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   BPatG, 15.04.2008 - 33 W (pat) 13/07   

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BPatG, 15.04.2008 - 33 W (pat) 13/07 (https://dejure.org/2008,11836)
BPatG, Entscheidung vom 15.04.2008 - 33 W (pat) 13/07 (https://dejure.org/2008,11836)
BPatG, Entscheidung vom 15. April 2008 - 33 W (pat) 13/07 (https://dejure.org/2008,11836)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2008, 1005
  • GRUR-RR 2009, 368 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 16.12.2004 - I ZB 12/02

    BerlinCard

    Auszug aus BPatG, 15.04.2008 - 33 W (pat) 13/07
    Zudem stehe die Zurückweisung der Markenanmeldung in Widerspruch zur Entscheidung BGH GRUR 2005, 417 - BerlinCard.

    b) Weiter ist zu berücksichtigen, dass die angemeldete Marke "DeutschlandCard" in ihrer Zusammensetzung aus einer vorangestellten geografischen Bezeichnung und dem nachgestellten Wort "Card" dem Zeichen "BerlinCard" entspricht, das bereits Gegenstand von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des 25. Senats des Bundespatentgerichts war (BPatG GRUR 2002, 693 - BerlinCard, aufgehoben durch BGH GRUR 2005, 417 - BerlinCard, sodann stattgebender Beschluss des 25. Senats vom 26. Januar 2006 (25 W (pat) 127/01).

  • BPatG, 26.01.2006 - 25 W (pat) 127/01
    Auszug aus BPatG, 15.04.2008 - 33 W (pat) 13/07
    Ergänzend verweist die Anmelderin auf die Folgeentscheidung des 25. Senats des Bundespatentgerichts vom 26. Januar 2006 (25 W (pat) 127/01) zur Marke "BerlinCard".

    b) Weiter ist zu berücksichtigen, dass die angemeldete Marke "DeutschlandCard" in ihrer Zusammensetzung aus einer vorangestellten geografischen Bezeichnung und dem nachgestellten Wort "Card" dem Zeichen "BerlinCard" entspricht, das bereits Gegenstand von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des 25. Senats des Bundespatentgerichts war (BPatG GRUR 2002, 693 - BerlinCard, aufgehoben durch BGH GRUR 2005, 417 - BerlinCard, sodann stattgebender Beschluss des 25. Senats vom 26. Januar 2006 (25 W (pat) 127/01).

  • EuGH, 16.09.2004 - C-329/02

    BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT

    Auszug aus BPatG, 15.04.2008 - 33 W (pat) 13/07
    Weiter weist die Anmelderin auf die Entscheidung EuGH GRUR 2004, 943, 944 - SAT.2 hin, wonach der Umstand, dass jeder von mehreren Bestandteilen eines Zeichens für sich genommen nicht unterscheidungskräftig sei, nicht ausschließe, dass deren Kombination Unterscheidungskraft aufweisen könne und die Unterscheidungskraft zudem nicht von der Feststellung eines bestimmten Niveaus der sprachlichen oder künstlerischen Kreativität oder Einbildungskraft des Markeninhabers abhänge.

    Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen, zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2004, 943 Nr. 24 - SAT.2).

  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

    Auszug aus BPatG, 15.04.2008 - 33 W (pat) 13/07
    Die Benennung der Kurzform des für den Markenschutz vorgesehenen Staates bzw. Staatsgebiets ist nicht trivial, sondern - auch in Wortkombinationen eine der am ehesten als beschreibend verstandenen und im Übrigen auch freihaltungsbedürftigsten geografischen Angaben überhaupt (vgl. a. EuGH GRUR 1999, 723 Nr. 25, 26 - Chiemsee).
  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

    Auszug aus BPatG, 15.04.2008 - 33 W (pat) 13/07
    Endabnehmer die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, ist unter Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung zu verstehen, Waren oder Dienstleistungen als von einem Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2002, 804 Nr. 35 - Philips/Remington; GRUR 2004, 428 Nr. 30, 48 - Henkel).
  • BPatG, 14.03.2002 - 25 W (pat) 127/01

    Kein Markenschutz bei fehlender Unterscheidungskraft - BerlinCard

    Auszug aus BPatG, 15.04.2008 - 33 W (pat) 13/07
    b) Weiter ist zu berücksichtigen, dass die angemeldete Marke "DeutschlandCard" in ihrer Zusammensetzung aus einer vorangestellten geografischen Bezeichnung und dem nachgestellten Wort "Card" dem Zeichen "BerlinCard" entspricht, das bereits Gegenstand von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des 25. Senats des Bundespatentgerichts war (BPatG GRUR 2002, 693 - BerlinCard, aufgehoben durch BGH GRUR 2005, 417 - BerlinCard, sodann stattgebender Beschluss des 25. Senats vom 26. Januar 2006 (25 W (pat) 127/01).
  • BGH, 28.08.2003 - I ZB 6/03

    "Cityservice"; Unterscheidungskraft eines sprachüblich gebildeten Wortzeichens

    Auszug aus BPatG, 15.04.2008 - 33 W (pat) 13/07
    Kann einer Wortmarke ein für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich sonst um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so ergibt sich daraus ein tatsächlicher Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice).
  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus BPatG, 15.04.2008 - 33 W (pat) 13/07
    Ebenfalls ist ohne Bedeutung, ob andere Zeichen oder Angaben, die gebräuchlicher sind als die, aus denen die fragliche Marke besteht, zur Bezeichnung derselben Merkmale der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen existieren (s. EuGH GRUR 2004, 674 Nr. 57, 101 - Postkantoor).
  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

    Auszug aus BPatG, 15.04.2008 - 33 W (pat) 13/07
    Endabnehmer die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, ist unter Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung zu verstehen, Waren oder Dienstleistungen als von einem Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2002, 804 Nr. 35 - Philips/Remington; GRUR 2004, 428 Nr. 30, 48 - Henkel).
  • BGH, 22.01.2009 - I ZB 52/08

    DeutschlandCard

    Die Beschwerde der Anmelderin ist ohne Erfolg geblieben (BPatG GRUR 2008, 1005).
  • BPatG, 23.02.2010 - 33 W (pat) 14/08

    Markenbeschwerdeverfahren - "Sales Catalog" - beschreibende Angabe für einen Teil

    Ein enger, die Unterscheidungskraft ausschließender Bezug kann z. B. bei Hilfsmitteln und -leistungen anzunehmen sein, die beim Vertrieb oder bei der Erbringung der angemeldeten Waren regelmäßig erbracht werden (BGH GRUR 2006, 850 (Nr. 32) FUSSBALL WM 2006; vgl. BPatG GRUR 2008, 1005 (1008) Deutschland Card).
  • BPatG, 03.03.2010 - 33 W (pat) 136/08

    Markenbeschwerdeverfahren - "LEBEN IST BEWEGUNG" - keine Unterscheidungskraft

    Ein enger, die Unterscheidungskraft ausschließender Bezug kann darüber hinaus auch bei Hilfsmitteln und -leistungen anzunehmen sein, die beim Vertrieb oder bei der Erbringung der angemeldeten Waren und Dienstleistungen regelmäßig erbracht werden (BGH GRUR 2006, 850 (Nr. 32) FUSSBALL WM 2006; vgl. BPatG GRUR 2008, 1005 (1008) Deutschland Card).
  • BPatG, 03.03.2009 - 33 W (pat) 72/07

    "Da blüh ich auf!" nicht als Marke eintragungsfähig

    Insoweit ist der sachliche Zusammenhang mit dem Blühen von Pflanzen aber immer noch so eng, dass die Eignung zur betrieblichen Herkunftsunterscheidung fehlt (vgl. BGH, GRUR 2005, 417 -BerlinCard; Senatsentscheidung GRUR 2008, 1005 -DeutschlandCard), zumal auch der durch die Marke suggerierte Aspekt des aufblühenden Kunden weiterhin sinnvoll mit der Anmeldemarke ausgedrückt wird.
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