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   LG Köln, 11.09.2012 - 33 O 353/11   

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LG Köln, 11.09.2012 - 33 O 353/11 (https://dejure.org/2012,29612)
LG Köln, Entscheidung vom 11.09.2012 - 33 O 353/11 (https://dejure.org/2012,29612)
LG Köln, Entscheidung vom 11. September 2012 - 33 O 353/11 (https://dejure.org/2012,29612)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • JurPC

    Zur Haftung des Anschlussinhabers für Ehegatten und Kinder in sog. Filesharing-Fällen

  • aufrecht.de

    LG Köln zur vermuteten Störerhaftung im Filesharing

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers bei Urheberrechtsverletzung betreffend ein Computerspiel; Voraussetzungen für eine Störerhaftung des Inhabers eines Internetanschlusses für Urheberrechtsverletzungen

  • kanzlei.biz

    Ehemann haftet bei Filesharing nicht für Ehefrau und Kinder

  • info-it-recht.de

    Nutzung Internetanschluss durch Familienangehörige; Anforderungen sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers; Voraussetzungen der Störerhaftung

  • dr-wachs.de

    Einschränkung der Störerhaftung bei Filesharing

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 832; BGB § 1004 analog
    Anforderungen an eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers bei Urheberrechtsverletzung betreffend ein Computerspiel; Voraussetzungen für eine Störerhaftung des Inhabers eines Internetanschlusses für Urheberrechtsverletzungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (24)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Filesharing-Abmahnung: Landgericht Köln kippt Störerhaftung bei Familien-Anschlüssen (?)

  • internet-law.de (Kurzinformation und Diskussion)

    Anschlussinhaber haftet nicht für Filesharing

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Anschlussinhaber haftet nicht bei P2P-Urheberrechtsverletzungen

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    LG Köln Störerhaftung bei Filesharing

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Keine Störerhaftung bei Familienanschluss

  • Telepolis (Pressemeldung, 12.10.2012)

    Filesharing und Bildanmaßung: Begrenzung von Störerhaftung und Foto-Streitwerten

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Anschlussinhaber haftet nicht bei P2P-Urheberrechtsverletzungen

  • infodocc.info (Kurzinformation)

    Anschlussinhaber haftet weder als Täter noch als Störer

  • kpw-law.de (Kurzinformation)

    Keine automatische Haftung der Eltern bei Filesharing

  • e-recht24.de (Kurzinformation)

    Filesharing Abmahnung: Haftet der Anschlussinhaber für seine Familienmitglieder?

  • internetrecht-nuernberg.de (Kurzinformation)
  • it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)

    Ich war's nicht! - Haftung des Internetanschlussinhabers bei Urheberrechtsverletzungen durch P2P-Netzwerke

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Filesharing: Keine Störerhaftung bei Familienanschluss

  • anwalt.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Keine Beweislastumkehr und keine generelle Haftung des Anschlussinhabers bei Filesharing

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine Haftung bei Filesharing und minderjährigen Kindern

  • anwalt.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Keine pauschale Haftung des Anschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine Haftung bei einem Familienanschluss?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine Haftung bei einem Familienanschluss?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Filesharing: Keine Störerhaftung bei Familienanschluss

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Haftung des Anschlussinhabers

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Fehlende Nachweisbarkeit der WLAN-Nutzung

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)

    Haftung des Internetanschlussinhabers bei Urheberrechtsverletzungen durch P2P-Netzwerke

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Filesharing: Rechteinhaber muss Urheberrechtsverletzung durch Anschlussinhaber nachweisen - LG Köln verneint Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Rechtsprechung zur Störerhaftung des Anschlussinhabers bei Urheberrechtsverletzung könnte sich ändern

Besprechungen u.ä.

  • internet-law.de (Kurzinformation und Diskussion)

    Anschlussinhaber haftet nicht für Filesharing

Papierfundstellen

  • ZUM 2013, 66
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 12.05.2010 - I ZR 121/08

    Sommer unseres Lebens

    Auszug aus LG Köln, 11.09.2012 - 33 O 353/11
    Zu seinen Gunsten gelten dabei gewisse Beweiserleichterungen: Wird ein geschütztes Werk von einer IP-Adresse aus öffentlich zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist; daraus ergibt sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, der geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen (BGHZ 185, 330 = GRUR 2010, 633 = WPR 2010, 912 [Rn. 12] - Sommer unseres Lebens; vgl. Senat, GRUR-RR 2010, 173 [174]; Urt. v. 23.03.2012 - 6 U 67/11).

    b) Eine Haftung der Beklagten als Teilnehmerin einer fremden Haupttat (vgl. §§ 26, 27 StGB, § 830 Abs. 2 BGB) würde neben einer Teilnahmehandlung wenigstens bedingten Vorsatz in Bezug auf die Haupttat voraussetzen, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss (BGHZ 158, 236 [250] = GRUR 2004, 860 = WRP 2004, 1287 - Internet-Versteigerung I; BGHZ 185, 330 = GRUR 2010, 633 = WPR 2010, 912 [Rn. 16] - Sommer unseres Lebens; BGH, GRUR 2011, 152 = WRP 2011, 223 [Rn. 30] - Kinderhochstühle im Internet).

    Ob und inwieweit dem Störer als in Anspruch Genommenem eine Prüfung zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (BGHZ 185, 330 = GRUR 2010, 633 = WPR 2010, 912 [Rn. 19] - Sommer unseres Lebens; GRUR 2011, 1038 = WRP 2011, 1609 [Rn. 20] - Stiftparfüm; vgl. BGH [V. Zivilsenat], GRUR 2011, 321 [Rn. 15]).

    Eine Prüfpflicht kann bereits mit Inbetriebnahme einer technischen Einrichtung entstehen, setzt dann aber eine schon dadurch eintretende Gefährdung absoluter Rechtsgüter Dritter voraus (vgl. BGHZ 185, 330 = GRUR 2010, 633 = WPR 2010, 912 [Rn. 24] - Sommer unseres Lebens; BGH [V. Zivilsenat], GRUR 2011, 321 [Rn. 16]).

    Für die Überlassung eines Internetanschlusses gelten in Bezug auf die Störerhaftung für die Verletzung absoluter Rechte jedoch andere Maßstäbe (vgl. BGHZ 185, 330 = GRUR 2010, 633 = WPR 2010, 912 [Rn. 15] - Sommer unseres Lebens).

  • OLG Köln, 24.03.2011 - 6 W 42/11

    Keine tatsächliche Vermutung für Täterschaft des Inhabers eines

    Auszug aus LG Köln, 11.09.2012 - 33 O 353/11
    "Jedenfalls aber ist die Vermutung dann entkräftet, wenn weitere Personen Zugriff auf den Internetanschluss hatten und ebenso als Täter in Betracht kommen (vgl. Beschluss des Senats vom 24.3.2011 - 6 W 42/11, BeckRS 2011, 06737), wovon hier zugunsten der Beklagten zu 1 auszugehen ist.

    Wie der Senat bereits an anderer Stelle (Beschluss vom 24.03.2011 - 6 W 42/11 = MMR 2011, 396) näher ausgeführt hat, bestehen im Verhältnis einer Ehefrau als Internetanschlussinhaberin zu ihrem Ehemann als überwiegendem Nutzer eines solchen Anschlusses keine vergleichbaren Kontrollpflichten wie im Verhältnis der Eltern zu ihren - insbesondere minderjährigen - Kindern oder anderen Hausgenossen.

  • BGH, 11.03.2009 - I ZR 114/06

    Halzband

    Auszug aus LG Köln, 11.09.2012 - 33 O 353/11
    Selbst wenn die Beklagte - wofür Anhaltspunkte fehlen - allgemein gewusst und gebilligt hätte, dass ihr Ehemann den Internetzugang zur Teilnahme an Peer-to-Peer-Netzwerken nutzte, ergab sich daraus noch nicht, dass sie von den konkret in Rede stehenden Rechtsverletzungen Kenntnis hatte (vgl. BGHZ 180, 134 = GRUR 2009, 597 = WRP 2009, 730 [Rn. 14] - Halzband, zur Nutzung eines eBay-Kontos durch die Ehefrau).".

    Etwas anderes folgt auch nicht aus der "Halzband"-Entscheidung des BGH (BGHZ 180, 134 = GRUR 2009, 597 = WRP 2009, 730).

  • OLG Köln, 21.04.2011 - 6 W 58/11

    Pflicht des Inhabers eines Internetanschlusses zur Tragung von Abmahnkosten wegen

    Auszug aus LG Köln, 11.09.2012 - 33 O 353/11
    Diese erfolgt bei der Benutzung einer sog. Tauschbörse in der Regel über das Internet bundesweit und damit bestimmungsgemäß auch in Köln (vgl. nur OLG Köln, Beschluss vom 21.04.2011, Az.: 6 W 58/11).

    Das OLG Köln hat insoweit in einem Beschluss vom 21.04.2011 (Az. 6 W 58/11) bzgl. einer vergleichbaren Fallgestaltung, in der ebenfalls neben dem Ehepartner auch ein minderjähriges Kind Zugriff auf den Internetanschluss hatte, folgendes ausgeführt:.

  • BGH, 22.07.2010 - I ZR 139/08

    Kinderhochstühle im Internet - Zur Haftung des Betreibers eines

    Auszug aus LG Köln, 11.09.2012 - 33 O 353/11
    b) Eine Haftung der Beklagten als Teilnehmerin einer fremden Haupttat (vgl. §§ 26, 27 StGB, § 830 Abs. 2 BGB) würde neben einer Teilnahmehandlung wenigstens bedingten Vorsatz in Bezug auf die Haupttat voraussetzen, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss (BGHZ 158, 236 [250] = GRUR 2004, 860 = WRP 2004, 1287 - Internet-Versteigerung I; BGHZ 185, 330 = GRUR 2010, 633 = WPR 2010, 912 [Rn. 16] - Sommer unseres Lebens; BGH, GRUR 2011, 152 = WRP 2011, 223 [Rn. 30] - Kinderhochstühle im Internet).

    aa) Als Störer kann analog § 1004 BGB bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt (BGH, GRUR 2011, 152 = WRP 2011, 223 [Rn. 45] - Kinderhochstühle im Internet).

  • BGH, 17.12.2010 - V ZR 44/10

    Preußische Schlösser und Gärten

    Auszug aus LG Köln, 11.09.2012 - 33 O 353/11
    Ob und inwieweit dem Störer als in Anspruch Genommenem eine Prüfung zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (BGHZ 185, 330 = GRUR 2010, 633 = WPR 2010, 912 [Rn. 19] - Sommer unseres Lebens; GRUR 2011, 1038 = WRP 2011, 1609 [Rn. 20] - Stiftparfüm; vgl. BGH [V. Zivilsenat], GRUR 2011, 321 [Rn. 15]).

    Eine Prüfpflicht kann bereits mit Inbetriebnahme einer technischen Einrichtung entstehen, setzt dann aber eine schon dadurch eintretende Gefährdung absoluter Rechtsgüter Dritter voraus (vgl. BGHZ 185, 330 = GRUR 2010, 633 = WPR 2010, 912 [Rn. 24] - Sommer unseres Lebens; BGH [V. Zivilsenat], GRUR 2011, 321 [Rn. 16]).

  • OLG Köln, 16.05.2012 - 6 U 239/11

    Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses für Rechteverletzungen

    Auszug aus LG Köln, 11.09.2012 - 33 O 353/11
    (1) Das OLG Köln hat in einem vergleichbar gelagerten Fall mit Urteil vom 16.05.2012 (Az. 6 U 239/11) unter Verfestigung und Weiterentwicklung seiner bisherigen Rechtsprechung folgendes ausgeführt:.

    (1) Zur Störerhaftung hat das OLG Köln in seinem Urteil vom 16.05.2012 (Az.: 6 U 239/11) folgendes ausgeführt:.

  • BGH, 09.11.2011 - I ZR 150/09

    Basler Haar-Kosmetik

    Auszug aus LG Köln, 11.09.2012 - 33 O 353/11
    cc) Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt zugleich, dass die vom Anschlussinhaber dem Ehepartner eingeräumte Möglichkeit, Telefon oder Internet unbeaufsichtigt für eigene Zwecke - und damit unter Umständen auch für unerlaubte Handlungen - zu nutzen, kein relevantes gefahrerhöhendes Verhalten (Ingerenz) im Sinne einer Verletzung von Verkehrspflichten (vgl. BGHZ 173, 188 [Rn. 22, 36] = GRUR 2007, 890 = WRP 2007, 1173 - Jugendgefährdende Medien bei eBay; BGH, Urteil vom 09.11.2011 - I ZR 150/09 - Basler-Haar-Kosmetik [Rn. 60] m.w.N.) darstellt, die seine Mithaftung begründet.".
  • BGH, 11.05.2011 - VIII ZR 289/09

    Zur vertraglichen Haftung des Kontoinhabers bei unbefugter Nutzung seines

    Auszug aus LG Köln, 11.09.2012 - 33 O 353/11
    Der Bundesgerichtshof hat angenommen, dass er damit seine nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay bestehende Pflicht, die Zugangsdaten so geheimzuhalten, dass Dritte davon keine Kenntnis erlangen können, in einer Weise verletzt habe, die seine Haftung für die von seiner Ehefrau möglicherweise unter Verwendung dieser Daten begangenen Rechtsverletzungen begründen kann (zur vertraglichen Haftung nach Rechtsscheingrundsätzen, für die es nicht bereits ausreicht, dass der Kontoinhaber die Zugangsdaten nicht hinreichend vor dem Zugriff des Handelnden geschützt hat, vgl. BGH [VIII. Zivilsenat], NJW 2011, 2421).
  • BGH, 12.07.2007 - I ZR 18/04

    Jugendgefährdende Inhalte auf Internet-Auktionsplattformen

    Auszug aus LG Köln, 11.09.2012 - 33 O 353/11
    cc) Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt zugleich, dass die vom Anschlussinhaber dem Ehepartner eingeräumte Möglichkeit, Telefon oder Internet unbeaufsichtigt für eigene Zwecke - und damit unter Umständen auch für unerlaubte Handlungen - zu nutzen, kein relevantes gefahrerhöhendes Verhalten (Ingerenz) im Sinne einer Verletzung von Verkehrspflichten (vgl. BGHZ 173, 188 [Rn. 22, 36] = GRUR 2007, 890 = WRP 2007, 1173 - Jugendgefährdende Medien bei eBay; BGH, Urteil vom 09.11.2011 - I ZR 150/09 - Basler-Haar-Kosmetik [Rn. 60] m.w.N.) darstellt, die seine Mithaftung begründet.".
  • BGH, 11.03.2004 - III ZR 213/03

    Haftung der Ehefrau für Kosten von Telefongesprächen

  • OLG Köln, 23.03.2012 - 6 U 67/11

    Haftung der Eltern für Filesharing durch ihre Kinder

  • OLG Frankfurt, 13.08.2010 - 11 U 7/10

    Urheberrechtsverletzung: Bestimmtheit einer Unterlassungserklärung; Höhe der

  • OLG Hamm, 27.10.2011 - 22 W 82/11

    Kostenentscheidung nach Erledigung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens auf

  • BGH, 17.08.2011 - I ZR 57/09

    Stiftparfüm

  • BGH, 17.01.2008 - III ZR 239/06

    Werbung eines Partnervermittlungsinstituts mit einer nicht vermittlungsbereiten

  • BGH, 26.10.2006 - III ZB 2/06

    Pflicht eines Notars zur Vorlage von Urkunden

  • BGH, 09.12.2003 - VI ZR 373/02

    Luftbildaufnahmen ja, Wegbeschreibung nein

  • BGH, 11.03.2004 - I ZR 304/01

    Internet-Versteigerung

  • AG Köln, 25.07.2019 - 148 C 408/18

    Filesharing: Kostenübernahme wg. treuwidrigen Verstoßes gegen vorprozessuale

    Ebenso wenig verkennt es, dass in Literatur und Rechtsprechung streitig ist, ob zwischen dem zu Unrecht abgemahnten Anschlussinhaber und dem Abmahnenden eine Sonderrechtsbeziehung besteht (dafür: Röß , NJW 2019, 1983 (1984); i.E. wohl auch BeckOK UrhR/ Reber , 23. Ed. 20.4.2018, UrhG § 97a Rn. 29; dagegen etwa: i.E. Forch , GRUR-Prax 2014, 367 (368 f.); LG Köln, Urteil vom 11.09.2012 - 33 O 353/11 - beck-online).
  • LG Rostock, 31.01.2014 - 3 O 1153/13

    Prüf- und Kontrollpflichten in Filesharing-Fällen

    Ein darüber hinausgehender Bezug zum Gerichtsbezirk Rostock ist nicht erforderlich (vgl. LG Köln, Urteil vom 11.09.2012, Az: 33 O 353/11, Juris).
  • OLG Frankfurt, 22.03.2013 - 11 W 8/13

    Haftung des Internetanschlussinhabers als Störer

    Können nämlich schon weitergehende - sekundäre - Darlegungen des Anschlussinhabers als diejenige, dass Hausgenossen selbständig auf den Internetanschluss zugreifen können, bei der täterschaftlichen Haftung, bei der zudem eine tatsächliche Vermutung gegen den Anschlussinhaber streitet, nicht verlangt werden, kann dies erst recht nicht bei der Verteidigung gegen die Inanspruchnahme als Störer gefordert werden [ebenso LG Köln, Urt. v. 11.9.2012 - 33 O 353/11 m. zust. Anm. von Rathsack, zit. nach juris].
  • AG Hamburg, 27.03.2015 - 36a C 363/14

    Urheberrechtsverletzung durch Filesharing: Sekundäre Darlegungslast des

    Der Anschlussinhaber erfüllt daher die ihm obliegende sekundäre Darlegungslast, wenn er die Personen, die selbständig und eigenverantwortlich Zugriff auf den Internetanschluss haben, ermittelt und namentlich unter Angabe einer bekannten Anschrift benennt (vgl. LG Hamburg, Beschluss vom 09.09.2014 - 310 S 16/14 - ; OLG Köln, MMR 2011, 396, 397; OLG Hamm, MMR 2012, 40, 41; NJW-RR 2014, 229; LG Köln, ZUM 2013, 66, 67f. [nicht rechtskräftig]; AG Frankfurt a.M., Urt. v. 27.09.2013, 29 C 275/13, Rz. 17, 21f. [zitiert nach juris]; AG Düsseldorf, Urt. v. 19.11.2013, 57 C 3144/13, Rz. 19 [zitiert nach juris]; AG Bielefeld, Urt. v. 06.03.2014, 42 C 368/13, Rz. 12 [zitiert nach juris]).

    Das hat die Rechtsprechung, auch die Hamburgische, bereits mehrfach für ähnliche Konstellationen entschieden (vgl. z.B. OLG Köln, 14.03.2014, 6 U 109/13, 6 U 109/13 - juris; LG Köln, 11.09.20112, 33 O 353/11 - juris, dort Rn. 33).

    Können nämlich schon weitergehende - sekundäre - Darlegungen des Anschlussinhabers als diejenige, dass Hausgenossen selbständig auf den Internetanschluss zugreifen können (s.o.), bei der täterschaftlichen Haftung nicht verlangt werden, kann dies erst recht nicht bei der Verteidigung gegen die Inanspruchnahme als Störer gefordert werden (so auch LG Köln, 11.09.20112, 33 O 353/11, auch in Bezug auf Sicherungspflichten bzgl. des Routers - zitiert nach juris).

  • AG Hamburg, 03.07.2015 - 36a C 134/14

    Urheberrechtsverletzung im Internet: Sekundäre Darlegungslast des

    Der Anschlussinhaber erfüllt daher die ihm obliegende sekundäre Darlegungslast, wenn er die Personen, die selbständig und eigenverantwortlich Zugriff auf den Internetanschluss haben, ermittelt und namentlich unter Angabe einer bekannten Anschrift benennt (vgl. OLG Hamburg, 02.02.2015, 5 W 47/13 - nicht veröffentlicht; LG Hamburg, Beschluss vom 09.09.2014, 310 S 16/14 - nicht veröffentlicht; OLG Köln, MMR 2011, 396, 397; OLG Hamm, MMR 2012, 40, 41; NJW-RR 2014, 229; LG Köln, ZUM 2013, 66, 67f.; AG Frankfurt a.M., 27.09.2013, 29 C 275/13 - juris, dort Rn. 17, 21f.; AG Düsseldorf, 19.11.2013, 57 C 3144/13 - juris, dort Rn. 19; AG Bielefeld, 06.03.2014, 42 C 368/13 - juris, dort Rn. 12).
  • AG Düsseldorf, 18.06.2020 - 10 C 89/17

    Abmahnkosten; Haftung für Abmahnkosten; Abmahnung; Tauschbörse;

    Ebenso wenig verkennt es, dass in Literatur und Rechtsprechung streitig ist, ob zwischen dem zu Unrecht abgemahnten Anschlussinhaber und dem Abmahnenden eine Sonderrechtsbeziehung besteht (dafür: Röß , NJW 2019, 1983 (1984); i.E. wohl auch BeckOK UrhR/ Reber , 23. Ed. 20.4.2018, UrhG § 97a Rn. 29; dagegen etwa: i.E. Forch , GRUR-Prax 2014, 367 (368 f.); LG Köln, Urteil vom 11.09.2012 - 33 O 353/11 - beck-online).
  • AG Hannover, 19.02.2014 - 539 C 11339/13

    Urheberrechtsverletzung - Widerlegung der Täterschaftsvermutung des

    Dafür wird es regelmäßig genügen, wenn Hausgenossen des Anschlussinhabers, wie z. B. sein Ehegatte, selbständig auf den Internetanschluss zugreifen können (OLG Köln, MMR 2012, 549; LG Köln vom 11.09.2012, 33 O 353/11; LG Düsseldorf, NJW 2012, 3663; AG Frankfurt, MMR 2012, 620).
  • AG Düsseldorf, 11.06.2013 - 57 C 16103/12

    Filesharing Abmahnung kann vollkommen unbrauchbar sein

    Eine Haftung aus § 832 Abs. 1 BGB kommt unabhängig von der Frage, ob eine ausreichende Belehrung des 1995 geborenen Sohnes zum Verbot des Filesharing erfolgt ist, schon deswegen nicht in Betracht, weil nicht feststeht, dass dieser Sohn Täter der Urheberrechtsverletzung war (vgl. hierzu LG Köln ZUM 2013, 66).
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