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   BPatG, 28.10.2008 - 33 W (pat) 105/06   

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BPatG, 28.10.2008 - 33 W (pat) 105/06 (https://dejure.org/2008,12159)
BPatG, Entscheidung vom 28.10.2008 - 33 W (pat) 105/06 (https://dejure.org/2008,12159)
BPatG, Entscheidung vom 28. Oktober 2008 - 33 W (pat) 105/06 (https://dejure.org/2008,12159)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2009, 491
  • GRUR-RR 2009, 448 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

    Auszug aus BPatG, 28.10.2008 - 33 W (pat) 105/06
    Die Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Rdn. 25, 26 - Chiemsee zur entsprechenden Bestimmung des Art. 3 Abs. 1 c) der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21.12.1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (MarkenRL)).

    Dementsprechend hat auch der Europäische Gerichtshof in seiner zu einer Warenmarke ergangenen Leitentscheidung GRUR 1999, 723 - Chiemsee mehrfach entsprechend dem Wortlaut des Art. 3 Abs. 1 c) der MarkenRL auf die "geografische Herkunft" der Ware abgestellt (Rdn. 30, auch Rdn. 26, 27, 28), wobei die Frage bzw. Verbrauchervorstellung im Vordergrund stand, ob die beteiligten Verkehrskreise annehmen könnten, dass die betreffende Warengruppe von diesem Ort stammt (vgl. EuGH, a. a. O., Rdn. 33).

    Alles andere würde nicht dem vom Europäischen Gerichtshof betonten Ziel entsprechen, dass Zeichen oder Angaben, die die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von jedermann frei verwendet werden können und sie nicht durch Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden dürfen (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Rdn. 25, 26 - Chiemsee; GRUR 2004, 146, Rdn. 30 Doublemint).

    Dies ist jedoch nicht mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vereinbar, wonach die entsprechende Vorschrift des Art. 6 Abs. 1 b) MarkenRL keinen ausschlaggebenden Einfluss auf die Auslegung der Eintragungshindernisse hat (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 726, Rn. 28 - Chiemsee; GRUR 2003, 604, Rdn. 58 u. 59 - Libertel).

  • EuG, 25.10.2005 - T-379/03

    Peek & Cloppenburg / HABM (Cloppenburg) - Gemeinschaftsmarke - Wortmarke

    Auszug aus BPatG, 28.10.2008 - 33 W (pat) 105/06
    Etwas anderes folge auch nicht aus der Entscheidung EuG GRUR 2006, 240 - Cloppenburg.

    Zudem habe das Europäische Gericht erster Instanz in seiner Entscheidung T-379/03 - Cloppenburg unter Rdn. 36, 38 festgestellt, dass ein Freihaltungsbedürfnis der Eintragung grundsätzlich nicht entgegen stehe, wenn die Ortsbezeichnung den beteiligten Verkehrskreisen nicht oder zumindest nicht als Bezeichnung eines geografischen Orts bekannt sei oder wenn es wegen der Eigenschaften des betreffenden Ortes wenig wahrscheinlich sei, dass der Verkehr annehmen könnte, dass die betreffende Art von Waren oder Dienstleistungen von diesem Ort stamme oder dort konzipiert werde.

    d) aa) Schließlich vermag auch der Hinweis der Anmelderin auf die Entscheidung des Europäischen Gerichts erster Instanz vom 25. Oktober 2005 (T 379/03) zur Gemeinschaftsmarke "Cloppenburg" (GRUR 2006, 240) nicht zu überzeugen.

  • EuGH, 23.10.2003 - C-191/01

    EIN WORTZEICHEN KANN VON DER EINTRAGUNG ALS GEMEINSCHAFTSMARKE AUSGESCHLOSSEN

    Auszug aus BPatG, 28.10.2008 - 33 W (pat) 105/06
    Der Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben von der Eintragung als Marke verfolgt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (s. u. a. EuGH GRUR 2004, 146, Rdn. 30 Doublemint) das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von jedermann frei verwendet werden können.

    Alles andere würde nicht dem vom Europäischen Gerichtshof betonten Ziel entsprechen, dass Zeichen oder Angaben, die die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von jedermann frei verwendet werden können und sie nicht durch Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden dürfen (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Rdn. 25, 26 - Chiemsee; GRUR 2004, 146, Rdn. 30 Doublemint).

  • BPatG, 18.02.2000 - 33 W (pat) 155/99
    Auszug aus BPatG, 28.10.2008 - 33 W (pat) 105/06
    (33 W (pat) 155/99) - SONTRA, wonach vor allem bei standortunabhängigen Dienstleistungen ein Hinweis auf deren geografische Herkunft irrelevant sein kann).
  • EuGH, 07.07.2005 - C-418/02

    DER GERICHTSHOF ERWEITERT DEN MARKENSCHUTZ DURCH ZULASSUNG VON

    Auszug aus BPatG, 28.10.2008 - 33 W (pat) 105/06
    Darin hat das Gericht die Bezeichnung der 30.000-Einwohner Stadt Cloppenburg nicht als beschreibende Angabe i. S. d. Art. 7 Abs. 1 c) GMV für "Dienstleistungen des Einzelhandels" (entgegen den Vorgaben der kurz zuvor ergangenen Entscheidung EuGH GRUR 2005, 764 - Praktiker nicht nach gehandelten Waren konkretisiert) angesehen, wobei es im Kern seiner Begründung auf die geringe, allenfalls mittlere Bekanntheit der kleinen Stadt Cloppenburg sowie darauf abgestellt hat, dass es keine Art von Waren oder Dienstleistungen gebe, für deren örtliche Herstellung oder Erbringung die Stadt renommiert wäre.
  • BGH, 17.07.2003 - I ZB 10/01

    "Lichtenstein"; Voraussetzungen eines Freihaltebedürfnisses für eine

    Auszug aus BPatG, 28.10.2008 - 33 W (pat) 105/06
    Zwar könnten darin Indizien für ein Freihaltebedürfnis bestehen, dass bereits Unternehmen, die einen Bezug zu der Herstellung oder dem Vertrieb solcher Waren aufwiesen, einen Sitz in dem Ort hätten und es sich um einen bekannten Ortsnamen handele, Voraussetzungen seien diese Tatsachen für die Annahme eines Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG an einem Ortsnamen aber nicht (BGH GRUR 2003, 882, 883 - Lichtenstein).
  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

    Auszug aus BPatG, 28.10.2008 - 33 W (pat) 105/06
    Dies ist jedoch nicht mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vereinbar, wonach die entsprechende Vorschrift des Art. 6 Abs. 1 b) MarkenRL keinen ausschlaggebenden Einfluss auf die Auslegung der Eintragungshindernisse hat (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 726, Rn. 28 - Chiemsee; GRUR 2003, 604, Rdn. 58 u. 59 - Libertel).
  • BGH, 05.07.2001 - I ZB 8/99

    AC; Freihaltungsbedürfnis für eine Buchstabenfolge

    Auszug aus BPatG, 28.10.2008 - 33 W (pat) 105/06
    Das damit jedenfalls für Einzelhandelsdienstleistungen belegbare Freihaltungsbedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erfasst auch den gesamten Oberbegriff der angemeldeten "Handelsdienstleistungen im Bereich ...", einschließlich Großhandelsdienstleistungen, da der beanspruchte Oberbegriff nicht nach Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen aufgegliedert ist, mithin nicht getrennt beurteilt werden kann (vgl. BGH GRUR 2002, 261 - AC, Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 8, Rdn. 203).
  • EuGH, 16.09.2004 - C-329/02

    BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT

    Auszug aus BPatG, 28.10.2008 - 33 W (pat) 105/06
    Für die Beurteilung der Schutzfähigkeit einer Marke ist auf die Wahrnehmung in ihrer Gesamtheit durch die angesprochenen Verkehrskreise abzustellen (s. EuGH GRUR 2004, 943, Rdn. 24 - SAT.2), und zwar auf das Verständnis eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers (s. EuGH GRUR Int. 1998, 795, Rdn. 31 - Gut Springenheide).
  • BPatG, 02.11.2004 - 33 W (pat) 36/03
    Auszug aus BPatG, 28.10.2008 - 33 W (pat) 105/06
    Selbst eine aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte feststellbare Planung eines zukünftigen Orts oder Stadtteils bzw. seiner Benennung kann für ein (zukünftiges) Freihaltungsbedürfnis ausreichen (vgl. Senatsentscheidung vom 2. November 2004 (33 W (pat) 36/03) - Isar Süd).
  • EuGH, 16.07.1998 - C-210/96

    BEI DER BEURTEILUNG, OB EINE ANGABE AUF EINER LEBENSMITTELVERPACKUNG IRREFÜHREND

  • BGH, 20.05.2009 - I ZB 107/08

    Vierlinden

    Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde der Anmelderin zurückgewiesen (BPatG GRUR 2009, 491).
  • BPatG, 21.07.2010 - 29 W (pat) 522/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "Rheinpark-Center Neuss" - Unterscheidungskraft -

    Bei sämtlichen beanspruchten Dienstleistungen ist der Ort ihrer Erbringung von besonderem Interesse, weil dem Durchschnittsverbraucher an einer problemlosen und zeitsparenden Versorgung gelegen ist, was den Anbieter zu einer entsprechenden beschreibenden Hervorhebung eines günstig gelegenen Standorts veranlasst (vgl. bei Handelsdienstleistungen im Lebensmittelbereich: BPatG GRUR 2009, 491, 493 - Vierlinden).
  • BPatG, 01.02.2017 - 29 W (pat) 24/15

    Markenbeschwerdeverfahren - "Nikolausdorf" - geographische Herkunftsangabe -

    Dabei ist im Rahmen einer realitätsbezogenen Prognose unter Berücksichtigung zukünftiger wirtschaftlicher Entwicklungen zu untersuchen, ob eine beschreibende Verwendung vernünftigerweise für die Zukunft zu erwarten ist oder auch bei realitätsbezogener Betrachtungsweise nur ernsthaft in Betracht kommt (EuGH, a. a. O. Rn. 31-34 - Chiemsee; BGH GRUR 2003, 882 - Lichtenstein; BPatG GRUR 2009, 491, 494 f. - Vierlinden; BPatG, Beschluss vom 07.12.2010, 33 W (pat) 47/09 - STUBENGASSE MÜNSTER).

    Dementsprechend muss es umgekehrt ein gewichtiges Werbeargument für einen Einzelhändler sein, wenn er darauf hinweisen kann, dass er in oder an einem solchen Ort tätig ist bzw. dorthin liefert (vgl. BPatG GRUR 2009, 491 - Vierlinden).

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