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   LG München I, 26.09.2017 - 33 O 19313/16   

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LG München I, 26.09.2017 - 33 O 19313/16 (https://dejure.org/2017,56665)
LG München I, Entscheidung vom 26.09.2017 - 33 O 19313/16 (https://dejure.org/2017,56665)
LG München I, Entscheidung vom 26. September 2017 - 33 O 19313/16 (https://dejure.org/2017,56665)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Unbegründete Abmahnung wegen fehlender markenmäßiger Benutzung bei Modellbezeichnung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (26)

  • BGH, 19.01.2006 - I ZR 217/03

    Unbegründete Abnehmerverwarnung

    Auszug aus LG München I, 26.09.2017 - 33 O 19313/16
    Die unbegründete Verwarnung von Abnehmern eines Lieferanten aus einem Markenrecht kann ebenso wie eine sonstige Schutzrechtsverwarnung gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB Ansprüche aus Schadensersatz und auf Unterlassung unter dem Gesichtspunkt eines rechtswidrigen und schuldhaften Eingriffs in das Recht des Lieferanten an seinem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb begründen (vgl. BGH GRUR 2006, 433 - Unbegründete Abnehmerverwarnung mit Verweis auf BGH GRUR 2005, 882 -Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung, BGH GRUR 1955, 150 -Farina Belgien und die zum Patentrecht ergangene Entscheidung BGH GRUR 1966, 386 - Wärmeschreiber II).

    Die Privilegierung der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes steht somit einem aus §§ 823 Abs. i, 1004 BGB hergeleiteten Unterlassungsanspruch gegen unberechtigte Abnehmerverwarnungen nicht entgegen (vgl. BGH GRUR 2006, 433 - Unbegründete Abnehmerverwarnung mit Verweis auf BGH GRUR 2005, 882 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung).

    Bereits die darin liegende Gefahr stellt - unabhängig davon, ob sich der unberechtigt verwarnte Abnehmer fügt oder nicht - eine unmittelbare Beeinträchtigung des Gewerbebetriebs des Herstellers und des Lieferanten dar (vgl BGH GRUR 2006, 433 -Unbegründete Abnehmerverwarnung mit Verweis auf BGH GRUR 2005, 882 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung und BGH GRUR 1955, 150 - Pahna Belgien).

    Denn auch bei Abwägung der im vorliegenden Fall widerstreitenden Belange ist wegen der überwiegenden schützenswerten Interessen der Klägerin die Rechtswidrigkeit zu bejahen: Dem Interesse der Beklagten, zur Verteidigung ihrer Markenrechte gegen (vermeintliche) Markenverletzungen durch Abnehmer vorzugehen, steht das Interesse der Klägerin gegenüber, einem unter Umständen sogar existenzgefährdenden Eingriff in ihre Kundenbeziehungen durch die unberechtigte Geltendmachung von Ausschließlichkeitsrechten gegenüber ihren Abnehmern entgegenzutreten (so auch BGH GRUR 2006, 433 - Unbegründete Abnehmerverwarnung mit Verweis auf BGH GRUR . 2005, 882 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Auflage, Vor §§ 14 - 19d Rdnr. 411).

    Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb folgende Unterlassungsanspruch ist -anders als ein etwaiger Schadensersatzanspruch -verschuldensunabhängig (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Auflage, Vor §§ 14 - 19d Rdnr. 414; Ströbele/Hacker/Hacker, MarkenG, 11. Auflage, § 14 Rdnr. 492; Palandt/Herrler, BGB, 76. Auflage, § 1004 Rdnr. 13; zum Schadensersatzanspruch etwa: BGH GRUR 2006, 433 - Unbegründete Abnehmerverwarnung, Tz. 23; BGH GRUR 1974, 290 - maschenfester Strumpf, BGH GRUR 2006, 432 - Verwarnung aus Kennzeichenrecht II).

    Aus dem festgestellten rechtswidrigen Eingriff ergibt sich schließlich eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen der erforderlichen Wiederholungsgefahr nach § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB (vgl. BGH GRUR 2006, 433 - Unbegründete Abnehmerverwarnung).

  • BGH, 15.07.2005 - GSZ 1/04

    Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung

    Auszug aus LG München I, 26.09.2017 - 33 O 19313/16
    Die unbegründete Verwarnung von Abnehmern eines Lieferanten aus einem Markenrecht kann ebenso wie eine sonstige Schutzrechtsverwarnung gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB Ansprüche aus Schadensersatz und auf Unterlassung unter dem Gesichtspunkt eines rechtswidrigen und schuldhaften Eingriffs in das Recht des Lieferanten an seinem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb begründen (vgl. BGH GRUR 2006, 433 - Unbegründete Abnehmerverwarnung mit Verweis auf BGH GRUR 2005, 882 -Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung, BGH GRUR 1955, 150 -Farina Belgien und die zum Patentrecht ergangene Entscheidung BGH GRUR 1966, 386 - Wärmeschreiber II).

    Die Privilegierung der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes steht somit einem aus §§ 823 Abs. i, 1004 BGB hergeleiteten Unterlassungsanspruch gegen unberechtigte Abnehmerverwarnungen nicht entgegen (vgl. BGH GRUR 2006, 433 - Unbegründete Abnehmerverwarnung mit Verweis auf BGH GRUR 2005, 882 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung).

    Bereits die darin liegende Gefahr stellt - unabhängig davon, ob sich der unberechtigt verwarnte Abnehmer fügt oder nicht - eine unmittelbare Beeinträchtigung des Gewerbebetriebs des Herstellers und des Lieferanten dar (vgl BGH GRUR 2006, 433 -Unbegründete Abnehmerverwarnung mit Verweis auf BGH GRUR 2005, 882 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung und BGH GRUR 1955, 150 - Pahna Belgien).

    Die Frage, ob sich die Rechtswidrigkeit schon daraus ergibt, dass die Verwarnung unberechtigt war, oder ob sie erst auf Grund einer Abwägung der im Einzelfall gegenüberstehenden Interessen und Güter festgestellt werden kann, weil es sich bei dem Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb um einen offenen Tatbestand handelt (vgl. BGH GRUR 2006,. 433 - Unbegründete Abnehmerverwarnung mit Verweis auf BGH GRUR 1963, 255 - Kindemähmaschinen, BGH GRUR 2005, 882 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung sowie BGH GRUR 2006, 432 - Verwarnung aus Kennzeichenrecht II), kann auch im Streitfall dahingestellt bleiben.

  • BGH, 14.01.2010 - I ZR 92/08

    DDR-Logo

    Auszug aus LG München I, 26.09.2017 - 33 O 19313/16
    Ein solcher Eingriff in die Herkunftsfunktion kommt hur in Betracht, wenn der Zeichenverwender das angegriffene Zeichen aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise (jedenfalls auch) dazu benutzt, um seine Waren / Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden, wenn er es also "als Marke" bzw. markenmäßig benutzt (vgl. Ströbele/Hacker/Hac/cer, MarkenG, 11. Auflage,. § 14 Rdnr. 106 mit Verweis auf u.a. EuGH GRUR 2009, 756 -L'Oreal/Beliure, BGH GRUR 2010, 838 - DDR-Logo, BGH GRUR 2012, 618 - Medusa und BGH GRUR 2013, 1239 -VOLKSWA GENA/olks. Inspektion),.

    b) Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob eine Bezeichnung vom Verkehr als Herkunftshinweis verstanden wird, ist die Sichtweise des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers, wobei in diesem Zusammenhang auch auf die Kennzeichnungsgewohnheiten in dem maßgeblichen Warensektor abzustellen ist (vgl. BGH GRUR 2010, 838 - DDR-Logo; BGH GRUR 2005, 414 -Russisches Schaumgebäck).

    - als-Produktkennzeichen bekannt sind (vgl. BGH GRUR 2010, 838 -DDR-Logo), was allerdings nicht einmal die Beklagte geltend macht und wofür im Streitfall auch nichts ersichtlich ist, oder wenn die konkrete Verwendung nicht die Annahme einer Benutzung als Herkunftshinweis begründet.

  • BGH, 19.01.2006 - I ZR 98/02

    Verwarnung aus Kennzeichenrecht II

    Auszug aus LG München I, 26.09.2017 - 33 O 19313/16
    Die Frage, ob sich die Rechtswidrigkeit schon daraus ergibt, dass die Verwarnung unberechtigt war, oder ob sie erst auf Grund einer Abwägung der im Einzelfall gegenüberstehenden Interessen und Güter festgestellt werden kann, weil es sich bei dem Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb um einen offenen Tatbestand handelt (vgl. BGH GRUR 2006,. 433 - Unbegründete Abnehmerverwarnung mit Verweis auf BGH GRUR 1963, 255 - Kindemähmaschinen, BGH GRUR 2005, 882 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung sowie BGH GRUR 2006, 432 - Verwarnung aus Kennzeichenrecht II), kann auch im Streitfall dahingestellt bleiben.

    Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb folgende Unterlassungsanspruch ist -anders als ein etwaiger Schadensersatzanspruch -verschuldensunabhängig (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Auflage, Vor §§ 14 - 19d Rdnr. 414; Ströbele/Hacker/Hacker, MarkenG, 11. Auflage, § 14 Rdnr. 492; Palandt/Herrler, BGB, 76. Auflage, § 1004 Rdnr. 13; zum Schadensersatzanspruch etwa: BGH GRUR 2006, 433 - Unbegründete Abnehmerverwarnung, Tz. 23; BGH GRUR 1974, 290 - maschenfester Strumpf, BGH GRUR 2006, 432 - Verwarnung aus Kennzeichenrecht II).

  • BGH, 13.07.1954 - I ZR 14/53

    Verletzung deutschen Firmenrechts im Ausland

    Auszug aus LG München I, 26.09.2017 - 33 O 19313/16
    Die unbegründete Verwarnung von Abnehmern eines Lieferanten aus einem Markenrecht kann ebenso wie eine sonstige Schutzrechtsverwarnung gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB Ansprüche aus Schadensersatz und auf Unterlassung unter dem Gesichtspunkt eines rechtswidrigen und schuldhaften Eingriffs in das Recht des Lieferanten an seinem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb begründen (vgl. BGH GRUR 2006, 433 - Unbegründete Abnehmerverwarnung mit Verweis auf BGH GRUR 2005, 882 -Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung, BGH GRUR 1955, 150 -Farina Belgien und die zum Patentrecht ergangene Entscheidung BGH GRUR 1966, 386 - Wärmeschreiber II).

    Bereits die darin liegende Gefahr stellt - unabhängig davon, ob sich der unberechtigt verwarnte Abnehmer fügt oder nicht - eine unmittelbare Beeinträchtigung des Gewerbebetriebs des Herstellers und des Lieferanten dar (vgl BGH GRUR 2006, 433 -Unbegründete Abnehmerverwarnung mit Verweis auf BGH GRUR 2005, 882 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung und BGH GRUR 1955, 150 - Pahna Belgien).

  • BGH, 26.11.1987 - I ZR 123/85

    "Gaby"; Zeichenmäßiger Gebrauch eines aus einem weiblichen Vornamen bestehenden

    Auszug aus LG München I, 26.09.2017 - 33 O 19313/16
    Ob dies der Fall ist, kann nur unter sorgfältiger Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalls beurteilt werden (vgl. BGH GRUR 1988, 307 - Gaby, BGH GRUR 1995, 156 - Garant-Möbel; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Auflage,. § 14 Rdnr. 196; Ströbele/Hacker/Hackrer, MarkenG, 11. Auflage, § 14 Rdnr. 135).

    Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die Abnehmerin im vorliegenden Fall ein Kennzeichen der Beklagten in einem Onlineangebot verwendet hat,, und dass bei einer solchen Verwendungsweise die Annahme einer (zumindest auch) rechtlich relevanten zeichenmäßigen Verwendung der fremden Kennzeichnung für den Verkehr nahe liegt und im Zweifel zugrundezulegen ist (vgl. BGH GRUR 1988, 307 - Gaby.mit Verweis auf u.a. BGH GRUR 1961, 280 - Tosca) Allerdings kommt es auch bei der Verwendung eines fremden Kennzeichens in einer Anzeige entscheidend darauf an, wie -und als was - sich dieses Zeichen seiner Art und seinem Sinngehalt nach dem Verkehr darstellt (vgl. BGH GRUR 1988, 307 - Gaby).

  • BGH, 04.02.2010 - I ZR 51/08

    POWER BALL

    Auszug aus LG München I, 26.09.2017 - 33 O 19313/16
    Denn richtig ist zwar, dass es für eine markenmäßige Verwendung reichen kann, dass ein als Suchwort verwendetes Zeichen dazu benutzt wird, das Ergebnis des Auswahlverfahrens in der Trefferliste einer Internetsuchmaschine zu beeinflussen und den Nutzer zu der Internetseite des Verwenders zu führen (vgl. BGH GRUR 2010, 835 - POWER BALL).

    Allerdings gilt dies nicht in Fällen, in denen die angegriffene Bezeichnung auf der aufgefundenen' Internetseite wie Vorliegend ausschließlich in zulässiger, weil nicht markenmäßiger (oder sonstige Markenfunktionen verletzender, - siehe dazu nachfolgend unter B.II.2) Art und Weise benutzt wird (vgl. BGH GRUR 2010, 835 - POWER BALL, Tz. 28), denn anderenfalls würde man auch rein beschreibenden Angaben wie "Hose", "blau" oder "Größe 42" stets eine herkunftshinweisende Funktion beimessen, wenn diese - wie regelmäßig - das Ergebnis des Auswahlverfahrens in der Trefferliste einer Internetsuchmaschine beeinflussen.

  • BGH, 27.03.2013 - I ZR 100/11

    AMARULA/Marulablu

    Auszug aus LG München I, 26.09.2017 - 33 O 19313/16
    Anders als die Beklagte meint, genügt für die Annahme eines markenrechtlichen Verstoßes auch nicht eine nicht völlig fernliegende Möglichkeit eines Verkehrsverständnisses dahingehend, dass nicht unerhebliche Teile des Verkehrs "Sam" als.- neben EUREX BY BRAX - zweiten Hinweis auf die Herkunft der Ware im Sinne einer Produktmarke ansähen, weil es im vorliegenden Fall allein auf die Auffassung des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der in Rede stehenden Waren ankommt (vgl. BGH GRUR 2013, 631 -AMARULA/Marulablu).

    Der Ausnahmefall einer gespaltenen Verkehrsauffassung ist vorliegend nicht gegeben, weil sich die streitgegenständlichen Angebote nicht an verschiedene Verkehrskreise richten, die sich - wie etwa der allgemeine Verkehr und Fachkreise oder unterschiedliche Sprachkreise - objektiv voneinander abgrenzen ließen (vgl. BGH GRUR 2013, 631 - AMARULA/Marulablu mit Verweis auf u.a. BGH GRUR 2004, 947 - Gazoz).

  • BGH, 28.10.1999 - IX ZR 341/98

    Zurückverweisung im Berufungsverfahren

    Auszug aus LG München I, 26.09.2017 - 33 O 19313/16
    Soweit der nachgereichte Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 12.09.2017, bei Gericht eingegangen am selben Tag, anderes als bloße Rechtsausführungen enthält, war er gemäß § 296a ZPO nicht mehr zu berücksichtigen (Zöller/Greger, ZPO, 31. Auflage, § 132 Rdnr. 4), eine Wiedereröffnung der Verhandlung nach § 156 ZPO hinsichtlich des neuen Vortrags war nicht geboten (vgl. auch BGH NJW 2000, 142 f. und Zöller/Greger, ZPO, 31. Auflage, § 156 Rdnr. 4).
  • BGH, 05.11.1962 - I ZR 39/61

    Kindernähmaschinen

    Auszug aus LG München I, 26.09.2017 - 33 O 19313/16
    Die Frage, ob sich die Rechtswidrigkeit schon daraus ergibt, dass die Verwarnung unberechtigt war, oder ob sie erst auf Grund einer Abwägung der im Einzelfall gegenüberstehenden Interessen und Güter festgestellt werden kann, weil es sich bei dem Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb um einen offenen Tatbestand handelt (vgl. BGH GRUR 2006,. 433 - Unbegründete Abnehmerverwarnung mit Verweis auf BGH GRUR 1963, 255 - Kindemähmaschinen, BGH GRUR 2005, 882 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung sowie BGH GRUR 2006, 432 - Verwarnung aus Kennzeichenrecht II), kann auch im Streitfall dahingestellt bleiben.
  • BGH, 11.12.1973 - X ZR 14/70

    Verschulden des Verwarners

  • OLG Düsseldorf, 08.11.2005 - 20 U 110/04

    RODEO/RODEO DRIVE

  • BGH, 15.01.2009 - I ZR 123/06

    Fräsautomat

  • EuGH, 08.07.2010 - C-558/08

    Portakabin - Marken - Werbung im Internet anhand von Schlüsselwörtern ("keyword

  • BGH, 14.04.2011 - I ZR 33/10

    GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE

  • BGH, 12.07.2011 - X ZR 56/09

    Besonderer Mechanismus

  • OLG Frankfurt, 15.05.2012 - 6 U 2/12

    Abgrenzung von markenmäßiger Benutzung und Bestellzeichen; Ausschöpfung von

  • BGH, 01.04.2004 - I ZR 23/02

    "Gazoz"; Unlauterkeit der Benutzung eines Zeichens

  • BGH, 03.02.2005 - I ZR 45/03

    Russisches Schaumgebäck

  • BGH, 08.12.1994 - I ZR 192/92

    "Garant-Möbel"; Kennzeichenrechtlicher Schutz eines Firmenbestandteils

  • BGH, 13.03.2008 - I ZR 151/05

    Metrosex

  • BGH, 19.12.1960 - I ZR 39/59

    Verletzung eines Warenzeichenrechts - Individualisierung von Waren - Anspruch auf

  • BGH, 20.03.1970 - I ZR 7/69

    Warengleichartigkeit und Warennähe von Miederwaren und Wäsche mit Damenmänteln,

  • EuGH, 18.06.2009 - C-487/07

    DER INHABER EINER MARKE KANN DIE VERWENDUNG EINER VERGLEICHSLISTE VERBIETEN, IN

  • BGH, 24.11.2011 - I ZR 175/09

    Medusa

  • BGH, 11.04.2013 - I ZR 214/11

    VOLKSWAGEN/Volks. Inspektio

  • BGH, 07.03.2019 - I ZR 195/17

    SAM - Markenrechtsverletzung durch Verwendung eines markenrechtlich geschützten

    Daraufhin hat die Herstellerin die Klägerin vor dem Landgericht München mit Erfolg auf Unterlassung von Verwarnungen ihrer Abnehmer in Anspruch genommen (LG München I, Urteil vom 26. September 2017 - 33 O 19313/16, juris).

    cc) Der Beurteilung der Verkehrsauffassung durch das Berufungsgericht steht auch nicht von vornherein der Umstand entgegen, dass das Landgericht München I in dem Rechtsstreit, mit dem der Hersteller der in Rede stehenden Hosen die hiesige Klägerin wegen der von ihr gegenüber der Beklagten wegen der auch hier zur Beurteilung stehenden Internetangebote ausgesprochenen Abmahnung auf Unterlassung einer unberechtigten Abnehmerverwarnung in Anspruch genommen hat, von einer abweichenden Verkehrsauffassung ausgegangen ist (Urteil vom 26. September 2017 - 33 O 19313/16, juris).

  • OLG Frankfurt, 26.10.2017 - 6 U 111/16

    Markenmäßige Benutzung eines Vornamens als Modellbezeichnung für

    Das Landgericht Stadt1 hat hinsichtlich der gleichen Verletzungsform abweichend entschieden (vgl. LG München, Urt. v. 26.9.2017, 33 O 19313/16, Anlage B104).
  • OLG München, 05.03.2020 - 29 U 3693/17

    Schutzrechtsverwarnung bei Internetangeboten

    unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts München I vom 26.09.2017, Az. 33 O 19313/16, die Klage abzuweisen.
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