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   LG München I, 09.07.2019 - 33 O 11904/18   

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LG München I, 09.07.2019 - 33 O 11904/18 (https://dejure.org/2019,21287)
LG München I, Entscheidung vom 09.07.2019 - 33 O 11904/18 (https://dejure.org/2019,21287)
LG München I, Entscheidung vom 09. Juli 2019 - 33 O 11904/18 (https://dejure.org/2019,21287)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    ZPO § 256 Abs. 1; MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, § 14 Abs. 3, § 14 Abs. 5, § 55 Abs. 1, § 55 Abs. 2 Nr. 2; MarkenG a.F. § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 51 Abs. 1
    Verwechslungsgefahr zwischen den Wort-/Bildmarken M und MTECHNIC in Bezug auf Fahrzeuge und Ladestationen für Fahrzeuge

  • kanzlei.biz

    Haftung für eine Markenrechtsverletzung an Unternehmenskennzeichnen

  • rewis.io

    Verwechslungsgefahr zwischen den Wort-/Bildmarken M und MTECHNIC in Bezug auf Fahrzeuge und Ladestationen für Fahrzeuge

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Alleiniger Geschäftsführer haftet auch persönlich für Markenrechtsverletzung einer GmbH - 400.000 EURO Streitwert bei Verletzung einer bekannten Marke

  • ra-plutte.de (Pressemitteilung)

    Markenverletzung: Persönliche Haftung eines Alleingeschäftsführers

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (29)

  • BGH, 27.11.2014 - I ZR 91/13

    STAYER - Einwilligungsverlangen für eine Markenschutzentziehung: Rechtserhaltende

    Auszug aus LG München I, 09.07.2019 - 33 O 11904/18
    Im Löschungsklageverfahren wegen Verfalls nach §§ 49, 55 MarkenG ist deshalb einer der Oberbegriffe ersatzlos zu löschen (vgl. BGH GRUR 2015, 685, 688 Rz. 36 - STAYER; BGH GRUR 2013, 833, 839 Rz. 64, 66 - Culinaria/Villa Culinaria).

    Die Frage, welcher der beiden Oberbegriffe zu löschen ist, ist auf Grund einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise und unter Berücksichtigung des berechtigten Interesses des Zeicheninhabers, in seiner geschäftlichen Bewegungsfreiheit nicht ungebührlich eingeengt zu werden, zu beantworten (BGH GRUR 2015, 685, 688 Rz. 39 - STAYER).

    Durch die unstreitige Benutzung der angegriffenen Marken für die Waren Verteiler, namentlich Unterflurverteiler, Wandverteiler, mobile Verteiler und Verteiler aus Gummi und Plastik sowie Energiepoller, Kabelbrücken, Ladestationen für Elektrofahrzeuge, Industrieleitungen, Leitungsroller, Transformatoren sowie technische Leuchten können indes nur die nächstliegenden (engeren) Oberbegriffe "Stromverteiler", "Kabelbrücken", "Ladestationen für Elektrofahrzeuge", "Industrieleitungen", "Leitungsroller" und "Transformatoren" sowie "technische Leuchten" verteidigt werden, nicht dagegen die weit gefassten Oberbegriffe "Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität" sowie "Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen" welche eine Vielzahl sonstiger Waren umfassen, für welche die Marke nicht benutzt worden ist (vgl. BGH GRUR 2015, 685 Rz. 40 - STAYER).

  • BPatG, 14.11.2012 - 28 W (pat) 518/11

    Markenbeschwerdeverfahren - "M" - Unterscheidungskraft - kein

    Auszug aus LG München I, 09.07.2019 - 33 O 11904/18
    Das Bundespatentgericht habe in der von der Klägerin zigfach zitierten Entscheidung BPatG Beschl. v. 14.11.2012, Az. 28 W (pat) 518/11 selbst zu erkennen gegeben, dass die (anerkannte) Unterscheidungskraft des Zeichens "M" endlich sei.

    bb) Der Buchstabe "M" in Alleinstellung hat für die Waren "Fahrzeuge" keinen beschreibenden Aussagehalt (vgl. BPatG GRUR-RR 2013, 288, 290 - M; BPatG BeckRS 2018, 10202).

    Der Einzelbuchstabe "M" weist für die gekennzeichnete Ware "Fahrzeuge" aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise keinen im Vordergrund stehenden Begriffsinhalt auf (vgl. BPatG GRUR-RR 2013, 288, 290 - M), als dessen Verkürzung er wahrgenommen werden könnte.

  • BGH, 02.02.2012 - I ZR 50/11

    Bogner B/Barbie B

    Auszug aus LG München I, 09.07.2019 - 33 O 11904/18
    Liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die für eine hohe oder geringe Kennzeichnungskraft sprechen, ist von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft auszugehen (BGH GRUR 2012, 930, 932 Rz. 27 - Bogner B/Barbie B).

    (1) Eine Ähnlichkeit im Klang scheidet nicht deshalb von vornherein aus, weil das Klagezeichen nicht benannt wird, wie dies etwa bei Bildzeichen regelmäßig der Fall ist (vgl. BGH GRUR 2012, 930, 934 Rz. 47 - Bogner B/Barbie B).

    Anders als in der Entscheidung BGH GRUR 2012, 930 - Bogner B/Barbie B existiert keine weitere, "vollständige" Kennzeichnung, auf welche der Verkehr ausweichen könnte.

  • BGH, 08.01.2014 - I ZR 38/13

    Probiotik - Markenlöschungsstreit: Rechtserhaltende Benutzung einer Wortmarke;

    Auszug aus LG München I, 09.07.2019 - 33 O 11904/18
    Denn die Oberbegriffe der amtlichen Klasseneinteilung schließen sich untereinander nicht notwendig aus, sondern überschneiden sich teilweise (vgl. BGH GRUR 2014, 662, 665 Rz. 14 - Probiotik).

    Dadurch wird ein sachgerechter Ausgleich erzielt zwischen dem Interesse des Markeninhabers, in seiner geschäftlichen Bewegungsfreiheit nicht über Gebühr eingeengt zu werden, und dem Interesse an der Freihaltung des Registers von Marken, die für einen Teil der Waren und Dienstleistungen nicht benutzt werden (vgl. BGH GRUR 2014, 662, 665 Rz. 12 - Probiotik; BGH NJW-RR 2009, 53, 55 Rz. 33 - LOTTOCARD).

  • BGH, 02.10.2008 - I ZR 18/06

    PC

    Auszug aus LG München I, 09.07.2019 - 33 O 11904/18
    Hierzu ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass die Marke in üblicher und wirtschaftlich sinnvoller Weise für die Ware oder Dienstleistung verwendet wird, für die sie eingetragen ist (vgl. EuGH GRUR 2003, 425, 428 Rz. 43 - Ansul/Ajax; BGH GRUR 2009, 53, 60 Rz. 22 - LOTTOCARD).

    Den Beklagten einer Verfallsklage kann aber nach dem auch im Prozessrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB eine prozessuale Erklärungspflicht treffen (vgl. BGH GRUR 2009, 53, 60 Rz. 19 - LOTTOCARD).

  • BGH, 10.04.2008 - I ZR 167/05

    LOTTOCARD

    Auszug aus LG München I, 09.07.2019 - 33 O 11904/18
    Zum gleichen Warenbereich gehören gemeinhin Waren, die in ihren Eigenschaften und ihrer Zweckbestimmung weitgehend übereinstimmen (vgl. BGH GRUR 2013, 833, 839 Rz. 61 - Culinaria/Villa Culinaria; BGH NJW-RR 2009, 53, 55 Rz. 32 - LOTTOCARD).

    Dadurch wird ein sachgerechter Ausgleich erzielt zwischen dem Interesse des Markeninhabers, in seiner geschäftlichen Bewegungsfreiheit nicht über Gebühr eingeengt zu werden, und dem Interesse an der Freihaltung des Registers von Marken, die für einen Teil der Waren und Dienstleistungen nicht benutzt werden (vgl. BGH GRUR 2014, 662, 665 Rz. 12 - Probiotik; BGH NJW-RR 2009, 53, 55 Rz. 33 - LOTTOCARD).

  • BGH, 06.11.2013 - I ZB 63/12

    Rechtsbeschwerdeverfahren nach Markenlöschung: Beurteilung der Warenähnlichkeit

    Auszug aus LG München I, 09.07.2019 - 33 O 11904/18
    aa) Eine Ähnlichkeit sich gegenüberstehender Waren ist grundsätzlich anzunehmen, wenn diese unter Berücksichtigung aller erheblicher Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen, wie insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- und Erbringungsart, ihres Verwendungszwecks und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer Eigenart als miteinander konkurrierender oder einander ergänzender Produkte oder Leistungen oder anderer für die Frage der Verwechslungsgefahr wesentlicher Gründe so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (BGH GRUR 2014, 488, 489 Rz. 14 - DESPERADOS/DESPERADO).

    Es liegt deshalb für den angesprochenen Verkehr, zu dem auch die Mitglieder der Kammer als normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher gehören, besonders nahe anzunehmen, dass sich ein Markeninhaber auch mit der Herstellung, mit dem Vertrieb und gegebenenfalls mit der Lizenzierung funktionell nahestehender Produkte - wie Ladesäulen bzw. Ladeinfrastruktur - befasst, um seine vorhandenen Erfahrungen, Marktkenntnisse und Kundenbeziehungen weitergehend nutzen zu können (vgl. BGH GRUR 2014, 488, 489 Rz. 15 - DESPERADOS/DESPERADO).

  • BGH, 05.12.2012 - I ZR 85/11

    Culinaria/Villa Culinaria

    Auszug aus LG München I, 09.07.2019 - 33 O 11904/18
    Im Löschungsklageverfahren wegen Verfalls nach §§ 49, 55 MarkenG ist deshalb einer der Oberbegriffe ersatzlos zu löschen (vgl. BGH GRUR 2015, 685, 688 Rz. 36 - STAYER; BGH GRUR 2013, 833, 839 Rz. 64, 66 - Culinaria/Villa Culinaria).

    Zum gleichen Warenbereich gehören gemeinhin Waren, die in ihren Eigenschaften und ihrer Zweckbestimmung weitgehend übereinstimmen (vgl. BGH GRUR 2013, 833, 839 Rz. 61 - Culinaria/Villa Culinaria; BGH NJW-RR 2009, 53, 55 Rz. 32 - LOTTOCARD).

  • BGH, 14.05.2009 - I ZR 231/06

    airdsl

    Auszug aus LG München I, 09.07.2019 - 33 O 11904/18
    Das schließt nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer komplexen Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können (st. Rspr.; vgl. nur BGH GRUR 2009, 1055 Rz. 23 - airdsl).

    (a) Hierbei ist zum einen vom dem Erfahrungssatz auszugehen, dass der Verkehr sich bei einer Kombination von Wort und Bild regelmäßig an dem Wortbestandteil orientiert, wenn er kennzeichnungskräftig ist, weil der Wortbestandteil einer solchen Marke die einfachste Möglichkeit der Benennung bietet (vgl. BGH GRUR 2009, 1055, 1057 Rz. 28 - airdsl).

  • BGH, 19.10.2000 - I ZB 62/98

    EASYPRESS; Verzicht auf Marke im laufenden Löschungsverfahren

    Auszug aus LG München I, 09.07.2019 - 33 O 11904/18
    Der Verzicht führt jedoch zum unmittelbaren Erlöschen der eingetragenen Marke ex nunc (vgl. BGH, GRUR 2019, 527, 528 Rz. 17 - PUC II; BGH GRUR 2001, 337, 339 - EASYPRESS).

    In einem solchen Fall kann der Kläger seinen Klageantrag bei vorliegendem besonderem Feststellungsinteresse dahin umstellen, dass er nunmehr die Feststellung der Nichtigkeit beantragt (vgl. BGH GRUR 2001, 337, 339 - EASYPRESS; Ströbele/Hacker/Thiering/Thiering, 12. Auflage, MarkenG, § 55 Rdn. 73).

  • BGH, 13.10.2004 - I ZB 4/02

    il Padrone/Il Portone

  • BGH, 28.09.2006 - I ZB 100/05

    COHIBA

  • BGH, 05.03.2015 - I ZR 161/13

    Markenschutz: Klangliche Verwechslungsfähigkeit von Buchstabenfolgen - IPS/ISP

  • BGH, 23.09.2015 - I ZR 105/14

    Lindt gewinnt im Streit mit Haribo um Verletzung der Marke Goldbären

  • EuGH, 11.03.2003 - C-40/01

    Ansul

  • BGH, 05.11.2008 - I ZR 39/06

    Stofffähnchen

  • EuGH, 11.09.2007 - C-17/06

    Céline - Marken - Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Ersten

  • BGH, 23.09.2015 - I ZR 78/14

    Streit zwischen den Sparkassen und dem Bankkonzern Santander wegen Verletzung der

  • BPatG, 18.04.2018 - 28 W (pat) 37/16

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "M" - Unterscheidungskraft -

  • BGH, 28.06.2007 - I ZR 132/04

    INTERCONNECT/T-InterConnect

  • BGH, 08.11.2018 - I ZR 126/15

    Feststellung der Ungültigkeit wegen Verfalls nachträglich auf Antrag im Hinblick

  • BGH, 09.02.2012 - I ZR 100/10

    pjur/pure

  • BGH, 03.11.2016 - I ZR 101/15

    MICRO COTTON - Verfahren wegen Verletzung einer Unionsmarke: Zulässigkeit eines

  • BGH, 12.05.2011 - I ZR 20/10

    Schaumstoff Lübke

  • EuGH, 26.07.2017 - C-84/16

    Continental Reifen Deutschland / Compagnie générale des établissements Michelin -

  • BGH, 12.07.2018 - I ZR 74/17

    Feststellung der klanglichen Ähnlichkeit einer mehrsilbigen Klagemarke (hier:

  • EuGH, 12.11.2002 - C-206/01

    DER INHABER EINER MARKE MUSS DEREN BENUTZUNG DURCH EINEN DRITTEN VERHINDERN

  • BGH, 07.06.2001 - I ZR 21/99

    Kauf auf Probe; Feststellung eines Rechtsverhältnisses bei zukünftiger

  • BGH, 14.01.2016 - I ZB 56/14

    BioGourmet - Widerspruch gegen eine Markeneintragung aus mehreren Zeichen:

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