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   LG München I, 15.10.2019 - 33 O 13884/18   

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LG München I, 15.10.2019 - 33 O 13884/18 (https://dejure.org/2019,34919)
LG München I, Entscheidung vom 15.10.2019 - 33 O 13884/18 (https://dejure.org/2019,34919)
LG München I, Entscheidung vom 15. Oktober 2019 - 33 O 13884/18 (https://dejure.org/2019,34919)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; MarkenG §§ 3 Abs. 2 Nr. 3, 4 Nr. 2, 14 Abs. 2 Nr. 2
    Markenmäßigen Verwendung und Verkehrsgeltung eines Goldfarbtons für Schokoladenhasen

  • kanzlei.biz

    Der Goldfarbton des Goldhasen ist eine Benutzungsfarbmarke

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (31)

  • BGH, 18.09.2014 - I ZR 228/12

    Zur Reichweite des Schutzes einer Farbmarke

    Auszug aus LG München I, 15.10.2019 - 33 O 13884/18
    Denn wie das Vorgehen der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung zeigt, ist es ohne Weiteres möglich - und entspricht es darüber hinaus auch bei auf abstrakte Farbmarken gestützten Verletzungsklagen verbreiteter und höchstrichterlich gebilligter Übung, vgl. etwa BGH GRUR 2005, 427 -Lila-Schokolade, BGH GRUR 2009, 783 - UHU sowie BGH GRUR 2014, 1101 - Gelbe Wörterbücher - die angegriffene Verletzungsform abzulichten und in den Unterlassungsantrag einzublenden.

    Die hiergegen mit Schriftsatz vom 15.07.2019 vorgebrachten Bedenken des Beklagtenvertreters teilt die Kammer nicht, denn die Klägervertreter haben mit Schriftsatz vom 22.08.2019 klargestellt, dass sich die Klage (nur) gegen die konkrete Verletzungsform wie sie Gegenstand der Anlagen K 27 und K 28 ist -mithin also gegen die flächige Anbringung des aus den Anlagen K 27 bzw. K 27a und K 28 bzw. K 28a jeweils ersichtlichen Goldtons auf der Verpackungsfolie eines aufrecht sitzenden Schokoladenhasen - richtet (zu den Anforderungen an die Bezeichnung des angegriffenen Farbtons vgl. auch BGH GRUR 2014, 1101 - Gelbe Wörterbücher und zur Unschädlichkeit einer den Anforderungen an die Bestimmtheit nicht genügenden verbalen Umschreibung der Verletzungsform im abstrakten Teil des Antrags vgl. nur Ströbele/Hacker/Thiering/Thiering, MarkenG, 12. Auflage, § 14 Rdnr. 610).

    Und überdies ist der angesprochene Verkehr im Bereich der Schokoladenhasen auch an eine Kennzeichnungspraxis dergestalt gewöhnt, dass die Hersteller der entsprechenden Waren zur Kennzeichnung der betrieblichen Herkunft ihrer Hasen bei deren äußerer Gestaltung auf ihre Hausfarbe oder eine sonstige für ihre Produkte charakteristische Farbgebung zurückgreifen, wie dies etwa beim "..."-Hasen, beim "..."- Hasen, beim "..."-Hasen, beim "..."-Hasen oder beim "..."-Hasen (siehe Abbildungen auf S. 21/22 der Klageschrift, Bl. 21/22 d. A.) ersichtlich ist (vgl. zum Ganzen auch BGH GRUR 2014, 1101 - Gelbe Wörterbücher, Tz. 23 und 27).

    Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, der Identität oder Ähnlichkeit der Zeichen und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auszugehen, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr., vgl. nur BGH GRUR 2014, 1101 - Gelbe Wörterbücher, Tz. 37).

    Bei Identität oder Ähnlichkeit dieses selbständig kennzeichnenden Bestandteils mit einem Zeichen älteren Zeitrangs kann Verwechslungsgefahr zu bejahen sein, weil dadurch bei den fraglichen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen werden kann, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (vgl. BGH GRUR 2014, 1101 - Gelbe Wörterbücher, Tz. 54 mit Verweis auf u.a. EuGH GRUR 2005, 1042 - THOMSON LIFE und BGH GRUR 2013, 833 - Culinaria / Villa Culinaria).

    Dann ist dem Zeichenvergleich - nur - die Zweitkennzeichnung zu Grunde zu legen (vgl. BGH GRUR 2014, 1101 - Gelbe Wörterbücher, Tz. 54 mit Verweis auf u.a. BGH GRUR 2008, 254 - THE HOME STORE).

    Die sich daher jeweils allein gegenüberstehenden Goldtöne sind hochgradig ähnlich (vgl. auch BGH GRUR 2014, 1101 -Gelbe Wörterbücher, Tz. 56 zur hochgradigen Ähnlichkeit zweier Gelbtöne).

  • BGH, 09.07.2015 - I ZB 65/13

    Abstrakte Farbmarke - Nivea-Blau

    Auszug aus LG München I, 15.10.2019 - 33 O 13884/18
    Dies kann beispielsweise in Betracht kommen, wenn die schutzbeanspruchende Farbe über eine durch Benutzung erworbene gesteigerte Kennzeichnungskraft verfügt und auf Grund dessen eine entsprechende Gewöhnung des Verkehrs besteht, bei Waren der in Rede stehenden Art in der schutzbeanspruchenden Farbe einen Herkunftshinweis zu sehen, und wenn diese Farbe außerdem ein wesentliches, durch herkömmliche Herkunftshinweise nicht in den Hintergrund gedrängtes Gestaltungsmittel der entsprechenden Ware ist (vgl. BGH GRUR 2005, 427 - Lila-Schokolade; zum Ganzen auch BGH GRUR 2004, 151 - Farbmarkenverletzung I; EuGH GRUR 2003, 604 - Libertel; BGH GRUR 2015, 1012 Nivea-Blau).

    Diesem Befund einer markenmäßigen Benutzung des schutzbeanspruchenden Goldtons durch die Klägerinnen auf deren Schokoladenhasen steht schließlich auch nicht entgegen, dass aus der Bekanntheit von in einer bestimmten Farbe gestalteten Produkte nicht notwendig folgt, dass die Produktaufmachung in gleichem Umfang als Herkunftshinweis aufgefasst wird (vgl. BGH GRUR 2015, 1012 - Nivea-Blau; kritisch noch BGH GRUR 2011, 148 - Goldhase II, Tz. 33 und Würtenberger in GRUR 2007, 238 = Anm. zu BGH GRUR 2007, 235 - Goldhase I).

    Denn wenn eine Verkehrsbefragung -wie im Streitfall - einen Durchsetzungsgrad von mehr als 50% ergibt, kann auf eine markenmäßige Verwendung der konturlosen Farbe durch den Markeninhaber geschlossen werden (vgl. BGH GRUR 2015, 1012 - Nivea-Blau).

    cc) Der Farbton "CIELAB 86.17, 1.56, 41.82" hat ausweislich des als Anlage K 26 vorgelegten Umfragegutachtens für "Schokoladenhasen" den erforderlichen hohen Grad an Verkehrsgeltung (vgl. dazu BGH GRUR 2004, 151 -Farbmarkenverletzung I; BGH GRUR 2015, 1012 - Nivea-Blau) und entsprechend den obigen Ausführungen unter B.I.1.b) bb (2) auch Verkehrsgeltung als Marke erlangt.

  • BGH, 04.09.2003 - I ZR 23/01

    Farbmarkenverletzung I

    Auszug aus LG München I, 15.10.2019 - 33 O 13884/18
    Verkehrsgeltungsschutz kann auch für abstrakte Farbmarken erlangt werden (st. Rspr., vgl. etwa EuGH GRUR 2003, 604 - Libertel, Tz. 40 f., BGH GRUR 2004, 151 -Farbmarkenverletzung I sowie BGH GRUR 2009, 783 - UHU, Tz. 22; aA Ströbele/Hacker/Thiering/Hacker, MarkenG, 12. Auflage, § 4 Rdnr. 13).

    Dies kann beispielsweise in Betracht kommen, wenn die schutzbeanspruchende Farbe über eine durch Benutzung erworbene gesteigerte Kennzeichnungskraft verfügt und auf Grund dessen eine entsprechende Gewöhnung des Verkehrs besteht, bei Waren der in Rede stehenden Art in der schutzbeanspruchenden Farbe einen Herkunftshinweis zu sehen, und wenn diese Farbe außerdem ein wesentliches, durch herkömmliche Herkunftshinweise nicht in den Hintergrund gedrängtes Gestaltungsmittel der entsprechenden Ware ist (vgl. BGH GRUR 2005, 427 - Lila-Schokolade; zum Ganzen auch BGH GRUR 2004, 151 - Farbmarkenverletzung I; EuGH GRUR 2003, 604 - Libertel; BGH GRUR 2015, 1012 Nivea-Blau).

    cc) Der Farbton "CIELAB 86.17, 1.56, 41.82" hat ausweislich des als Anlage K 26 vorgelegten Umfragegutachtens für "Schokoladenhasen" den erforderlichen hohen Grad an Verkehrsgeltung (vgl. dazu BGH GRUR 2004, 151 -Farbmarkenverletzung I; BGH GRUR 2015, 1012 - Nivea-Blau) und entsprechend den obigen Ausführungen unter B.I.1.b) bb (2) auch Verkehrsgeltung als Marke erlangt.

    Ob daneben auch Zeichenidentität im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG bejaht werden kann, die bei einer Farbmarke nach früherer Rechtsprechung nur bei völliger Farbidentität (vgl. BGH GRUR 2004, 151 -Farbmarkenverletzung I) und nach neuerer Rechtsprechung bereits dann angenommen werden kann, wenn lediglich so geringfügige Unterschiede zwischen den Zeichen bestehen, dass sie einem Durchschnittsverbraucher entgehen können (vgl. BGH GRUR 2015, 1201 - Sparkassen-Rot / Santander-Rot, Tz. 62 ff.), kann im Streitfall offenbleiben, weil jedenfalls eine hochgradige Ähnlichkeit zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen, nämlich der abstrakten konturlosen Farbmarke "CIELAB 86.17, 1.56, 41.82" der Klägerinnen und den jeweiligen Goldtönen der angegriffenen 22 g und 50 g Hasen der Beklagten besteht:.

  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

    Auszug aus LG München I, 15.10.2019 - 33 O 13884/18
    Verkehrsgeltungsschutz kann auch für abstrakte Farbmarken erlangt werden (st. Rspr., vgl. etwa EuGH GRUR 2003, 604 - Libertel, Tz. 40 f., BGH GRUR 2004, 151 -Farbmarkenverletzung I sowie BGH GRUR 2009, 783 - UHU, Tz. 22; aA Ströbele/Hacker/Thiering/Hacker, MarkenG, 12. Auflage, § 4 Rdnr. 13).

    aa) Mit der Angabe der Markenform "abstrakte konturlose Farbmarke" und des konkret beanspruchten Farbtons "CIELAB 86.17, 1.56, 41.82" haben die Klägerinnen den Schutzgegenstand eindeutig bestimmt und den Sieckmann Kriterien genügt (vgl. EuGH GRUR 2003, 145 - Sieckmann; EuGH GRUR 2003, 604 - Libertel, Tz. 27 ff.).

    Dies kann beispielsweise in Betracht kommen, wenn die schutzbeanspruchende Farbe über eine durch Benutzung erworbene gesteigerte Kennzeichnungskraft verfügt und auf Grund dessen eine entsprechende Gewöhnung des Verkehrs besteht, bei Waren der in Rede stehenden Art in der schutzbeanspruchenden Farbe einen Herkunftshinweis zu sehen, und wenn diese Farbe außerdem ein wesentliches, durch herkömmliche Herkunftshinweise nicht in den Hintergrund gedrängtes Gestaltungsmittel der entsprechenden Ware ist (vgl. BGH GRUR 2005, 427 - Lila-Schokolade; zum Ganzen auch BGH GRUR 2004, 151 - Farbmarkenverletzung I; EuGH GRUR 2003, 604 - Libertel; BGH GRUR 2015, 1012 Nivea-Blau).

  • BGH, 27.11.2014 - I ZR 124/11

    Schutzmaßnahmen für Videospiele - Videospiel-Konsolen II

    Auszug aus LG München I, 15.10.2019 - 33 O 13884/18
    Nur in besonderen Ausnahmefällen kann davon abgerückt werden, wenn ein wirksamer Rechtsschutz nicht gewährt werden kann oder ein unangemessener Aufwand entstehen würde, der nach Abwägung aller beteiligten Interessen vermieden werden kann (vgl. Cepl/Voß/Zlgann/Werner, Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtsschutz, 2. Auflage, § 253 Rdnr. 204 mit Verweis auf BGH GRUR 2015, 672 - Vldeosplel-Konsolen II, Tz. 36).

    Daraus folgt, dass der Urteilsinhalt grundsätzlich in einer einheitlichen Urkunde festzulegen ist (vgl. BGH GRUR 2015, 672 - Videospiel-Konsolen II, Tz. 36 sowie BGH GRUR 2000, 228 - Muslcal-Gala).

    Nur in besonders gelagerten Fällen können bei der Bemessung der Anforderungen, die zur Sicherung der Bestimmtheit des Urteilsausspruchs aufzustellen sind, die Erfordernisse der Gewährung eines wirksamen Rechtsschutzes oder der Vermeidung eines unangemessenen Aufwands mit abzuwägen sein (vgl. BGH GRUR 2015, 672 - Videospiel-Konsolen II, Tz. 36).

  • BGH, 23.09.2015 - I ZR 78/14

    Streit zwischen den Sparkassen und dem Bankkonzern Santander wegen Verletzung der

    Auszug aus LG München I, 15.10.2019 - 33 O 13884/18
    Ob daneben auch Zeichenidentität im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG bejaht werden kann, die bei einer Farbmarke nach früherer Rechtsprechung nur bei völliger Farbidentität (vgl. BGH GRUR 2004, 151 -Farbmarkenverletzung I) und nach neuerer Rechtsprechung bereits dann angenommen werden kann, wenn lediglich so geringfügige Unterschiede zwischen den Zeichen bestehen, dass sie einem Durchschnittsverbraucher entgehen können (vgl. BGH GRUR 2015, 1201 - Sparkassen-Rot / Santander-Rot, Tz. 62 ff.), kann im Streitfall offenbleiben, weil jedenfalls eine hochgradige Ähnlichkeit zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen, nämlich der abstrakten konturlosen Farbmarke "CIELAB 86.17, 1.56, 41.82" der Klägerinnen und den jeweiligen Goldtönen der angegriffenen 22 g und 50 g Hasen der Beklagten besteht:.

    Denn auch dann würde die Goldfarbe die Schokoladenhasen der Beklagten entweder prägen, im Gesamtzeichen eine selbständig kennzeichnende Stellung behalten oder der angesprochene Verkehr die beiden Zeichen zumindest gedanklich miteinander in Verbindung bringen, weil es sich nämlich bei der Benutzungsmarke der Klägerinnen nach dem Ergebnis des als Anlage K 26 vorgelegten Umfragegutachtens um eine bekannte Marke handelt (vgl. BGH GRUR 2015, 1201 - Sparkassen-Rot / Santander-Rot, Tz. 102 - 104).

  • EuGH, 12.11.2002 - C-206/01

    DER INHABER EINER MARKE MUSS DEREN BENUTZUNG DURCH EINEN DRITTEN VERHINDERN

    Auszug aus LG München I, 15.10.2019 - 33 O 13884/18
    Es genügt vielmehr stets ein Verkehrsverständnis zumindest auch als Herkunftshinweis (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Auflage, § 14 Rdnr. 140 unter Verweis auf EuGH GRUR 2003, 55 - Arsenal Football Club).

    b) Die Ursprungsgarantie als Hauptfunktion der Marke wird dann beeinträchtigt, wenn das Zeichen von dem Dritten für seine Waren oder Dienstleistungen in der Weise benutzt wird, dass die Abnehmer es als Herkunftskennzeichnung dieser Waren oder Dienstleistungen auffassen, wofür es genügt, dass die Benutzung auch nur den Eindruck aufkommen lässt, dass eine Verbindung im geschäftlichen Verkehr zwischen den betroffenen Waren und dem Markeninhaber besteht (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Auflage, § 14 Rdnr. 129 unter Verweis insbesondere auf EuGH GRUR 2003, 55 - Arsenal Football Club).

  • BGH, 15.07.2010 - I ZR 57/08

    Goldhase II

    Auszug aus LG München I, 15.10.2019 - 33 O 13884/18
    Demgegenüber wiegt das Risiko, dass nach Rechtskraft der Entscheidung und insbesondere bei der Zwangsvollstreckung Unsicherheiten infolge eines Verlusts von mit dem Urteil nicht fest verbundenen Anlagen entstehen können (Dass ein Verlust von Anlagen nicht abwegig ist, zeigt etwa die Entscheidung BGH GRUR 2011, 148 -Goldhase II, mit der das Revisionsgericht die Sache schon deshalb zurückverweisen musste, weil sich der von den dortigen wie hiesigen Klägerinnen im Original vorgelegte angegriffene Schokoladenhase schon in der Revisionsinstanz nicht mehr bei den Akten befunden hat, und dass es darüber hinaus im Falle mit dem Antrag nicht fest verbundener Anlagen zu unerfreulichen Verwechslungen kommen kann, veranschaulicht etwa das Sitzungsprotokoll im hier zu entscheidenden Fall, ausweislich dessen dem Gericht als Anlage K 27 ein Schokoladenhase mit grüner Schleife, dem Beklagtenvertreter hingegen als Anlage K 27 ein Schokoladenhase mit pinkfarbener Schleife übersandt worden war.), schwer und muss im Streitfall aus den genannten Gründen nicht hingenommen werden.

    Diesem Befund einer markenmäßigen Benutzung des schutzbeanspruchenden Goldtons durch die Klägerinnen auf deren Schokoladenhasen steht schließlich auch nicht entgegen, dass aus der Bekanntheit von in einer bestimmten Farbe gestalteten Produkte nicht notwendig folgt, dass die Produktaufmachung in gleichem Umfang als Herkunftshinweis aufgefasst wird (vgl. BGH GRUR 2015, 1012 - Nivea-Blau; kritisch noch BGH GRUR 2011, 148 - Goldhase II, Tz. 33 und Würtenberger in GRUR 2007, 238 = Anm. zu BGH GRUR 2007, 235 - Goldhase I).

  • BGH, 22.04.2010 - I ZR 17/05

    Pralinenform II

    Auszug aus LG München I, 15.10.2019 - 33 O 13884/18
    Denn der von den Klägerinnen für ihre Schokoladenhasen verwendete Goldton verfügt nicht lediglich über normale, sondern über eine durch jahrelange intensive Bewerbung und Benutzung gesteigerte hohe Kennzeichnungskraft, was sich nicht zuletzt auch an den durch das als Anlage K 26 vorgelegte Umfragegutachten belegten Kennzeichnungs- und Zuordnungsgraden von 75, 8% bzw. 72, 3% in der Gesamtbevölkerung zeigt (vgl. BGH GRUR 2010, 1103 - Pralinenform II, Tz. 34 und 43 zur Maßgeblichkeit des Kennzeichnungsgrades für die Feststellung des Umfangs der Kennzeichnungskraft).

    Ungeachtet dessen und aller weiteren Bedenken, die möglicherweise auch gegen die Fragestellung der vorgelegten GfK-Umfrage vorgebracht werden könnten, kann deren Ergebnis aber ein wesentlicher Hinweis auf die Kennzeichnungskraft des schutzbeanspruchenden Goldtons entnommen werden (so auch BGH GRUR 2010, 1103 - Pralinenform II, Tz. 33), weil nämlich nach Auffassung der ständig mit Kennzeichen- und Wettbewerbsstreitsachen befassten und daher sachkundigen (vgl. OLG München GRUR-RR 2016, 270 - Klosterseep BGH GRUR 2014, 1211 - Runes of Magic II, Tz. 20) Kammer nicht zu erwarten ist, dass die Umfrageergebnisse bei Vorlage einer Goldfolie, wie sie der als Anlage K 1 vorgelegte Schokoladenhase trägt, signifikant anders ausgefallen wären.

  • BGH, 07.10.2004 - I ZR 91/02

    Lila-Schokolade

    Auszug aus LG München I, 15.10.2019 - 33 O 13884/18
    Denn wie das Vorgehen der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung zeigt, ist es ohne Weiteres möglich - und entspricht es darüber hinaus auch bei auf abstrakte Farbmarken gestützten Verletzungsklagen verbreiteter und höchstrichterlich gebilligter Übung, vgl. etwa BGH GRUR 2005, 427 -Lila-Schokolade, BGH GRUR 2009, 783 - UHU sowie BGH GRUR 2014, 1101 - Gelbe Wörterbücher - die angegriffene Verletzungsform abzulichten und in den Unterlassungsantrag einzublenden.

    Dies kann beispielsweise in Betracht kommen, wenn die schutzbeanspruchende Farbe über eine durch Benutzung erworbene gesteigerte Kennzeichnungskraft verfügt und auf Grund dessen eine entsprechende Gewöhnung des Verkehrs besteht, bei Waren der in Rede stehenden Art in der schutzbeanspruchenden Farbe einen Herkunftshinweis zu sehen, und wenn diese Farbe außerdem ein wesentliches, durch herkömmliche Herkunftshinweise nicht in den Hintergrund gedrängtes Gestaltungsmittel der entsprechenden Ware ist (vgl. BGH GRUR 2005, 427 - Lila-Schokolade; zum Ganzen auch BGH GRUR 2004, 151 - Farbmarkenverletzung I; EuGH GRUR 2003, 604 - Libertel; BGH GRUR 2015, 1012 Nivea-Blau).

  • BGH, 19.02.2009 - I ZR 195/06

    UHU

  • EuGH, 12.06.2018 - C-163/16

    Eine Marke, die aus einer auf der Sohle eines Schuhs aufgebrachten Farbe besteht,

  • EuGH, 18.09.2014 - C-205/13

    Nach dem Unionsrecht können Formen, die durch die Funktion der Ware bedingt sind,

  • BGH, 25.01.2007 - I ZR 22/04

    Pralinenform

  • BGH, 08.03.2012 - I ZR 75/10

    OSCAR

  • BGH, 05.12.2012 - I ZR 85/11

    Culinaria/Villa Culinaria

  • EuGH, 06.10.2005 - C-120/04

    Medion - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b -

  • BGH, 15.08.2013 - I ZR 188/11

    Hard Rock Cafe

  • BGH, 26.10.2006 - I ZR 37/04

    Goldhase

  • BGH, 18.01.2012 - I ZR 17/11

    Honda-Grauimport

  • BGH, 14.01.2010 - I ZR 92/08

    DDR-Logo

  • BGH, 19.04.2012 - I ZR 86/10

    Pelikan

  • BGH, 13.09.2007 - I ZR 33/05

    "THE HOME STORE"; Schutz einer Gemeinschaftsmarke gegen einen rein firmenmäßigen

  • BGH, 17.08.2011 - I ZR 108/09

    TÜV II

  • OLG München, 17.03.2016 - 29 U 2878/15

    Irreführung bei geografischer Herkunftsangabe für Bier (Klosterseer)

  • EuGH, 12.12.2002 - C-273/00

    Sieckmann

  • BGH, 18.09.2014 - I ZR 34/12

    Wettbewerbsverstoß im Internet: "Unmittelbare Aufforderung an Kinder" zum Erwerb

  • BGH, 14.10.1999 - I ZR 117/97

    Musical-Gala; Unterlassung der bühnenmäßigen Aufführung eines Werkes

  • EuGH, 10.04.2008 - C-102/07

    DAS ALLGEMEININTERESSE AN DER VERFÜGBARKEIT BESTIMMTER ZEICHEN FÜR JEDERMANN

  • EuGH, 23.10.2003 - C-408/01

    DER INHABER EINER BEKANNTEN MARKE KANN DIE BENUTZUNG EINES ÄHNLICHEN ZEICHENS,

  • OLG München, 08.02.2001 - 29 U 3797/00

    Konkrete Verletzungshandlung bei Geltendmachung von Schadensersatz und Auskunft -

  • BGH, 29.07.2021 - I ZR 139/20

    Markenschutz des Goldtons des "Lindt Goldhasen"

    Das Landgericht hat der Klage nach dem Hilfsantrag stattgegeben (LG München I, WRP 2019, 1625).
  • OLG München, 30.07.2020 - 29 U 6389/19

    Unterscheidungskraft, Werbung, Herkunftshinweis, Berufung, Unterlassungsanspruch,

    Auf die Berufung der Klägerin zu 1) und die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 15.10.2019, Az. 33 O 13884/18, abgeändert und wie folgt gefasst:.

    Das Urteil des Landgerichts München I vom 15. Oktober 2019 zum Az. 33 O 13884/18 wird aufgehoben.

    Das Urteil des Landgerichts München I vom 15.10.2019, Az.: 33 O 13884/18, wird aufgehoben.

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