2011 - 33 Ca 7824/11
    Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird dieses ökonomische und soziale Beziehungsgeflecht in Frage gestellt (vgl. BVerfG 27. Januar 1998 - 1 BvL 15/87 - BVerfGE 97, 169).
  • BAG, 10.03.2004 - 7 AZR 402/03

    Befristeter Arbeitsvertrag - Mittelbare Vertretung

    Auszug aus ArbG Berlin, 25.11.2011 - 33 Ca 7824/11
    Da der Arbeitgeber durch die Zustellung der Klageschrift damit rechnen muss, dass er mit dem Arbeitnehmer möglicherweise bereits in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis steht, muss der Arbeitnehmer - als Empfänger des weiteren Vertragsangebots - der ausdrücklichen Erklärung den zusätzlichen Inhalt entnehmen, dieser Arbeitsvertrag solle nur dann das Arbeitsverhältnis regeln, wenn nicht bereits der der gerichtlichen Kontrolle übergebene Arbeitsvertrag für das Arbeitsverhältnis maßgeblich ist (BAG 18. Juni 2008 - 7 AZR 214/07 - NZA 2009, 35; BAG 10. März 2004 - 7 AZR 402/03 - BAGE 110, 38; 13. Oktober 2004 - 7 AZR 218/04 - BAGE 112, 187) .
  • BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 706/08

    Verfassungsmäßigkeit der Einführung des Basistarifs durch die Gesundheitsreform

    Auszug aus ArbG Berlin, 25.11.2011 - 33 Ca 7824/11
    Der Schutz der Bevölkerung vor dem Risiko der Erkrankung ist in der sozialstaatlichen Ordnung des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 1 GG) eine Kernaufgabe des Staates (BVerfG 10. Juni 2009 - 1 BvR 706/08 u. a. - BVerfGE 123, 186).
  • BAG, 13.10.2004 - 7 AZR 218/04

    Befristung - Vorbehalt - Sonstiger Sachgrund

  • BAG, 18.06.2008 - 7 AZR 214/07

    Befristeter Arbeitsvertrag - Vorbehalt - Gerichtlicher Vergleich - Zustimmung des

  • BFH, 16.11.2004 - VII R 16/04

    Wohnmobile von Schaustellern steuerfrei

  • BSG, 14.12.2006 - B 4 R 19/06 R

    Entscheidung über Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss - Erstattungsanspruch

  • BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 787/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an Auswahl von Notarbewerbern und Vergabe von

  • LAG Berlin-Brandenburg, 27.06.2012 - 24 Sa 2524/11

    Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund gesetzlicher Anordnung - Schließung

    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 25. November 2011 - 33 Ca 7824/11 - wird zurückgewiesen.

    Das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 25.11.2011, Aktenzeichen 33 Ca 7824/11, wird abgeändert.

  • LAG Hamburg, 29.08.2012 - 5 Sa 124/11

    Schließung einer Betriebskrankenkasse - Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines

    Die Frage, ob ein mit der Beklagten begründetes Arbeitsverhältnis infolge ihrer Schließung geendet hat, gehört zu den von § 155 Abs. 1 Satz 1 SGB V erfassten Abwicklungsgeschäften (ArbG Hamburg 12. Oktober 2011 - 20 Ca 115/11 - Rn. 30. ArbG Berlin 25. November 2011 - 33 Ca 7824/11 - Rn. 27).

    Die automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Falle einer Schließung sei eine schwere Belastung der Beschäftigten, die in ihr Grundrecht nach Art. 12 GG eingreife und deshalb an ein vorheriges zumutbares Arbeitsplatzangebot gekoppelt sein müsse (ArbG Berlin 33 Ca 7824/11; vgl. auch ArbG Hamburg 12 Ca 226/11).

  • LAG Hamburg, 19.09.2012 - 5 Sa 11/12

    Schließung einer Betriebskrankenkasse - Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines

    Die Frage, ob ein mit der Beklagten begründetes Arbeitsverhältnis infolge ihrer Schließung geendet hat, gehört zu den von § 155 Abs. 1 Satz 1 SGB V erfassten Abwicklungsgeschäften (ArbG Hamburg 12. Oktober 2011 - 20 Ca 115/11 - Rn. 30. ArbG Berlin 25. November 2011 - 33 Ca 7824/11 - Rn. 27).

    Für die Auslegung kommt es lediglich darauf an, wie das Angebot aus Sicht eines verobjektivierten Empfängerhorizonts hätte verstanden werden müssen, §§ 133, 158 BGB (ArbG Berlin 25. November 2011 - 33 Ca 7824/11 - Rn. 61).

  • LAG Hamburg, 04.07.2012 - H 6 Sa 25/12

    Schließung einer Betriebskrankenkasse - Beendigung der Arbeitsverhältnisse der

    Die Frage, ob ein mit der Beklagten begründetes Arbeitsverhältnis infolge ihrer Schließung geendet hat, gehört zu den von § 155 Abs. 1 Satz 1 SGB V erfassten Abwicklungsgeschäften ( ArbG Hamburg 12. Oktober 2011 - 20 Ca 115/11 - Rn. 30. ArbG Berlin 25. November 2011 - 33 Ca 7824/11 - Rn. 27 ).

    Die automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Falle einer Schließung sei eine schwere Belastung der Beschäftigten, die in ihr Grundrecht nach Art. 12 GG eingreife und deshalb an ein vorheriges zumutbares Arbeitsplatzangebot gekoppelt sein müsse ( ArbG Berlin 33 Ca 7824/11; vgl. auch ArbG Hamburg 12 Ca 226/11 ).

  • LAG Hamburg, 22.08.2012 - 5 Sa 117/11

    Schließung einer Betriebskrankenkasse - Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines

    Die Frage, ob ein mit der Beklagten begründetes Arbeitsverhältnis infolge ihrer Schließung geendet hat, gehört zu den von § 155 Abs. 1 Satz 1 SGB V erfassten Abwicklungsgeschäften (ArbG Hamburg 12. Oktober 2011 - 20 Ca 115/11 - Rn. 30. ArbG Berlin 25. November 2011 - 33 Ca 7824/11 - Rn. 27).

    Die automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Falle einer Schließung sei eine schwere Belastung der Beschäftigten, die in ihr Grundrecht nach Art. 12 GG eingreife und deshalb an ein vorheriges zumutbares Arbeitsplatzangebot gekoppelt sein müsse (ArbG Berlin 33 Ca 7824/11; vgl. auch ArbG Hamburg 12 Ca 226/11).

  • LAG Hamburg, 22.08.2012 - 5 Sa 3/12

    Schließung einer Betriebskrankenkasse - Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines

    Die Frage, ob ein mit der Beklagten begründetes Arbeitsverhältnis infolge ihrer Schließung geendet hat, gehört zu den von § 155 Abs. 1 Satz 1 SGB V erfassten Abwicklungsgeschäften (ArbG Hamburg 12. Oktober 2011 - 20 Ca 115/11 - Rn. 30. ArbG Berlin 25. November 2011 - 33 Ca 7824/11 - Rn. 27).

    Die automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Falle einer Schließung sei eine schwere Belastung der Beschäftigten, die in ihr Grundrecht nach Art. 12 GG eingreife und deshalb an ein vorheriges zumutbares Arbeitsplatzangebot gekoppelt sein müsse (ArbG Berlin 33 Ca 7824/11; vgl. auch ArbG Hamburg 12 Ca 226/11).

  • LAG Hamburg, 19.09.2012 - 5 Sa 17/12

    Schließung einer Betriebskrankenkasse - Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines

    Die Frage, ob ein mit der Beklagten begründetes Arbeitsverhältnis infolge ihrer Schließung geendet hat, gehört zu den von § 155 Abs. 1 Satz 1 SGB V erfassten Abwicklungsgeschäften (ArbG Hamburg 12. Oktober 2011 - 20 Ca 115/11 - Rn. 30. ArbG Berlin 25. November 2011 - 33 Ca 7824/11 - Rn. 27).

    Für die Auslegung kommt es lediglich darauf an, wie das Angebot aus Sicht eines verobjektivierten Empfängerhorizonts hätte verstanden werden müssen, §§ 133, 158 BGB (ArbG Berlin 25. November 2011 - 33 Ca 7824/11 - Rn. 61).

  • LSG Hamburg, 28.06.2012 - L 1 KR 148/11

    Krankenversicherung - Schließung einer Krankenkasse - keine Klagebefugnis eines

    Oder sie endeten im Ergebnis einer verfassungsorientierten Auslegung des § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V nicht, wenn Unterbringungsangebote nicht unterbreitet worden seien (vgl. - verbunden mit einer Ausdehnung des Kreises derer, denen Unterbringungsangebote zu unterbreiten gewesen seien - ArbG Berlin 23.11.2011 - 21 Ca 7934/11, juris), oder wenn die Unterbringungsangebote nach § 164 Abs. 3 SGB V den ordentlich unkündbaren Arbeitnehmern nicht zuzumuten gewesen seien (vgl. ArbG Berlin 23.11.2011 - 21 Ca 7861/11 und 21 Ca 8139/11, juris; ArbG Berlin 25.11.2011 - 33 Ca 7824/11, juris).
  • LAG Hamburg, 31.05.2012 - 1 Sa 55/11

    Schließung einer Betriebskrankenkasse - Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines

    Die automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Falle einer Schließung sei eine schwere Belastung der Beschäftigten, die in ihr Grundrecht nach Art. 12 GG eingreife und deshalb an ein vorheriges zumutbares Arbeitsplatzangebot gekoppelt sein müsse (ArbG Berlin, 33 Ca 7824/11).
  • LAG Hamburg, 04.07.2012 - H 6 Sa 140/11

    Schließung einer Betriebskrankenkasse - Beendigung des Arbeitsverhältnisses einer

    Die Frage, ob ein mit der Beklagten begründetes Arbeitsverhältnis infolge ihrer Schließung geendet hat, gehört zu den von § 155 Abs. 1 Satz 1 SGB V erfassten Abwicklungsgeschäften ( ArbG Hamburg 12. Oktober 2011 - 20 Ca 115/11 - Rn. 30. ArbG Berlin 25. November 2011 - 33 Ca 7824/11 - Rn. 27 ).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 08.05.2012 - 7 Sa 257/12

    Schließung einer Betriebskrankenkasse - Durchführung des Unterbringungsverfahrens

  • LAG Hamburg, 23.08.2012 - 7 Sa 108/11

    Schließung einer Betriebskrankenkasse - Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines

  • LAG Hamburg, 22.01.2013 - 2 Sa 77/12

    Schließung einer Betriebskrankenkasse - ordentlich unkündbarer Arbeitnehmer -

  • LAG Hamburg, 10.01.2013 - 8 Sa 2/12

    Schließung einer Betriebskrankenkasse - ordentlich kündbarer Arbeitnehmer -

  • LAG Hamburg, 19.09.2012 - 5 Sa 16/12

    Schließung einer Betriebskrankenkasse - Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines

  • LAG Hamburg, 04.07.2012 - H 6 Sa 10/12

    Schließung einer Betriebskrankenkasse - Beendigung des Arbeitsverhältnisses kraft

  • LAG Hamburg, 04.07.2012 - H 6 Sa 135/11

    Schließung einer Betriebskrankenkasse - Beendigung des Arbeitsverhältnisses einer

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