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   BPatG, 08.06.2004 - 33 W (pat) 173/02   

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BPatG, 08.06.2004 - 33 W (pat) 173/02 (https://dejure.org/2004,25962)
BPatG, Entscheidung vom 08.06.2004 - 33 W (pat) 173/02 (https://dejure.org/2004,25962)
BPatG, Entscheidung vom 08. Juni 2004 - 33 W (pat) 173/02 (https://dejure.org/2004,25962)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 28.08.2003 - I ZB 6/03

    "Cityservice"; Unterscheidungskraft eines sprachüblich gebildeten Wortzeichens

    Auszug aus BPatG, 08.06.2004 - 33 W (pat) 173/02
    Kann demnach einer Wortmarke ein für die fraglichen Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so ergibt sich daraus ein tatsächlicher Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt (stRspr; BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2001, 1153, 1154 - antiKALK zuletzt GRUR 2003, 1050 - Cityservice).
  • BPatG, 23.10.2003 - 25 W (pat) 110/03
    Auszug aus BPatG, 08.06.2004 - 33 W (pat) 173/02
    Der Senat weist unter Bezugnahme auf die übersandten PAVIS Auszüge darauf hin, daß ua die Bezeichnungen "fleisch 24", "beauty 24" und "beauty24.de" für entsprechende Waren und Dienstleistungen als nicht eintragbar beurteilt worden sind (vgl z.B. BPatG GRUR 2004, 336 - beauty 24.de).
  • BGH, 28.06.2001 - I ZB 58/98

    Anti KALK; Unterscheidungskraft einer farbigen Bildmarke mit Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 08.06.2004 - 33 W (pat) 173/02
    Kann demnach einer Wortmarke ein für die fraglichen Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so ergibt sich daraus ein tatsächlicher Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt (stRspr; BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2001, 1153, 1154 - antiKALK zuletzt GRUR 2003, 1050 - Cityservice).
  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 42/98

    Marktfrisch; Säumnis in der mündlichen Verhandlung in Markenangelegenheiten;

    Auszug aus BPatG, 08.06.2004 - 33 W (pat) 173/02
    Kann demnach einer Wortmarke ein für die fraglichen Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so ergibt sich daraus ein tatsächlicher Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt (stRspr; BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2001, 1153, 1154 - antiKALK zuletzt GRUR 2003, 1050 - Cityservice).
  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

    Auszug aus BPatG, 08.06.2004 - 33 W (pat) 173/02
    Darüber hinaus hat der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 12. Februar 2004 klargestellt, daß die Eintragung identischer Marken für identische Waren und/oder Dienstleistungen berücksichtigt werden kann, für die Entscheidung über die Zulassung oder Zurückweisung einer Anmeldung zur Eintragung als Marke aber nicht maßgeblich ist und ähnlich gebildete Marken für ähnliche Waren und Dienstleistungen keinen Einfluß haben (EuGH C - 218/01 MarkenR 2004, 116 - Waschmittelflasche).
  • EuG, 02.07.2002 - T-323/00

    SAT.1 / OHMI (SAT.2)

    Auszug aus BPatG, 08.06.2004 - 33 W (pat) 173/02
    Ebenso wenig gibt es den Grundsatz der Gleichbehandlung im Unrecht (vgl Ströbele/Hacker MarkenG, 7. Aufl 2003, § 8 Rdn 262 mwN; BGH BlfPMZ 1998, 248 - Today; EuG GRUR Int 2002, 858 = MarkenR 2002, 260, 266 - SAT 2).
  • BPatG, 19.10.2005 - 29 W (pat) 196/03
    Die Bezeichnung erschöpft sich daher in der Gesamtaussage, dass es sich bei den gekennzeichneten Dienstleistungen um solche handelt, die in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht mit Autos zu tun haben und 24 Stunden täglich erbracht werden (vgl auch PAVIS PROMA 24 W (pat) 162/03 - unfallrecht24; 33 W (pat) 173/02 - ANTIQUES 24; 25 W (pat) 280/01 - Alarm 24; 29 W (pat) 262/02 - auskunft 24; 25 W (pat) 207/01 - beauty24; 29 W (pat) 137/02 - cam24; 29 W (pat) 155/04 - design24; HABM R-619/01-2 - MALL 24).
  • BPatG, 08.06.2005 - 32 W (pat) 36/03
    Anders war dies bei SURF24, BEAUTY 24 und ANTIQUES 24 (BPatG, Beschlüsse vom 24. Juni 2003, Az: 24 W (pat) 126/02, vom 19. September 2002, Az: 25 W (pat) 207/01 und vom 8. Juni 2004, Az: 33 W (pat) 173/02; vgl. auch HABM vom 5. Juni 2003, R0619/01-2 - MALL 24; LG Köln, Magazindienst 2001, 648 - LOTTO24.DE / LOTTO; BPatG Beschlüsse vom 19. September 2002, Az: 25 W (pat) 280/01 - ALARM 24; vom 7. Juli 2004, Az: 29 W (pat) 262/02 - AUS-KUNFT 24; vom 14. Januar 2004, Az: 29 W (pat) 251/03 - DRUCK DISCOUNT 24.DE; vom 25. Mai 2004, Az: 33 W (pat) 159/03 - 24:IPO / 24IP; vom 16. März 2005, AZ: 26 W (pat) 8 und 9/02 - CHARTERFLUG24 bzw. REISEBUCHUNG24), wo keine anderen Bezüge zwischen der Zahl 24 und den beschriebenen Waren und Dienstleistungen erörtert wurden.
  • BPatG, 24.05.2005 - 33 W (pat) 19/05
    Die Zahl "24" ist für die angesprochenen Verkehrskreise mittlerweile zu einem Synonym für "24 Stunden" im Sinne von "rund um die Uhr" insbesondere als eine rund um die Uhr bestehende Internetpräsenz sowie Verfügbarkeit der im Internet angebotenen Waren und Dienstleistungen geworden (vgl. insoweit auch die Entscheidungen BPatG 25 W (pat) 280/01 - Alarm 24; BPatG 33 W (pat) 173/02 - ANTIQUES 24; BPatG 29 W (pat) 262/02 - auskunft 24; BPatG 25 W (pat) 207/01 - beauty 24).
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