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   LG München I, 22.12.2015 - 33 O 18890/14   

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https://dejure.org/2015,43025
LG München I, 22.12.2015 - 33 O 18890/14 (https://dejure.org/2015,43025)
LG München I, Entscheidung vom 22.12.2015 - 33 O 18890/14 (https://dejure.org/2015,43025)
LG München I, Entscheidung vom 22. Dezember 2015 - 33 O 18890/14 (https://dejure.org/2015,43025)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • damm-legal.de

    Klinische Studien eines Wirkstoffs sind kein berechtigter Grund für die Nichtbenutzung einer Marke

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Einwilligung in die Löschung einer deutschen Wortmarke wegen Geltendmachung der Nichtbenutzung gem. § 49 Abs. 1 MarkenG; Anforderungen an den Nachweis der tatsächlichen Benutzung einer Marke i.S.v. § 26 MarkenG

  • kanzlei.biz

    Keine rechtserhaltende Benutzung einer Marke für Arzneimittel durch Durchführung einer klinischen Studie

  • rewis.io

    Anspruch auf Einwilligung in Löschung wegen Nichtbenutzung der Marke

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Klinische Studien eines Wirkstoffs sind kein berechtigter Grund für die Nichtbenutzung einer Marke

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2016, 450
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 11.03.2003 - C-40/01

    Ansul

    Auszug aus LG München I, 22.12.2015 - 33 O 18890/14
    Hierzu ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass die Marke in üblicher und wirtschaftlich sinnvoller Weise für die Ware oder Dienstleistung verwendet wird, für die sie eingetragen ist (vgl. EuGH GRUR 2003, 425 - Ansul/Ajax; BGH GRUR 2009, 60 - LOTTOCARD).

    Die Frage, ob eine Benutzung mengenmäßig ausreichend ist, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder hinzuzugewinnen, hängt somit von mehreren Faktoren und einer Einzelfallbeurteilung ab (vgl. EuGH GRUR 2003, 425 - Ansul/Ajax; BGH GRUR 2013, 925 - VOODOO m. w. N.).

    Die Benutzung der Marke muss sich daher auf Waren und Dienstleistungen beziehen, die bereits vertrieben werden oder deren Vertrieb von dem Unternehmen zur Gewinnung von Kunden insbesondere im Rahmen von Werbekampagnen vorbereitet wird und unmittelbar bevorsteht (vgl. EuGH GRUR 2003, 425 - Ansul/Ajax).

  • BGH, 10.04.2008 - I ZR 167/05

    LOTTOCARD

    Auszug aus LG München I, 22.12.2015 - 33 O 18890/14
    Hierzu ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass die Marke in üblicher und wirtschaftlich sinnvoller Weise für die Ware oder Dienstleistung verwendet wird, für die sie eingetragen ist (vgl. EuGH GRUR 2003, 425 - Ansul/Ajax; BGH GRUR 2009, 60 - LOTTOCARD).

    Den Beklagten einer Löschungsklage kann aber nach dem auch im Prozessrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB eine prozessuale Erklärungspflicht treffen (vgl. BGH GRUR 2009, 60 - LOTTOCARD).

  • EuGH, 14.06.2007 - C-246/05

    Häupl - Markenrecht - Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 89/104/EWG - Keine ernsthafte

    Auszug aus LG München I, 22.12.2015 - 33 O 18890/14
    Nach der Rechtsprechung des EuGH (EuGH, Urteil vom 15.07.2007, Az.: C-246/05 -Armin Häupl gegen Lidl Stiftung & Co. KG) sollten Hindernisse, die einen unmittelbaren Zusammenhang mit der Marke aufwiesen und ihre Benutzung unzumutbar machten und vom Willen des Markeninhabers unabhängig seien, "berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung" einer Marke darstellen.

    Es ist jeweils im konkreten Fall zu prüfen, ob eine Änderung der Unternehmensstrategie zur Umgehung des jeweiligen Hindernisses die Benutzung der Marke unzumutbar macht (vgl. EuGH GRUR Int. 2007, 836 - Armin Häupl/Lidl [Le Chef DE CUiSINE]).

  • BGH, 24.11.1999 - I ZB 17/97

    IMMUNINE/IMUKIN; rechtserhaltende Benutzung einer Marke durch Verwendung in einem

    Auszug aus LG München I, 22.12.2015 - 33 O 18890/14
    Nach allgemeiner Auffassung kann deshalb die Benutzung in einem arzneimittelrechtlichen Registrierungsverfahren ebenso wenig wie bei der vorgeschalteten klinischen Erprobung - anders als noch zum WZG - als relevante Benutzungshandlung bewertet werden, denn es handelt sich dabei um Verwendungshandlungen außerhalb des Wettbewerbs, bei denen die Marke nicht im nach außen gerichteten Geschäftsverkehr in Erscheinung tritt (vgl. Ströbele/Hacker/Sfrööe/e, MarkenG, 11. Auflage, § 26 Rdnr. 30; BGH GRUR 2000, 890 - IMMUNINE/IMUKIN).
  • BGH, 06.02.2013 - I ZR 106/11

    VOODOO

    Auszug aus LG München I, 22.12.2015 - 33 O 18890/14
    Die Frage, ob eine Benutzung mengenmäßig ausreichend ist, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder hinzuzugewinnen, hängt somit von mehreren Faktoren und einer Einzelfallbeurteilung ab (vgl. EuGH GRUR 2003, 425 - Ansul/Ajax; BGH GRUR 2013, 925 - VOODOO m. w. N.).
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