Rechtsprechung
   BPatG, 25.05.2004 - 33 W (pat) 22/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,26711
BPatG, 25.05.2004 - 33 W (pat) 22/02 (https://dejure.org/2004,26711)
BPatG, Entscheidung vom 25.05.2004 - 33 W (pat) 22/02 (https://dejure.org/2004,26711)
BPatG, Entscheidung vom 25. Mai 2004 - 33 W (pat) 22/02 (https://dejure.org/2004,26711)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,26711) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 42/98

    Marktfrisch; Säumnis in der mündlichen Verhandlung in Markenangelegenheiten;

    Auszug aus BPatG, 25.05.2004 - 33 W (pat) 22/02
    Kann demnach einer Wortmarke ein für die fraglichen Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so ergibt sich daraus ein tatsächlicher Anhalt dafür, daß ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt (stRspr; BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2001, 1153, 1154 - antiKALK zuletzt GRUR 2003, 1050 - Cityservice sowie EuGH C-265/00, MarkenR 2004, 111 - BIOMILD).
  • BGH, 28.06.2001 - I ZB 58/98

    Anti KALK; Unterscheidungskraft einer farbigen Bildmarke mit Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 25.05.2004 - 33 W (pat) 22/02
    Kann demnach einer Wortmarke ein für die fraglichen Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so ergibt sich daraus ein tatsächlicher Anhalt dafür, daß ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt (stRspr; BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2001, 1153, 1154 - antiKALK zuletzt GRUR 2003, 1050 - Cityservice sowie EuGH C-265/00, MarkenR 2004, 111 - BIOMILD).
  • BGH, 28.08.2003 - I ZB 6/03

    "Cityservice"; Unterscheidungskraft eines sprachüblich gebildeten Wortzeichens

    Auszug aus BPatG, 25.05.2004 - 33 W (pat) 22/02
    Kann demnach einer Wortmarke ein für die fraglichen Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so ergibt sich daraus ein tatsächlicher Anhalt dafür, daß ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt (stRspr; BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2001, 1153, 1154 - antiKALK zuletzt GRUR 2003, 1050 - Cityservice sowie EuGH C-265/00, MarkenR 2004, 111 - BIOMILD).
  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

    Auszug aus BPatG, 25.05.2004 - 33 W (pat) 22/02
    Darüber hinaus hat der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 12. Februar 2004 klargestellt, daß allenfalls die Eintragung identischer Marken für identische Waren und/oder Dienstleistungen berücksichtigt werden kann, für die Entscheidung über die Zulassung oder Zurückweisung einer Anmeldung zur Eintragung als Marke aber nicht maßgeblich ist, und daß ähnlich gebildete Marken für ähnliche Waren und Dienstleistungen keinen Einfluß haben (EuGH C - 218/01, MarkenR 2004, 116 - Waschmittelflasche).
  • BPatG, 16.04.2003 - 25 W (pat) 204/01
    Auszug aus BPatG, 25.05.2004 - 33 W (pat) 22/02
    Abgesehen davon ist die Trennanmeldung "ecare" für "Ärztliche Versorgung, Gesundheits- und Schönheitspflege; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Tiermedizin und der Landwirtschaft; wissenschaftliche und industrielle Forschung; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung" als beschreibende Sachangabe rechtskräftig zurückgewiesen worden (vgl 25 W (pat) 204/01 - ecare; Beschl. v. 16. April 2003).
  • EuG, 02.07.2002 - T-323/00

    SAT.1 / OHMI (SAT.2)

    Auszug aus BPatG, 25.05.2004 - 33 W (pat) 22/02
    Ebenso wenig gibt es den Grundsatz der Gleichbehandlung im Unrecht (vgl Ströbele/Hacker MarkenG, 7. Aufl 2003, § 8 Rdn 262 mwN; BGH BlfPMZ 1998, 248 - Today; EuG GRUR Int 2002, 858 = MarkenR 2002, 260, 266 - SAT 2).
  • EuGH, 12.02.2004 - C-265/00

    Campina Melkunie

    Auszug aus BPatG, 25.05.2004 - 33 W (pat) 22/02
    Kann demnach einer Wortmarke ein für die fraglichen Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so ergibt sich daraus ein tatsächlicher Anhalt dafür, daß ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt (stRspr; BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2001, 1153, 1154 - antiKALK zuletzt GRUR 2003, 1050 - Cityservice sowie EuGH C-265/00, MarkenR 2004, 111 - BIOMILD).
  • BPatG, 22.01.2021 - 29 W (pat) 524/18
    Das aus dem Englischen stammende Adjektiv "TOP" hat mit der Bedeutung "von höchster Güte, hervorragend; auf dem aktuellen Stand, hochmodern" (vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/top) Eingang in die deutsche Sprache gefunden und wird in anpreisendem Sinn in diversen Wortkombinationen verwendet wie beispielsweise "Top-Manager", "top secret", "Top-Ten", "topfit" etc. Sowohl in Alleinstellung als auch in Kombination mit anderen Bestandteilen wird ihm in Zusammenhang mit verschiedenen Waren und Dienstleistungen vielfach die Unterscheidungskraft abgesprochen (vgl. BPatG, Beschluss vom 05.11.2018, 29 W (pat) 554/17 m. w. N. - topprint; Beschluss vom 18.10.2018, 30 W (pat) 54/17 - MW ECO TOP; Beschluss vom 07.03.2018, 28 W (pat) 541/17 - topgrain; Beschluss vom 25.02.2016, 25 W (pat) 535/13 - TOPSCAN; Beschluss vom 27.08.2013, 24 W (pat) 536/12 - TOP IMAGE SYSTEMS; Beschluss vom 26.03.2013, 33 W (pat) 543/11 - Top-Label; Beschluss vom 13.06.2012, 28 W (pat) 506/11 - TOP-WING; Beschluss vom 08.03.2012, 27 W (pat) 122/11 - Top Kosher & Gourmet; Beschluss vom 22.02.2012, 29 W (pat) 543/11 - TOP; Beschluss vom 15.03.2007, 27 W (pat) 98/06 - Topline m. w. N.; Beschluss vom 25.05.2004, 33 W (pat) 22/02 - Top Care-Plus; Beschluss vom 23.01.2002, 29 W (pat) 173/00 - TOPNOTE).
  • BPatG, 23.09.2020 - 29 W (pat) 524/18

    Markenbeschwerdeverfahren - "COPYSTOP (Wort-Bildmarke)/COPY-TOP

    Das aus dem Englischen stammende Adjektiv "TOP" hat mit der Bedeutung "von höchster Güte, hervorragend; auf dem aktuellen Stand, hochmodern" (vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/top) Eingang in die deutsche Sprache gefunden und wird in anpreisendem Sinn in diversen Wortkombinationen verwendet wie beispielsweise "Top-Manager", "top secret", "Top-Ten", "topfit" etc. Sowohl in Alleinstellung als auch in Kombination mit anderen Bestandteilen wird ihm in Zusammenhang mit verschiedenen Waren und Dienstleistungen vielfach die Unterscheidungskraft abgesprochen (vgl. BPatG, Beschluss vom 05.11.2018, 29 W (pat) 554/17 m. w. N. - topprint; Beschluss vom 18.10.2018, 30 W (pat) 54/17 - MW ECO TOP; Beschluss vom 07.03.2018, 28 W (pat) 541/17 - topgrain; Beschluss vom 25.02.2016, 25 W (pat) 535/13 - TOPSCAN; Beschluss vom 27.08.2013, 24 W (pat) 536/12 - TOP IMAGE SYSTEMS; Beschluss vom 26.03.2013, 33 W (pat) 543/11 - Top-Label; Beschluss vom 13.06.2012, 28 W (pat) 506/11 - TOP-WING; Beschluss vom 08.03.2012, 27 W (pat) 122/11 - Top Kosher & Gourmet; Beschluss vom 22.02.2012, 29 W (pat) 543/11 - TOP; Beschluss vom 15.03.2007, 27 W (pat) 98/06 - Topline m. w. N.; Beschluss vom 25.05.2004, 33 W (pat) 22/02 - Top Care-Plus; Beschluss vom 23.01.2002, 29 W (pat) 173/00 - TOPNOTE).
  • BPatG, 08.12.2005 - 33 W (pat) 10/04
    Denn gerade als nachgestellter Zusatz weist "plus", insbesondere im Finanz- und Versicherungsbereich auf zusätzlich vorhandene Eigenschaften, einen ergänzenden Dienstleistungsumfang bzw Überschuss, eben auf ein Plus hin (vgl zB Senatsentscheidungen vom 5. November 2002, 33 W (pat) 131/01 - "FinanzPlus"; vom 25. Mai 2004, 33 W (pat) 22/02 - "Top Care-Plus").
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht