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   BPatG, 25.05.2004 - 33 W (pat) 159/03   

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BPatG, 25.05.2004 - 33 W (pat) 159/03 (https://dejure.org/2004,26570)
BPatG, Entscheidung vom 25.05.2004 - 33 W (pat) 159/03 (https://dejure.org/2004,26570)
BPatG, Entscheidung vom 25. Mai 2004 - 33 W (pat) 159/03 (https://dejure.org/2004,26570)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 06.05.1999 - I ZB 54/96

    HONKA

    Auszug aus BPatG, 25.05.2004 - 33 W (pat) 159/03
    Darüber hinaus sind alle weiteren Umstände zu berücksichtigen, die sich auf die Verwechslungsgefahr auswirken können, insbesondere die Kennzeichnungskraft der älteren Marke (EuGH aaO, Lloyd; BGH aaO - ATTACHÉ/TISSERAND; GRUR 1999, 995, 997 - HONKA).
  • BGH, 10.11.1999 - I ZB 13/97

    Ketof/ETOP; Verwechslungsgefahr von Marken für rezeptpflichtige Arzneimittel

    Auszug aus BPatG, 25.05.2004 - 33 W (pat) 159/03
    Dabei stehen die verschiedenen für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr heranzuziehenden Faktoren in einer Wechselwirkung, so daß zB ein geringerer Grad an Markenähnlichkeit durch eine höhere Kennzeichnungskraft der älteren Marke bzw durch einen höheren Grad an Dienstleistungsähnlichkeit ausgeglichen werden kann (stRspr vgl BGH GRUR 2000, 603 - Cetof/ETOP).
  • BPatG, 19.09.2002 - 25 W (pat) 207/01
    Auszug aus BPatG, 25.05.2004 - 33 W (pat) 159/03
    Der Markenbestandteil der Widerspruchsmarke "24" kann zwar einerseits für eine Verfügbarkeit rund um die Uhr stehen (vgl beispielsweise BPatG 25 W (pat) 280/01 - Alarm 24; BPatG 25 W (pat) 207/01 - beauty24).
  • BGH, 13.01.2000 - I ZR 223/97

    ATTACHÉ/TISSERAND; Verwechslungsgefahr aufgrund des Gesamteindrucks einer Marke

    Auszug aus BPatG, 25.05.2004 - 33 W (pat) 159/03
    Ob Verwechslungsgefahr besteht, hängt nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG von der Identität oder Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Marken einerseits und andererseits von der Identität oder Ähnlichkeit der von den beiden Marken erfaßten Dienstleistungen ab, wobei von dem Leitbild eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers auszugehen ist (EuGH GRUR Int. 1999, 734, 736 - Lloyd; BGH GRUR 2000, 506, 508 - ATTACHÉ/TISSERAND).
  • BGH, 06.05.2004 - I ZR 223/01

    NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX

    Auszug aus BPatG, 25.05.2004 - 33 W (pat) 159/03
    Unter Berücksichtigung des Grundsatzes, daß bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr grundsätzlich mehr auf die gegebenen Übereinstimmungen der zu vergleichenden Zeichen als auf die Unterschiede abzustellen ist (vgl BGH GRUR 1998, 924, 925 - salvent/Salventerol m.w.N.; BGH Urteil v. 6. Mai 2004 - I ZR 223/01 - NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX - II 1 d) aa)), dem Wortanfang in der Regel besonderes Gewicht zukommt und nicht von einer grundsätzlichen Betonung einer Buchstabenfolge auf dem letzten Vokal ausgegangen werden kann (vgl BGH GRUR 2002, 1067 - DKV/OKV; BPatG WRP 2003, 1439 - Kellogg's/Kelly's), ist der zusätzliche Vokal in der angegriffenen Marke am Wortende angesichts der im übrigen überwiegenden Übereinstimmungen nicht geeignet, ein hinreichend unterschiedliches Klangbild hervorzurufen, um ein sicheres Auseinanderhalten der Marken in klanglicher Hinsicht zu gewährleisten.
  • BGH, 11.02.1999 - I ZB 33/96

    Verwechslungsgefahr von Marken nach Ähnlichkeit in Klang, Bild oder

    Auszug aus BPatG, 25.05.2004 - 33 W (pat) 159/03
    Nach ständiger Rechtsprechung orientiert sich der Verkehr beim Zusammentreffen von Wort- und Bildbestandteilen grundsätzlich am Wort, da es die einfachste und kürzeste Bezeichnungsform darstellt (BGH GRUR 1999, 733 - LION DRIVER).
  • BGH, 08.05.2002 - I ZB 4/00

    "DKV/OKV"; Verwechselungsgefahr zweier Buchstabenfolgen im Bereich des

    Auszug aus BPatG, 25.05.2004 - 33 W (pat) 159/03
    Unter Berücksichtigung des Grundsatzes, daß bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr grundsätzlich mehr auf die gegebenen Übereinstimmungen der zu vergleichenden Zeichen als auf die Unterschiede abzustellen ist (vgl BGH GRUR 1998, 924, 925 - salvent/Salventerol m.w.N.; BGH Urteil v. 6. Mai 2004 - I ZR 223/01 - NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX - II 1 d) aa)), dem Wortanfang in der Regel besonderes Gewicht zukommt und nicht von einer grundsätzlichen Betonung einer Buchstabenfolge auf dem letzten Vokal ausgegangen werden kann (vgl BGH GRUR 2002, 1067 - DKV/OKV; BPatG WRP 2003, 1439 - Kellogg's/Kelly's), ist der zusätzliche Vokal in der angegriffenen Marke am Wortende angesichts der im übrigen überwiegenden Übereinstimmungen nicht geeignet, ein hinreichend unterschiedliches Klangbild hervorzurufen, um ein sicheres Auseinanderhalten der Marken in klanglicher Hinsicht zu gewährleisten.
  • BGH, 12.02.1998 - I ZB 32/95

    "salvent/Salventerol"; Verwechslungsgefahr bei identischen Waren

    Auszug aus BPatG, 25.05.2004 - 33 W (pat) 159/03
    Unter Berücksichtigung des Grundsatzes, daß bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr grundsätzlich mehr auf die gegebenen Übereinstimmungen der zu vergleichenden Zeichen als auf die Unterschiede abzustellen ist (vgl BGH GRUR 1998, 924, 925 - salvent/Salventerol m.w.N.; BGH Urteil v. 6. Mai 2004 - I ZR 223/01 - NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX - II 1 d) aa)), dem Wortanfang in der Regel besonderes Gewicht zukommt und nicht von einer grundsätzlichen Betonung einer Buchstabenfolge auf dem letzten Vokal ausgegangen werden kann (vgl BGH GRUR 2002, 1067 - DKV/OKV; BPatG WRP 2003, 1439 - Kellogg's/Kelly's), ist der zusätzliche Vokal in der angegriffenen Marke am Wortende angesichts der im übrigen überwiegenden Übereinstimmungen nicht geeignet, ein hinreichend unterschiedliches Klangbild hervorzurufen, um ein sicheres Auseinanderhalten der Marken in klanglicher Hinsicht zu gewährleisten.
  • BGH, 28.08.2003 - I ZR 293/00

    "Kellogg's/Kelly's"; Anforderungen an die rechtserhaltende Benutzung einer Marke

    Auszug aus BPatG, 25.05.2004 - 33 W (pat) 159/03
    Unter Berücksichtigung des Grundsatzes, daß bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr grundsätzlich mehr auf die gegebenen Übereinstimmungen der zu vergleichenden Zeichen als auf die Unterschiede abzustellen ist (vgl BGH GRUR 1998, 924, 925 - salvent/Salventerol m.w.N.; BGH Urteil v. 6. Mai 2004 - I ZR 223/01 - NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX - II 1 d) aa)), dem Wortanfang in der Regel besonderes Gewicht zukommt und nicht von einer grundsätzlichen Betonung einer Buchstabenfolge auf dem letzten Vokal ausgegangen werden kann (vgl BGH GRUR 2002, 1067 - DKV/OKV; BPatG WRP 2003, 1439 - Kellogg's/Kelly's), ist der zusätzliche Vokal in der angegriffenen Marke am Wortende angesichts der im übrigen überwiegenden Übereinstimmungen nicht geeignet, ein hinreichend unterschiedliches Klangbild hervorzurufen, um ein sicheres Auseinanderhalten der Marken in klanglicher Hinsicht zu gewährleisten.
  • EuGH, 22.06.1999 - C-342/97

    Lloyd Schuhfabrik Meyer

    Auszug aus BPatG, 25.05.2004 - 33 W (pat) 159/03
    Ob Verwechslungsgefahr besteht, hängt nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG von der Identität oder Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Marken einerseits und andererseits von der Identität oder Ähnlichkeit der von den beiden Marken erfaßten Dienstleistungen ab, wobei von dem Leitbild eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers auszugehen ist (EuGH GRUR Int. 1999, 734, 736 - Lloyd; BGH GRUR 2000, 506, 508 - ATTACHÉ/TISSERAND).
  • BPatG, 18.12.2013 - 29 W (pat) 14/12

    Markenbeschwerdeverfahren - "Cordia/CORDIUS (Gemeinschaftswortmarke)" -

    Soweit sich die Widersprechende auf die Entscheidung des BPatG 33 W (pat) 159/03 24:ipo/24IP beruft, wird übersehen, dass sich dort die Dienstleistungen "Geschäftsführung" und "Unternehmensberatung" gegenüberstanden.
  • BPatG, 10.01.2012 - 33 W (pat) 55/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "PICCOLO (Wort-Bild-Marke)/PIKO" - Warenidentität -

    c) Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Entscheidungen zu Marken mit unterschiedlichen Endungen führen zu keinem anderen Ergebnis (vgl. BPatG 33 W (pat) 159/03 - 24IP/24:ipo; 32 W (pat) 230/00 - MAXI/Maxiplus; 28 W (pat) 94/00 - Sana/SANABACK; 32 W (pat) 234/01 - Picovit/Pikopet; HABM R 84/2004-1 - PICCOLINO/POCOLINO; R 973/2001-4 - PICCOLINO/PIKOLINOS; R 762/2007-2 - MAXIM/MAXXIUM; R 15/2004-2 - PIKO/picoplay).
  • BPatG, 08.06.2005 - 32 W (pat) 36/03
    Anders war dies bei SURF24, BEAUTY 24 und ANTIQUES 24 (BPatG, Beschlüsse vom 24. Juni 2003, Az: 24 W (pat) 126/02, vom 19. September 2002, Az: 25 W (pat) 207/01 und vom 8. Juni 2004, Az: 33 W (pat) 173/02; vgl. auch HABM vom 5. Juni 2003, R0619/01-2 - MALL 24; LG Köln, Magazindienst 2001, 648 - LOTTO24.DE / LOTTO; BPatG Beschlüsse vom 19. September 2002, Az: 25 W (pat) 280/01 - ALARM 24; vom 7. Juli 2004, Az: 29 W (pat) 262/02 - AUS-KUNFT 24; vom 14. Januar 2004, Az: 29 W (pat) 251/03 - DRUCK DISCOUNT 24.DE; vom 25. Mai 2004, Az: 33 W (pat) 159/03 - 24:IPO / 24IP; vom 16. März 2005, AZ: 26 W (pat) 8 und 9/02 - CHARTERFLUG24 bzw. REISEBUCHUNG24), wo keine anderen Bezüge zwischen der Zahl 24 und den beschriebenen Waren und Dienstleistungen erörtert wurden.
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