Rechtsprechung
LG Köln, 19.12.2017 - 33 O 39/17 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- kanzlei.biz
Erwerber einer Domain kann sich auf Rechte des Vorbesitzers berufen
- rabüro.de
Erwerber einer Domain kann sich auf Rechte des Vorbesitzers berufen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
Erwerber einer Domain kann sich auf Priorität der Kennzeichenrechte des Vorbesitzers berufen
- anwaltskanzlei-online.de (Kurzinformation)
Internetrecht: Ältere Domain setzt sich auch bei Inhaberwechsel gegen jüngeren Namen durch
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Domain-Inhaber kann sich auf Rechte des Voreigentümers berufen
Verfahrensgang
- LG Köln, 19.12.2017 - 33 O 39/17
- OLG Köln, 13.09.2018 - 10 U 8/18
Papierfundstellen
- MMR 2018, 334
- K&R 2018, 207
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 24.04.2008 - I ZR 159/05
afilias. de
Auszug aus LG Köln, 19.12.2017 - 33 O 39/17
Die in Anwendung der Rechtsprechung des BGH (BGH, Urt. v. 24.04.2008, I ZR 159/05, BeckRS 2008, 21615 - afilias.de) in casu vorzunehmende Interessenabwägung fällt indes zu Gunsten des Beklagten aus.Der BGH hat als Ausnahmefall angesehen, wenn das Kennzeichen- bzw. Namensrecht des Berechtigten erst nach der Registrierung des Domainnamens durch den Domaininhaber entstanden ist (BGH, Urt. v. 24.04.2008, I ZR 159/05, BeckRS 2008, 21615, Rn. 30 - afilias.de).
Tragende Erwägung in der vom BGH entschiedenen Konstellation war, daß der Dritte, der den Domainnamen als Unternehmenskennzeichen verwenden möchte, vor der Wahl einer Unternehmensbezeichnung, die er auch als Internet-Adresse verwenden möchte, unschwer hätte prüfen können, ob der entsprechende Domainname noch verfügbar ist (BGH, Urt. v. 24.04.2008, I ZR 159/05, BeckRS 2008, 21615, Rn. 33 - afilias.de).
- OLG Köln, 13.09.2018 - 10 U 8/18
Verletzung des Namens durch Nutzung einer ".de"-Domain
Die Berufung der Klägerin gegen das am 19.12.2017 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 33 O 39/17 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Abänderung des am 19.12.2017 verkündeten Urteils des Landgerichts Köln, Az.: 33 O 39/17, zu verurteilen, 1. es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, das Zeichen "T" als Teil einer Second-Level-Domain mit der Top-Level-Domain "de", nämlich "T.de" zu verwenden;.